Nach der FDT haben sich die Finanzminister der Länder in Grundzügen über die neuen Bewertungsregeln für die Erbschaftsteuer geeinigt. Danach soll die Bewertung vom Erben vorgenommen werden. Die Finanzbeamten würden dann die Bewertung überprüfen.
Für die Grundstücke sollen die Bodenrichtwerte der Kommunen als Maßstab gelten. Somit wäre der regionale Preisunterschied berücksichtigt. Bei Einfamilienhäuser und Betriebsgebäude soll zusätzlich ein Sachwertverfahren gelten. Hierbei sollen die Standardbaukosten abzüglich Altersabschlägen angesetzt werden. Für Mietshäuser wird der Ertragswert vorgeschlagen. Bei der Unternehmensbewertung soll der Gesetzestext lediglich den gemeinen Wert beinhalten, die Ausführungsrichtlinien würden dann auf die gängigen Verfahren verweisen. Bei kleine Unternehmen, soll der Substanzwert angesetzt werden. Bei größeren Betrieben wird die Mittelwertmethode (Kombination von Substanzwerten und Ertragswerten) vorgeschlagen, wobei die Steuerbilanzwerte nach oben korrigiert werden müssten. Bei Großunternehmen wird das reine Ertragswertverfahren präferiert.
Die Länderminister wollen die neuen Bewertungsregeln möglichst bis Juli aufgestellt haben.
{Quelle – FTD vom 23.02.2007 / Walfischbucht }