23 Monate unbenutzt = kein Neuwagen

Ein unbenutzter, aber 23 Monate alter PKW ist auch dann kein fabrikneues Fahrzeug (“Neuwagen”) mehr, wenn die Fabrikation dieses Fahrzeugtyps kurze Zeit nach der Herstellung des verkauften PKW eingestellt wurde.

Anders ist die rechtliche Beurteilung nur dann, wenn dem Käufer dieser Umstand bei Vertragsabschluss bekannt war. Allerdings hält das Gericht in diesem Fall Aussagen wie „seit längerer Zeit“ bzw. „seit einiger Zeit“ für nicht ausreichend. Der Verkäufer sollte also eine klare Sprache wählen.

{Quelle – OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 02.02.2007, 15 U 71/06}

Entziehung der Fahrerlaubnis bei nicht straßenverkehrsbezogenen Alkoholauffälligkeiten

Der Antragsteller verweigerte das medizinisch-psychologischen Gutachtens nach Ansicht des OVG zu unrecht.

Hierzu bemerkt das Gericht:

…Ein solches Eignungsgutachten ist nach § 13 Nr. 2 Buchst. a) 2. Alt FeV beizubringen, wenn Tatsachen die Annahme des Alkoholmissbrauchs – d. h. des Unvermögens zur zuverlässigen Trennung eines die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsums und des Führens von Kraftfahrzeugen (vgl. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung) – begründen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats erfasst die Vorschrift entsprechend ihrer Auffangfunktion nicht nur ein alkoholkonsumbedingtes Fehlverhalten im Straßenverkehr, sondern gestattet auch die Berücksichtigung nicht straßenverkehrsbezogener Alkoholauffälligkeiten…..

…Dass der Antragsteller regelmäßig Alkohol konsumiert und bei ihm eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung vorliegt, ergibt sich eindrucksvoll aus den Angaben, die seine Ehefrau und sein Sohn am 31. Mai 2006 gegenüber den Beamten des Polizeikommissariats D. gemacht haben. Das Verwaltungsgericht hat diese Angaben – wie zuvor bereits die mit dem Vorgang befassten Polizeibeamten – zu Recht für glaubhaft erachtet. Es hat sich dabei entscheidend auf den Gesichtspunkt gestützt, dass die Familienangehörigen des Antragstellers kein Interesse daran haben konnten, diesen durch unwahre Behauptungen zu belasten, da ihnen bewusst gewesen sein musste, dass sie mit ihren Ausführungen die berufliche Tätigkeit des Antragstellers als Taxifahrer und dadurch auch das Familieneinkommen gefährdeten….

Befindet sich ein Fahrerlaubnisinhaber häufig in einer greifbaren Konfliktsituation (Beachtung der beruflichen Verpflichtungen / Teilnahme am Straßenverkehr aufgrund vorhergehenden Alkoholkonsums), besteht berechtigter Anlass zur eingehenden Prüfung, ob er willens und in der Lage ist, stets von einem mit der Sicherheit des Straßenverkehrs unvereinbaren Konsum von Alkohol abzusehen.

{Quelle – OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.01.2007 – 12 ME 416/06}

Der “Hundefall”

Sachverhalt:
Die Klägerin ging mit einem angeleinten Hund spazieren. Die Beklagte kam ihr mit einem angeleinten Hund entgegen. Die Tiere rauften sich, wobei die Klägerin unglücklich stürzte. Die Klägerin verlangte von den Beklagten 100%.

“…Nach Inaugenscheinnahme der Beteiligten Hunde und dem Ort des Geschehen sowie der Vernehmung eines Zeugen entschied das Gericht, dass die Klägerin von den Beklagten als Gesamtschuldner Ersatz der ihr entstandenen Schäden in Höhe von 50 % verlangen könne. Es habe sich die von beiden Hunden ausgehende Tiergefahr realisiert….”

{Quelle – PM des Landgerichts Bückeburg, Urteil vom 14.12.2006} -

Schmerzensgeld bei Verlust der Sehfähigkeit

Bei Verlust der Sehfähigkeit eines Auges um 80 % mit möglicher weiterer Verschlechterung aufgrund eines unprovozierten Faustschlages ist das dem u. a. seelisch erheblich beeinträchtigten Tatopfer zustehende Schmerzensgeld auf 25.000 EURO zu bemessen.

“…Eine Durchsicht dieser Entscheidungen ergibt, dass das hier für die Prozesskostenhilfe zuerkannte Schmerzensgeld von 25.000 € sich in die maßgebliche Rechtsprechung gut einfügt. Das ergibt sich insbesondere aus den nachfolgend aufgeführten obergerichtlichen Entscheidungen:

  • OLG Karlsruhe VersR 2000, 229 (Erblindung des rechten Auges und Verminderung der Sehkraft des linken Auges auf etwa 60%: 60.000 €)
  • OLG München VersR 1989, 1203 (völliger Erblindung und schwere weitere Verletzungen: 50.000 €)
  • OLG Schleswig vom 3.1.1991, Aktz.: 7 U 233/88 (Verlust der Sehkraft des rechten Auges bei 20%igem Mitverschulden: 22.500 €)
  • OLG Hamm NJW/RR 2000, 1193 (Nahezu vollständige Erblindung des rechten Auges: 25.000 €) OLG Düsseldorf VersR 1998, 721 (Totalverlust des rechten Auges: 20.000 €)
  • OLG Stuttgart VersR 2000, 1545 (Verlust des rechten Auges: 25.000 €)
  • OLG Nürnberg VersR 2002, 499 (Verminderung des Sehvermögens auf dem linken Auge auf 10% bei 15Jährigem: 35.000 €)
  • OLG Zweibrücken VRS 84, 177 (Verlust des rechten Auges und erheblicher Minderung der Sehkraft des linken Auges bei 25% Mitverschulden: 25.000 €)
  • OLG Zweibrücken VersR 2000, 608 (Verlust des Auges durch Tätlichkeit eines Alkoholisierten: 30.000 €)
  • OLG Hamm OLGR Hamm 2001, 42 (Verlust des rechten Auges durch Stoß eines Glases ins Gesicht: 25.000 €)
  • OLG München DAR 1988, 55 (Augenverletzung mit bleibender Sehfähigkeit von 20%: 20.000 €)
  • OLG Düsseldorf VersR 2001, 374 (Sehschärfe von nur noch 20%: 20.000 €)

Diese Entscheidungen weisen zahlreiche fallbezogene Besonderheiten auf und können deshalb naturgemäß jeweils nur eingeschränkt eine Vergleichsgrundlage bilden. In ihrer Gesamtheit lassen sie aber den Rahmen des hier angezeigten Schmerzensgeldes durchaus erkennen…”

{Quelle: OLG Oldenburg Beschluss, 15 W 51/06 }

Keine neue Verjährungsfrist bei Nachbesserung des Verkäufers

Ein fehlgeschlagener Nachbesserungsversuch des Verkäufers lässt – abgesehen von einem Anerkenntnis – keine neue Verjährungsfrist entstehen, § 438 Abs. 2 BGB auf die Nachbesserung ist nicht anwendbar.

Zum Sachverhalt (kurz)
Die Klägerin kaufte ein gebrauchtes Wohnmobil mit einer Gewährleistungsfrist von einem Jahr. Nach 9 Monaten stellte eine Firma im Auftrag der Klägerin Schäden am Wohnmobil fest. Nach Aufforderung beseitigte die Beklagte die angesprochenen Schäden und gab das Fahrzeug der Klägerin zurück. Nach weiteren 3 Monaten traten erneut Schäden auf. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist forderte die Klägerin die Beklagte erneut zur Mängelbeseitigung auf.

Das Landgericht hat der Klage auf Ersatz der Reparaturkosten und eines Teils des Nutzungsausfallschadens aus § 280 BGB stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg, da der Anspruch verjährt ist.

Das Gericht ging in seiner Beurteilung auch auf die unterschiedlichen Ansichten in der Literatur ein, da eine weitere höchstrichterliche Entscheidung nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes noch nicht vorlag. In der Literatur wird überwiegend die Auffassung vertreten, der fehlgeschlagene Nachbesserungsanspruch lasse keine neue Verjährungsfrist anlaufen.

Ausschlaggebend für das Gericht

“….Die Nachbesserung selbst kann nur unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände als Anerkenntnis (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB n. F.) angesehen werden. Das ist im vorliegenden Fall aber nicht möglich, weil die Beklagte schon anlässlich der ersten Reparatur im Januar 2004 unmissverständlich erklärt hatte, es habe sich nur um Mängelbeseitigungsarbeiten aus Kulanz gehandelt. Die Beklagte hatte vorab schriftlich erklärt, sie werde das Fahrzeug untersuchen und zu den einzelnen Punkten Stellung nehmen, nach Durchsicht und Reparatur hat sie klargestellt, es habe sich um eine Kulanzmaßnahme gehandelt. …”

Allerdings sah das Gericht ebenfalls die missliche Lage des Käufers

“….. Wie der Senat nicht verkennt, ist die zuvor geschilderte Rechtslage für den Käufer nicht sehr befriedigend, wenn der Mangel erst gegen Ende der Verjährungsfrist entdeckt und nur scheinbar beseitigt wird und sich die unzulängliche Reparatur erst nach Ablauf der Verjährungsfrist zeigt, denn es ist unrealistisch und lebensfremd, anzunehmen oder gar zu fordern, dass der Käufer nur im Hinblick auf die ablaufende Verjährungsfrist nach einem Nachbesserungsversuch ins Blaue hinein einen Sachverständigen beauftragt, um festzustellen, ob die Reparatur gelungen ist…”

und weiter

“…Es wäre zweifellos verbraucherfreundlicher gewesen, eine Regelung entsprechend § 13 Nr. 5 VOB vorzusehen, nämlich in dem Sinne, dass – allerdings bezogen nur auf diesen einen gerügten und reparierten Mangel – eine neue Verjährungsfrist, begrenzt auf die Hälfte der gesetzlichen oder vertraglichen Verjährungsfrist, eingreift…”

Wer ist der Schuldige – der Gesetzgeber

“…Das hat der Gesetzgeber, wie sich aus dem Aufsatz von SchmidtRäntsch und der Kommentierung im Ermann (a. a. O.) ergibt, aber gerade nicht gewollt, und zwar unter Hinweis auf die dann möglicherweise entstehende unabsehbare mehrfache Verlängerung der Verjährungsfrist, weil der Käufer auch nach dem zweiten, dritten oder vierten nicht ausreichenden Nachbesserungsversuch stets wiederum eine weitere Nachbesserung verlangen könnte…”

Die Möglichkeit einer Hemmung führte in diesem Fall zu keinem anderen Ergebnis und wurde vom Gericht nicht weiter problematisiert.

Quintessenz dieser Entscheidung

  • Nachbesserung des Verkäufers immer ausdrücklich als Kulanzmaßnahme darstellen
  • Käufer wird auf Anerkenntnis i.S.d. § 212 I Nr.1 BGB drängen müssen

{Quelle – OLG Celle, Urteil vom 20. Juni 2006 – 16 U 287/05 }