Das Niedersächsisches Finanzgericht hält die ab dem 01.01.2007 geltende Regelung in § 9 Abs. 2 EStG, nach der die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht mehr als Werbungskosten qualifiziert werden, für verfassungswidrig und holt daher nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vorlagefrage ein.
Die Regelung verstößt nach der Überzeugung des Senats gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit sowie gegen das Gebot der Folgerichtigkeit. Mit der in § 9 Abs. 2 EStG vorgenommenen Qualifizierung der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als „keine Werbungskosten“ hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraum überschritten und verletzt den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Die Regelung verstößt zum einen gegen das subjektive Nettoprinzip, zum anderen durchbricht der Gesetzgeber das objektive Nettoprinzip unter Missachtung des Gebots der Folgerichtigkeit.
{Niedersächsisches Finanzgericht, Vorlagebeschluss vom 27. 02.2007 – Az: 8 K 549/06}