Soli verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof hält den Solidaritätszuschlag für verfassungsgemäß. Die Leitsätze des Gerichtes:

  1. Es bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des SolZG 1995 vom 23. Juni 1993 in der für den Veranlagungszeitraum 2002 geltenden Fassung.
  2. Die Frage, ob eine Ergänzungsabgabe i.S. des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG nur befristet erhoben werden darf, ist bereits (im verneinenden Sinn) durch die Rechtsprechung des BVerfG geklärt.

{Quelle – BFH, Beschluss vom 28. Juni 2006 - VII B 324/05}

Erste Eckpunkte zur Unternehmensteuerreform

Im Einzelnen hat sich das Bundeskabinett auf folgende Eckpunkte für eine Reform verständigt:

  1. Die bisherige Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer werden durch eine föderale und eine kommunale Unternehmenssteuer ersetzt. Beide Steuern bekommen darüber hinaus eine gemein­same, einheitliche Bemessungsgrundlage.
  2. Die nominale steuerliche Gesamtbelastung der Körperschaften wird von heute etwa 38,65 % auf knapp unter 30 % gesenkt. Neben den Körperschaften werden auch die der Einkommens­steuer unterliegenden Personenunternehmen von der Reform profitieren. Es wird geprüft, ob dies am besten durch eine Investitionsrücklage oder durch eine generelle Begünstigung des im Unternehmen einbehaltenen Gewinns geschehen kann.
  3. Geprüft werden auch Maßnahmen gegen den Verlust von Steuersubstrat durch Fremdfinanzierung und zur Verstetigung der kommunalen Finanzen.
  4. Es soll ferner eine Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge eingeführt werden.
  5. Bei der Erbschaftsteuer soll die Unternehmensnachfolge erleich­tert werden, indem bei Fortführung des Unternehmens eine steuerliche Privilegierung gelten soll.
  6. Die Unternehmensteuerreform soll am 1. Januar 2008 in Kraft treten. Die Änderungen bei der Erbschafts­steuer sollen am 1. Januar 2007 in Kraft treten.

{Quelle – Bundesministerium der Finanzen, Bundesregierung vom 12.07.2006 }

Abzug von Steuerberaterkosten für beschränkt Steuerpflichtige

Der EuGH hatte zur Frage Stellung zu nehmen, ob Artikel 52 EG-Vertrag einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, die einer beschränkt steuerpflichtigen Person nicht erlaubt, die Steuerberatungskosten, die ihr für die Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung entstanden sind, nicht in gleicher Weise wie eine unbeschränkt steuerpflichtige Person als Sonderausgaben von ihren steuerpflichtigen Einkünften abzuziehen.

Ausgangslage
Ein niederländischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in den Niederlanden erzielte aus der Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft deutschen Rechts über eine Erbengemeinschaft Einkünfte in Deutschland aus Gewerbebetrieb. In seiner Einkommensteuererklärung machte er die auf ihn entfallenden Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung in Deutschland geltend. Das Finanzamt erkannte den Abzug dieser Ausgaben unter Hinweis auf § 50 Absatz 1 EStG 1997 nicht an.

Das Gericht meint hierzu, dass gebietsansässige und die gebietsfremden Steuerpflichtige im Hinblick auf die Komplexität des nationalen Steuerrechts in einer vergleichbaren Situation. Daher ist das gebietsansässigen Steuerpflichtigen zuerkannte Abzugsrecht, mit dem die Aufwendungen für eine Steuerberatung ausgeglichen werden sollen, auch gebietsfremden Steuerpflichtigen zuzuerkennen, für die das nationale Steuersystem genauso komplex ist.

und weiter

“…Unter diesen Umständen befinden sich gebietsansässige und gebietsfremde Steuerpflichtige hinsichtlich der Frage der Abzugsfähigkeit der Steuerberatungskosten als Sonderausgaben in einer vergleichbaren Situation, und die nationale Vorschrift, die Gebietsfremden die Möglichkeit eines solchen Abzugs verwehrt, stellt eine unzulässige Beschränkung im Sinne von Artikel 52 EG-Vertrag dar….”

{Quelle – EuGH, Urteil vom 06.07.2006 – Rechtssache C-346/04}

Vertrag mit dem Steuerberater – Dienstvertrag

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist ein Vertrag, durch den einem Steuerberater allgemein die Wahrnehmung aller steuerlichen Interessen des Auftraggebers übertragen wird, regelmäßig als Dienstvertrag anzusehen. Steuerberater leisten in der Regel Dienste höherer Art i.S.d. § 627 BGB.

Die amtlichen Leitsätze des BGH

  • Ein mit einem Steuerberater geschlossener Vertrag, der auch eine Beratung in Steuerangelegenheiten zum Gegenstand hat, ist in jedem Fall ein Dienstvertrag.
  • Der Steuerberater hat jedenfalls dann kein Nachbesserungsrecht hinsichtlich einer Einzelleistung mit werkvertraglichem Charakter, wenn sein Auftraggeber das Mandat bereits beendet hatte und der Fehler erst von einem neu beauftragten Steuerberater entdeckt worden ist.

Zu der in der Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte und in der Literatur befürworteten Ansicht, dass hinsichtlich Einzelleistungen eines Steuerberaters eine Anwendung der Vorschriften des Werkvertragsrechts in Betracht kommt – ein Nachbesserungsrecht des Unternehmers besteht – musste in diesem Fall nicht Stellung genommen werden, da das Mandat bereits gekündigt wurde.

{BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 – IX ZR 63/05}