Ein fehlgeschlagener Nachbesserungsversuch des Verkäufers lässt – abgesehen von einem Anerkenntnis – keine neue Verjährungsfrist entstehen, § 438 Abs. 2 BGB auf die Nachbesserung ist nicht anwendbar.
Zum Sachverhalt (kurz)
Die Klägerin kaufte ein gebrauchtes Wohnmobil mit einer Gewährleistungsfrist von einem Jahr. Nach 9 Monaten stellte eine Firma im Auftrag der Klägerin Schäden am Wohnmobil fest. Nach Aufforderung beseitigte die Beklagte die angesprochenen Schäden und gab das Fahrzeug der Klägerin zurück. Nach weiteren 3 Monaten traten erneut Schäden auf. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist forderte die Klägerin die Beklagte erneut zur Mängelbeseitigung auf.
Das Landgericht hat der Klage auf Ersatz der Reparaturkosten und eines Teils des Nutzungsausfallschadens aus § 280 BGB stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg, da der Anspruch verjährt ist.
Das Gericht ging in seiner Beurteilung auch auf die unterschiedlichen Ansichten in der Literatur ein, da eine weitere höchstrichterliche Entscheidung nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes noch nicht vorlag. In der Literatur wird überwiegend die Auffassung vertreten, der fehlgeschlagene Nachbesserungsanspruch lasse keine neue Verjährungsfrist anlaufen.
Ausschlaggebend für das Gericht
“….Die Nachbesserung selbst kann nur unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände als Anerkenntnis (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB n. F.) angesehen werden. Das ist im vorliegenden Fall aber nicht möglich, weil die Beklagte schon anlässlich der ersten Reparatur im Januar 2004 unmissverständlich erklärt hatte, es habe sich nur um Mängelbeseitigungsarbeiten aus Kulanz gehandelt. Die Beklagte hatte vorab schriftlich erklärt, sie werde das Fahrzeug untersuchen und zu den einzelnen Punkten Stellung nehmen, nach Durchsicht und Reparatur hat sie klargestellt, es habe sich um eine Kulanzmaßnahme gehandelt. …”
Allerdings sah das Gericht ebenfalls die missliche Lage des Käufers
“….. Wie der Senat nicht verkennt, ist die zuvor geschilderte Rechtslage für den Käufer nicht sehr befriedigend, wenn der Mangel erst gegen Ende der Verjährungsfrist entdeckt und nur scheinbar beseitigt wird und sich die unzulängliche Reparatur erst nach Ablauf der Verjährungsfrist zeigt, denn es ist unrealistisch und lebensfremd, anzunehmen oder gar zu fordern, dass der Käufer nur im Hinblick auf die ablaufende Verjährungsfrist nach einem Nachbesserungsversuch ins Blaue hinein einen Sachverständigen beauftragt, um festzustellen, ob die Reparatur gelungen ist…”
und weiter
“…Es wäre zweifellos verbraucherfreundlicher gewesen, eine Regelung entsprechend § 13 Nr. 5 VOB vorzusehen, nämlich in dem Sinne, dass – allerdings bezogen nur auf diesen einen gerügten und reparierten Mangel – eine neue Verjährungsfrist, begrenzt auf die Hälfte der gesetzlichen oder vertraglichen Verjährungsfrist, eingreift…”
Wer ist der Schuldige – der Gesetzgeber
“…Das hat der Gesetzgeber, wie sich aus dem Aufsatz von SchmidtRäntsch und der Kommentierung im Ermann (a. a. O.) ergibt, aber gerade nicht gewollt, und zwar unter Hinweis auf die dann möglicherweise entstehende unabsehbare mehrfache Verlängerung der Verjährungsfrist, weil der Käufer auch nach dem zweiten, dritten oder vierten nicht ausreichenden Nachbesserungsversuch stets wiederum eine weitere Nachbesserung verlangen könnte…”
Die Möglichkeit einer Hemmung führte in diesem Fall zu keinem anderen Ergebnis und wurde vom Gericht nicht weiter problematisiert.
Quintessenz dieser Entscheidung
- Nachbesserung des Verkäufers immer ausdrücklich als Kulanzmaßnahme darstellen
- Käufer wird auf Anerkenntnis i.S.d. § 212 I Nr.1 BGB drängen müssen
{Quelle – OLG Celle, Urteil vom 20. Juni 2006 – 16 U 287/05 }