Ein Zahnarzt schloss mit seinen minderjährigen Kindern Darlehensverträge über je 50.000 DM ab. Die Kinder wurden von der Mutter vertreten. Mit dem Geld führte der Kläger ein Darlehen einer Hypothekenbank zurück. Die an die Kinder gezahlten Schuldzinsen wurden als Werbungskosten geltend gemacht. Später wurden die Verträge durch einen vom Vormundschaftsgericht bestellten Ergänzungspfleger genehmigt. Das Finanzamt verweigerte den Abzug der Schuldzinsen, da die Genehmigungen der Verträge nur zivilrechtlich, nicht aber steuerrechtlich zurückwirkten.
Der BFH hierzu:
Der Formunwirksamkeit eines unter nahen Angehörigen abgeschlossenen Vertrages kommt eine Indizwirkung gegen dessen steuerrechtliche Anerkennung zu.
Die Revision des Klägers wurde als unbegründet zurückgewiesen. Im Urteil des BFH vom 7. Juni 2006 IX R 4/04, auf das der Bundesfinanzhof explizit hinweist, entschied es bei ähnlicher Sachlage noch anders. Dort heißt es u.a.
Denn stellt die zivilrechtliche Unwirksamkeit nur ein Beweisanzeichen gegen die Ernsthaftigkeit der getroffenen Vereinbarung dar, so ist angesichts der tatsächlichen Durchführung der Verträge indiziell auch zu würdigen, dass die Parteien nach Erkennen der Unwirksamkeit zeitnah auf eine Genehmigung durch den Ergänzungspfleger hinwirkten.
Allerdings fehlte dem BFH in jenem Fall die fehlende Gesamtwürdigung der Umstände. Ist also eine verstärkte Indizwirkung festgestellt worden, soll es auf spätere Handlungen der Parteien, die Unwirksamkeit zu heilen, nicht mehr ankommen.
{Quelle – BFH, Urteil vom 22. Februar 2007 IX R 45/06 }