Der EuGH hatte zur Frage Stellung zu nehmen, ob Artikel 52 EG-Vertrag einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, die einer beschränkt steuerpflichtigen Person nicht erlaubt, die Steuerberatungskosten, die ihr für die Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung entstanden sind, nicht in gleicher Weise wie eine unbeschränkt steuerpflichtige Person als Sonderausgaben von ihren steuerpflichtigen Einkünften abzuziehen.
Ausgangslage
Ein niederländischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in den Niederlanden erzielte aus der Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft deutschen Rechts über eine Erbengemeinschaft Einkünfte in Deutschland aus Gewerbebetrieb. In seiner Einkommensteuererklärung machte er die auf ihn entfallenden Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung in Deutschland geltend. Das Finanzamt erkannte den Abzug dieser Ausgaben unter Hinweis auf § 50 Absatz 1 EStG 1997 nicht an.
Das Gericht meint hierzu, dass gebietsansässige und die gebietsfremden Steuerpflichtige im Hinblick auf die Komplexität des nationalen Steuerrechts in einer vergleichbaren Situation. Daher ist das gebietsansässigen Steuerpflichtigen zuerkannte Abzugsrecht, mit dem die Aufwendungen für eine Steuerberatung ausgeglichen werden sollen, auch gebietsfremden Steuerpflichtigen zuzuerkennen, für die das nationale Steuersystem genauso komplex ist.
und weiter
“…Unter diesen Umständen befinden sich gebietsansässige und gebietsfremde Steuerpflichtige hinsichtlich der Frage der Abzugsfähigkeit der Steuerberatungskosten als Sonderausgaben in einer vergleichbaren Situation, und die nationale Vorschrift, die Gebietsfremden die Möglichkeit eines solchen Abzugs verwehrt, stellt eine unzulässige Beschränkung im Sinne von Artikel 52 EG-Vertrag dar….”
{Quelle – EuGH, Urteil vom 06.07.2006 – Rechtssache C-346/04}