Tatsächlicher Aufwand bei Verpflegungspauschalen ist nicht zu prüfen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat abermals klargestellt, dass bei den gesetzlich vorgesehenen Verpflegungspauschalen der tatsächliche Aufwand nicht mehr zu prüfen ist. Trotz mehrfacher gleichgelagerter Entscheidungen schätzte das Finanzamt den Aufwand und erkannte nur in dieser Höhe Werbungskosten an. Der BFH stellte klar, dass ein Rechtsanspruch auf die Gewährung gesetzlicher Pauschbeträge besteht.

Die amtlichen Leitsätze:
  1. Aufgrund der Neuregelung des Verpflegungsmehraufwands ab 1996 hat ein Steuerpflichtiger bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit einen Rechtsanspruch darauf, dass die gesetzlichen Pauschbeträge berücksichtigt werden.
  2. Zu den einzelnen Kostenarten bei Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung.

{BFH, Urteil vom 4. April 2006 – VI R 44/03}

Tabakschmuggel birgt finanzielle Risiken

Ein Schmuggler muss nicht nur mit seiner Bestrafung und dem Verlust der geschmuggelten Waren rechnen, sondern außerdem auch die darauf entfallenden Einfuhrabgaben entrichten, wenn er “erwischt” wird. Mit Urteil vom 7. März 2006 VII R 23/04 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Einfuhrabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, Tabaksteuer) nicht erlöschen, wenn Zigaretten, die in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft eingeschmuggelt worden sind, bei dem Entladen aus dem Schmuggelfahrzeug am Bestimmungsort beschlagnahmt und später eingezogen werden.

Die Verpflichtung zur Zahlung gilt übrigens für jede Person, die sich in irgendeiner Form an dem vorschriftswidrigen Verbringen als Mittäter oder Gehilfe beteiligt.

{BFH, Urteil vom 7. März 2006 VII R 23/04 – Pressemitteilung}

Biodiesel-Steuer auf der Kippe

Die von Finanzminister Peer Steinbrück (SPD) geforderte Besteuerung von Biokraftstoffen steht auf der Kippe. Laut einem Gruppenantrag von Abgeordneten der SPD, soll von einer Besteuerung weitestgehend abgesehen werden. Der SPD-Bundestagsabgeordnete Hermann Scheer sagte der taz, er hege die begründete Hoffnung, dass der Antrag eine Mehrheit bekommen werde. …

{TAZ v.15.05.2006}

Kosten der Instandsetzung eines Musikinstruments ist steuerfreier Auslagenersatz

Ersetzt der Arbeitgeber aufgrund einer tarifvertraglichen Verpflichtung dem als Orchestermusiker beschäftigten Arbeitnehmer die Kosten der Instandsetzung des dem Arbeitnehmer gehörenden Musikinstruments, so handelt es sich dabei um steuerfreien Auslagenersatz.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH gehört zum Arbeitslohn jeder gewährte Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist. Der erforderliche Veranlassungszusammenhang ist gegeben, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil der Zurechnungsempfänger Arbeitnehmer des Arbeitgebers ist, der Vorteil also mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird, und wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinn als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist

Zahlungen des Arbeitgebers, mit denen Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden, sind nach § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei. Es handelt sich hierbei um nicht steuerbare Leistungen außerhalb des Arbeitslohnes.

Die Abgrenzung des nicht steuerbaren Auslagenersatzes vom steuerpflichtigen Werbungskostenersatz ist “noch nicht im einzelnen für alle Fälle abschließend geklärt” .

Der Senat sieht es im Streitfall als entscheidend an, dass die Klägerin tarifvertraglichen Regelungen unterworfen ist, die sie verpflichten, ihren Arbeitnehmern die als erforderlich nachgewiesenen Instandsetzungskosten zu ersetzen. Die Klägerin kann sich einer Inanspruchnahme nicht entziehen. Als Folge liegt das Risiko des Entstehens von Reparaturkosten für die Instrumente nicht bei den Arbeitnehmern, sondern bei der Klägerin. Wenn deshalb die Arbeitnehmer die Aufwendungen zunächst selbst tragen, so tun sie das im unmittelbaren Interesse des Arbeitgebers. Ihre Ausgaben sind durch dessen Belange bedingt; sie gehen auf Rechnung des Betriebes und sind, soweit sie erstattet werden, keine Werbungskosten der Arbeitnehmer. Die Erstattung der Instandsetzungsaufwendungen stellt für die Arbeitnehmer zwar einen Vorteil dar, der ohne das Dienstverhältnis nicht eingeräumt worden wäre. Jedoch handelt es sich dabei wegen des eigenbetrieblichen Interesses der Klägerin nicht um eine Leistung mit Entlohnungscharakter.

{BFH: U.v. 28.3.2006, VI R 24/03}

Gemischte Schenkung bei Gegenleistungspflichten

Bei der Berechnung der Schenkungsteuer für eine gemischte Schenkung sind

a) aufschiebend bedingte Gegenleistungspflichten des Bedachten erst nach Bedingungseintritt zu berücksichtigen;

b) Verpflichtungen zu einer Rentenzahlung auf Verlangen des Steuerpflichtigen statt mit dem sich aus § 14 Abs. 1 BewG i.V.m. Anlage 9 zu § 14 BewG ergebenden Kapitalwert mit dem Verkehrswert anzusetzen, der dem Betrag entspricht, der auf der Grundlage der bei Rentenbeginn maßgebenden Abgekürzten Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes für die Begründung eines den getroffenen Vereinbarungen entsprechenden Rentenanspruchs an ein Lebensversicherungsunternehmen zu entrichten wäre. Vereinbarte Wertsicherungsklauseln sind dabei nur zu berücksichtigen, soweit es tatsächlich zu einer Änderung der Rentenhöhe gekommen ist.

Das FA kann bei der Festsetzung der Schenkungsteuer für eine gemischte Schenkung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung eine Rentenverpflichtung des Bedachten mit dem sich aus § 14 Abs. 1 BewG i.V.m. der Anlage 9 zu § 14 BewG ergebenden Kapitalwert ansetzen, wenn nicht der Steuerpflichtige den Ansatz des Verkehrswerts verlangt. Der Verkehrswert entspricht dem Betrag, der auf der Grundlage der bei Rentenbeginn maßgebenden (Abgekürzten) Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes für die Begründung eines den getroffenen Vereinbarungen entsprechenden Rentenanspruchs zugunsten des Schenkers oder der vertraglich bestimmten Person an ein Lebensversicherungsunternehmen entrichtet werden müsste. Vereinbarte Wertsicherungsklauseln sind dabei nur zu berücksichtigen, soweit Änderungen der Rentenhöhe bis zur Steuerfestsetzung oder während eines Rechtsbehelfsverfahrens eingetreten sind (§ 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. §§ 6 und 5 Abs. 2 BewG). Spätere Änderungen der Rentenhöhe führen nach § 6 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 BewG und § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 zu einer entsprechenden Berichtigung des Schenkungsteuerbescheids.

{BFH: U.v. 8.2.2006, II R 38/04}