Bekanntgabe von Verwaltungsakten per E-Mail

aus den Leitsätzen des VG Oldenburg:

Ein Verwaltungsakt kann einem Unternehmen per E-Mail bekannt gegeben werden, wenn dieses bereits vorher mit der Erlassbehörde per E-mail in der Angelegenheit kommuniziert hat und keine Einwände gegen dieses Kommunikationsmittel erhob.

Wird ein Verwaltungsakt, der inhaltlich offensichtlich zwei juristische Personen zugleich betrifft, der gemeinsamen Geschäftsführerin dieser beiden juristischen Personen übermittelt, so wurde er im Zweifel beiden juristischen Personen bekannt gegeben.

Die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes setzt nach § 43 VwVfG voraus, dass der Verwaltungsakt dem Betroffenen bekannt gegeben wurde, der VA nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder auf andere Weise erledigt ist und er auch nicht nichtig ist. Weiterlesen

“OK-Vermerk” – OLG Celle

zum Streitstand – Bedeutung “OK-Vermerk”

I.

…Die überwiegende Meinung geht bisher davon aus, der “OK-Vermerk” erbringe weder den Beweis für einen Zugang des Faxes beim Empfänger und reiche auch für die Annahme eines Anscheinsbeweises nicht aus (BGH NJW 1996, 665; 2004, 1320; BFH BB 1999, 303; BAG MDR 2003, 91; KG KGR 2002, 27; Palandt – Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 130 Rdnr. 21). Hinsichtlich des Beweises des Zugangs gälten dieselben Grundsätze wie bei gewöhnlichen Briefen, wo die Absendung ebenfalls nicht den Zugang beweise. Das gelte jedenfalls, solange nicht feststehe, dass die Verlustquote hier geringer sei als im normalen Briefdienst. Auch die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises seien nicht gegeben. Durch den Sendebericht werde nämlich nur die Herstellung der Verbindung zwischen dem Sende- und dem Empfangsgerät angezeigt, während es für die geglückte Übermittlung der Daten und das Ausbleiben von Störungen keinerlei Aussagewert besitze. Die Datenübertragung könne nämlich an Defekten im Empfangsgerät, z. B. einem Papierstau, oder an Leitungsstörungen oder -verzerrungen scheitern, ohne dass die missglückte Datenübermittlung im Sendebericht ausgewiesen werde. Solange diese Möglichkeit des Datenverlustes trotz des “OK-Vermerks” auf dem Sendebericht bestehe, vermöge dieser allenfalls ein Indiz für den Zugang zu liefern, nicht aber einen Anscheinsbeweis zu rechtfertigen. Schließlich sei ein Telefax grundsätzlich erst dann zugegangen, wenn es im Empfängergerät ausgedruckt werde, es sei denn, die Störungen fielen in den Risikobereich des Empfängers….

II.

…Demgegenüber vertritt das OLG München bereits seit geraumer Zeit die Auffassung, wegen der rasanten Entwicklung der Kommunikationstechnik spreche wegen der sehr hohen Übertragungssicherheit bei einem Sendeprotokoll mit “OK-Vermerk” der Anscheinsbeweis für einen Zugang des Faxes (OLGR 1999, 10; NJW 1994, 527). Auch im Schrifttum wird die herrschende Rechtsprechung vielfach abgelehnt (vgl. Faulhaber/Riesenkampff DB 2006, 376; Riesenkampf NJW 2004, 3296; Gregor NJW 2005, 2885). Hierbei wird auf die rapide fortentwickelte Telefaxtechnik verwiesen, insbesondere darauf, dass bei modernen Geräten der OK-Vermerk überhaupt erst dann in das Sendeprotokoll aufgenommen werde, wenn das Empfangsgerät den ordnungsgemäßen Eingang in Gestalt einer “Quittung” bestätigt habe (Faulhaber/Riesenkampff, a. a. O., 378 f.). Insoweit hat auch der BGH den “OK-Vermerk” nicht für gänzlich wertlos erachtet, sondern darauf verwiesen, dieser könne Indizwirkung haben. Auch hat er ausdrücklich darauf abgestellt, hinsichtlich der technischen Bedeutung des Sendeprotokolls komme die Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe in Betracht (NJW 1994, 665).

Zu berücksichtigen ist ferner, dass der BGH seine bisherige Rechtsprechung zur Frage des Zugangs eines Faxes im Jahr 2006 geändert hat. Während bisher die Ansicht vertreten wurde, dass ein per Telefax übermittelter Schriftsatz erst mit dem vollständigen Ausdruck durch das Empfangsgerät zugegangen ist, es sei denn, der Fehler hat in der Sphäre des Empfängers gelegen, stellt der BGH für die Frage der Rechtzeitigkeit des Zugangs nunmehr alleine darauf ab, wann die gesendeten Signale vollständig vom Telefaxgerät des Empfängers empfangen bzw. gespeichert wurden (NJW 2006, 2263). Auf den Ausdruck kommt es demgegenüber wegen der bei neueren Faxgeräten gegebenen Möglichkeit, Daten zunächst zu speichern und erst später auszudrucken, nicht an. Hierfür spricht auch die Regelung des § 130 a III ZPO, der bei elektronischen Dokumenten ebenfalls auf den Zeitpunkt der Datenaufzeichnung im Empfangsgerät abstellt, auch wenn die Vorschrift auf Telefaxe und Computerfaxe unmittelbar nicht anwendbar ist (BGH, a. a. O.)…

III.  Ansicht des Senats

Der Senat hat zur Frage, ob aus dem “OK-Vermerk” auf dem Faxjournal geschlossen werden kann, dass das Fax angekommen ist, ein Sachverständigengutachten eingeholt. Weiterlesen

Keine Fahrzeugzulassung bei Kfz-Steuerschulden

Nach dem Beschluss der Landesregierung können demnächst Fahrzeughalter ihre Kraftfahrzeuge bei niedersächsischen Zulassungsstellen nur noch um- und anmelden, wenn sie keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände haben. “In 2007 hatten wir mehr als 190.000 Fälle, in denen die Kraftfahrzeugsteuer nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt wurde. Dadurch entstehen zusätzliche  Verwaltungskosten im sechsstelligen Bereich, für die das Land und damit die gewissenhaften Steuerzahler aufkommen müssen”, so Finanzminister Hartmut Möllring nach der Kabinettssitzung.

Ab Juli dieses Jahres werden die niedersächsischen Zulassungsbehörden daher bei jeder Kfz-An- oder Ummeldung computergestützt überprüfen, ob die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter bei einem der niedersächsischen Finanzämter Kraftfahrzeugsteuer-schulden hat. Betragen diese mehr als zehn Euro, wird der Zulassungsvorgang abgebrochen. Die Zulassung wird erst erteilt, nachdem die Rückstände beim zuständigen Finanzamt ausgeglichen worden sind. “Von der im Kabinett beschlossenen Verordnung erwarten wir Kosteneinsparungen von circa 400.000 Euro in den Vollstreckungsstellen der Finanzämter sowie Steuermehreinnahmen von bis zu einer Million Euro jährlich”, sagte Möllring.

{Quelle – PM der OFD Hannover vom 21.06.2008}

VG Hannover – Privatunternehmen dürfen Altpapier sammeln

Die Antragsteller der drei entschiedenen Verfahren wollen in der Region Hannover gewerblich das Einsammeln von Altpapier anbieten. Die Region Hannover hat dies mit Verfügungen, deren Sofortvollzug sie unter Androhung von Zwangsgeldern angeordnet hat, untersagt. Das Gericht kommt in seinen Entscheidungen zu dem Ergebnis, dass die dagegen erhobenen Widersprüche bzw. Klagen voraussichtlich erfolgreich sein werden.

Die Antragsgegnerin und der Beigeladene hätten nicht dargetan, dass bei einem Rückzug der gewerblichen Entsorger bei fallenden Erlösen für Altpapier, eine geordnete Entsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Anbieter nicht mehr möglich sei.

Ebenfalls nicht überzeugt hat das Argument, dass der Betrieb des Beigeladenen ohne die alleinige Sammlung von Altpapier durch sie nicht mehr betriebswirtschaftlich sinnvoll sei oder eine gebührenrechtliche Überforderung der Bürger eintrete.

Bei entsprechendem Angebot sei durchaus damit zu rechnen, dass die Bürger das öffentlich-rechtliche Angebot in relevantem Maße bevorzugten, um die Müllgebühren zu reduzieren.

Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig.

[Quelle - Auszüge der PM des VG Hannover vom 20.05.2008, Az.: - 4 B 2279/08 - 4 B 2395/08 - 4 B 2491/08]