Nach einer Löschung durch die Registerbehörde ist zu unterscheiden, ob die Gesellschaft mit der Löschung beendet wird oder ob die Gesellschaft ihre Tätigkeit fortführt. Nach der Löschung bleibt das Institut der Restgesellschaft als Kapitalgesellschaft bestehen.
Wenn eine Pflichtverletzung der vertretungsberechtigten Organe zur Löschung der Gesellschaft geführt hat ist ein Nachtragsliquidator zu bestellen (§ 66 Abs. 5 GmbHG, § 273 Abs. 4 AktG).
Ist die Restgesellschaft in Deutschland weiterhin werbend tätig, begründen die Gesellschafter über die Liquidation hinaus einen neuen Zweck. Dieser Zusammenschluss ist nach deutschem Recht als OHG/GbR oder Einzelunternehmen zu behandeln.
Das inländische Vermögen der gelöschten Ltd. geht im Zeitpunkt der Löschung auf die Personengesellschaft oder das Einzelunternehmen über. Die Aufdeckung der stillen Reserven der Ltd. im Wege der Sachauskehrung aller inländischen Vermögensgegenstände führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG. Bei den Anteilseignern führt die vGA zu Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG und zur Einlage in das Betriebsvermögen der „neuen” Personengesellschaft bzw. des „neuen” Einzelunternehmens.
(Quelle – OFD Hannover, Verfügung v. 3.7.2009)