Löschung einer Ltd. im britischen Handelsregister – steuerliche Folgen

Nach einer Löschung durch die Registerbehörde ist zu unterscheiden, ob die Gesellschaft mit der Löschung beendet wird oder ob die Gesellschaft ihre Tätigkeit fortführt. Nach der Löschung bleibt das Institut der Restgesellschaft als Kapitalgesellschaft bestehen.

Wenn eine Pflichtverletzung der vertretungsberechtigten Organe zur Löschung der Gesellschaft geführt hat ist ein Nachtragsliquidator zu bestellen (§ 66 Abs. 5 GmbHG, § 273 Abs. 4 AktG).

Ist die Restgesellschaft in Deutschland weiterhin werbend tätig, begründen die Gesellschafter über die Liquidation hinaus einen neuen Zweck. Dieser Zusammenschluss ist nach deutschem Recht als OHG/GbR oder Einzelunternehmen zu behandeln.

Das inländische Vermögen der gelöschten Ltd. geht im Zeitpunkt der Löschung auf die Personengesellschaft oder das Einzelunternehmen über. Die Aufdeckung der stillen Reserven der Ltd. im Wege der Sachauskehrung aller inländischen Vermögensgegenstände führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG. Bei den Anteilseignern führt die vGA zu Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG und zur Einlage in das Betriebsvermögen der „neuen” Personengesellschaft bzw. des „neuen” Einzelunternehmens.

(Quelle – OFD Hannover, Verfügung v. 3.7.2009)

Steuertipps für Vereine – Broschüre

Das Nds. Finanzministerium hat eine neu aufgelegten 100-seitigen Broschüre “Steuertipps für Vereine” an den LandesSportBund Niedersachsen übergeben. Die Broschüre liegt für die Mitglieder der niedersächsischen Sportvereine in den Geschäftsstellen der Kreissportbünde bereit. Für alle anderen gemeinnützigen Vereine und Organisationen liegt sie bei den Niedersächsischen Finanzämtern aus. Zudem ist sie online auf den Webseiten des Niedersächsischen Finanzministeriums – www.mf.niedersachsen.de – und des LandesSportBundes – www.lsb-niedersachsen.de – hinterlegt.

Zur vollständige Abgabenordnung nebst Anwendungserlass (AEAO) zur Abgabenordnung in der aktuellen Fassung.

{Quelle: Nds Finanzministerium vom 17.12.2008}

Rat des BMF zur Pendlerpauschale

…Steuerpflichtigen, die wegen der Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte beim Finanzamt vorsprechen, wird ermöglicht, ihren Einspruch und ihren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu Protokoll zu erklären. Anschließend wird sogleich im Wege der Aussetzung der Vollziehung der begehrte Freibetrag für die ersten 20 Entfernungskilometer eingetragen.Damit kann der Bürger diesen bis Ende des Jahres geltend machen, obwohl das Gesetz diesen Anspruch nicht vorsieht. Jeder, der jetzt mit einem Freibetrag arbeiten möchte, muss deshalb wissen, dass er über das Jahr zu wenig zahlt – dies wird dann mit dem Steuerbescheid ausgeglichen werden.

Bis das BVerfG eine endgültige Entscheidung in dieser Sache getroffen haben wird, werden ESt-Bescheide ab 2007 wegen der Frage der Abschaffung der Entfernungspauschale von Amts wegen für vorläufig erklärt. Der Steuerfall bleibt dann bis zu einer Entscheidung in Karlsruhe insoweit „offen“. …

{Quelle – PM des BMF vom 12.09.2007}

Der BFH und die Penderpauschale

Die Leitsätze des Gerichtes:

1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das ab 2007 geltende Abzugsverbot des § 9 Abs. 2 EStG betreffend Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verfassungsgemäß ist.

2. Ein Beitritt des Bundesministeriums der Finanzen zu einem vor dem Bundesfinanzhof anhängigen Beschwerdeverfahren ist jedenfalls dann unzulässig, wenn es sich um eine Sache wegen Aussetzung der Vollziehung handelt.

Auszug

…Es ist offensichtlich, dass die Kosten der Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, um deren (vorläufige) steuerliche Anerkennung gestritten wird, jedenfalls nach bisherigem Verständnis für den Antragsteller beruflich veranlasst sind. Sie sind zur Erwerbssicherung unvermeidlich, denn “wenn der Erwerbende sich nicht zu seiner Arbeitsstelle begibt, so verdient er auch nichts” (aus einer Entscheidung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts, zitiert nach Tipke, Der Betrieb 2007, 1525, 1529)….

Wie kann man da widersprechen. Ob man jetzt noch die Entscheidung des BVerfG abwarten sollte? – Die Arbeit werden die Finanzämter haben.

{Quelle BFH, Beschluss vom 23.08.07 VI B 42/07Pressemitteilung vom 06.09.2007}

Steuerbefreiungen – nachgefragt

Um wieviel Prozent könnte die Einkommensteuer gesenkt werden bei einer vollständigen Abschaffung der in § 3 Nr 1 bis 69 EStG aufgeführten Steuerbefreiungen?

Nur 1 von 10 Fragen der FDP an die Bundesregierung zur Ausnahmeregelungen im Einkommensteuergesetz.
Allerdings sind es nicht ganz 69 Einzelbestimmungen, da die Nr. 9 / 10 / 15 / 34 / 39 /52 / 53 weggefallen sind, aber es gibt ja noch die Nr. 2a) / 2b) / 40a).

{Quelle – Kleine Anfrage der FDP vom 23.05.2007 Drucksache 16/5470}