Verträge unter nahen Angehörigen – Indizwirkung der Formunwirksamkeit

Ein Zahnarzt schloss mit seinen minderjährigen Kindern Darlehensverträge über je 50.000 DM ab. Die Kinder wurden von der Mutter vertreten. Mit dem Geld führte der Kläger ein Darlehen einer Hypothekenbank zurück. Die an die Kinder gezahlten Schuldzinsen wurden als Werbungskosten geltend gemacht. Später wurden die Verträge durch einen vom Vormundschaftsgericht bestellten Ergänzungspfleger genehmigt. Das Finanzamt verweigerte den Abzug der Schuldzinsen, da die Genehmigungen der Verträge nur zivilrechtlich, nicht aber steuerrechtlich zurückwirkten.

Der BFH hierzu:

Der Formunwirksamkeit eines unter nahen Angehörigen abgeschlossenen Vertrages kommt eine Indizwirkung gegen dessen steuerrechtliche Anerkennung zu.

Die Revision des Klägers wurde als unbegründet zurückgewiesen. Im Urteil des BFH vom 7. Juni 2006 IX R 4/04, auf das der Bundesfinanzhof explizit hinweist, entschied es bei ähnlicher Sachlage noch anders. Dort heißt es u.a.

Denn stellt die zivilrechtliche Unwirksamkeit nur ein Beweisanzeichen gegen die Ernsthaftigkeit der getroffenen Vereinbarung dar, so ist angesichts der tatsächlichen Durchführung der Verträge indiziell auch zu würdigen, dass die Parteien nach Erkennen der Unwirksamkeit zeitnah auf eine Genehmigung durch den Ergänzungspfleger hinwirkten.

Allerdings fehlte dem BFH in jenem Fall die fehlende Gesamtwürdigung der Umstände. Ist also eine verstärkte Indizwirkung festgestellt worden, soll es auf spätere Handlungen der Parteien, die Unwirksamkeit zu heilen, nicht mehr ankommen.

{Quelle – BFH, Urteil vom 22. Februar 2007 IX R 45/06 }

Gebühren für Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 AO

Auszug dem BMF Schreiben vom 12.03.2007

…Gebühren sind nicht nur zu erheben, wenn die beantragte Auskunft erteilt wird.
…Gebühren sind daher grundsätzlich auch dann zu entrichten, wenn die Finanzbehörde in ihrer verbindlichen Auskunft eine andere Rechtsauffassung als der Antragsteller vertritt, wenn sie die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ablehnt oder wenn der Antrag zurückgenommen wird.
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Pendlerpauschale – Vorlagebeschluss – Bundesverfassungsgericht

Das Niedersächsisches Finanzgericht hält die ab dem 01.01.2007 geltende Regelung in § 9 Abs. 2 EStG, nach der die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht mehr als Werbungskosten qualifiziert werden, für verfassungswidrig und holt daher nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vorlagefrage ein.

Die Regelung verstößt nach der Überzeugung des Senats gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit sowie gegen das Gebot der Folgerichtigkeit. Mit der in § 9 Abs. 2 EStG vorgenommenen Qualifizierung der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als „keine Werbungskosten“ hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraum überschritten und verletzt den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Die Regelung verstößt zum einen gegen das subjektive Nettoprinzip, zum anderen durchbricht der Gesetzgeber das objektive Nettoprinzip unter Missachtung des Gebots der Folgerichtigkeit.

{Niedersächsisches Finanzgericht, Vorlagebeschluss vom 27. 02.2007 – Az: 8 K 549/06}

verdeckte Gewinnausschüttung bei leitendem Angestellten – Zuschläge

Bezieht ein nicht beherrschender Gesellschafter, der aber zugleich leitender Angestellter der GmbH ist, neben einem hohen Festgehalt, Sonderzahlungen und einer Gewinntantieme zusätzlich Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Mehr- und Nachtarbeit, so können diese in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des BFH zur Qualifizierung derartiger Zuschläge an Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund einer Gesamtwürdigung als vGA bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen und nicht als steuerfreie Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen sein.

{Quelle – BFH Urteil vom 13. Dezember 2006 VIII R 31/05}