Löschung einer Ltd. im britischen Handelsregister – steuerliche Folgen

Nach einer Löschung durch die Registerbehörde ist zu unterscheiden, ob die Gesellschaft mit der Löschung beendet wird oder ob die Gesellschaft ihre Tätigkeit fortführt. Nach der Löschung bleibt das Institut der Restgesellschaft als Kapitalgesellschaft bestehen.

Wenn eine Pflichtverletzung der vertretungsberechtigten Organe zur Löschung der Gesellschaft geführt hat ist ein Nachtragsliquidator zu bestellen (§ 66 Abs. 5 GmbHG, § 273 Abs. 4 AktG).

Ist die Restgesellschaft in Deutschland weiterhin werbend tätig, begründen die Gesellschafter über die Liquidation hinaus einen neuen Zweck. Dieser Zusammenschluss ist nach deutschem Recht als OHG/GbR oder Einzelunternehmen zu behandeln.

Das inländische Vermögen der gelöschten Ltd. geht im Zeitpunkt der Löschung auf die Personengesellschaft oder das Einzelunternehmen über. Die Aufdeckung der stillen Reserven der Ltd. im Wege der Sachauskehrung aller inländischen Vermögensgegenstände führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG. Bei den Anteilseignern führt die vGA zu Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG und zur Einlage in das Betriebsvermögen der „neuen” Personengesellschaft bzw. des „neuen” Einzelunternehmens.

(Quelle – OFD Hannover, Verfügung v. 3.7.2009)

Betriebsrat – Mitbestimmungsrecht – Beschwerdestelle nach AGG

Der Betriebsrat hat mitzubestimmen bei der Einführung und Ausgestaltung des Verfahrens, in dem Arbeitnehmer ihr Beschwerderecht nach dem AGG wahrnehmen können.

Allerdings hat er kein Mitbestimmungsrecht bei der Frage, wo der Arbeitgeber die Beschwerdestelle errichtet und wie er diese personell besetzt. Hierbei handelt es sich um mitbestimmungsfreie organisatorische Entscheidungen.

Soweit der Arbeitgeber eine überbetriebliche Beschwerdestelle einrichtet, steht das Mitbestimmungsrecht beim Beschwerdeverfahren dem Gesamtbetriebsrat  und nicht dem örtlichen Betriebsrat zu.

(Quelle - PM des BAG – Beschluss vom 21. Juli 2009 – 1 ABR 42/08)

Gewerbeausübung in einer Mietwohnung

Der BGH entschied, dass der Vermieter einer Wohnung geschäftliche Aktivitäten seines Mieters freiberuflicher oder gewerblicher Art, die nach außen hin in Erscheinung treten, mangels entsprechender Vereinbarung – auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt – nicht in der Wohnung dulden muss.

Der Vermieter kann allerdings im Einzelfall nach Treu und Glauben verpflichtet sein, eine Erlaubnis zu einer teilgewerblichen Nutzung zu erteilen, insbesondere, wenn es sich nach Art und Umfang um eine Tätigkeit handelt, von der auch bei einem etwaigen Publikumsverkehr keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder die Mitmieter ausgehen als bei einer üblichen Wohnungsnutzung.

Werden für die geschäftliche Tätigkeit Mitarbeiter des Mieters in der Wohnung beschäftigt, kommt ein Anspruch auf Gestattung jedoch regelmäßig nicht in Betracht.

{Quelle – PM BGH, Urteil vom 14. Juli 2009 – VIII ZR 165/08 }

BSG zu Badeprothesen – GPS-System – Praxisgebühr

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Grundsätzlich besteht ein Versorgungsanspruch auf eine Badeprothese.

Maßgeblich ist, dass eine Badeprothese dem unmittelbaren Behinderungsausgleich beinamputierter Versicherter dient und ihnen im Nassbereich zuhause und im Schwimmband ein sicheres Gehen und Stehen ermöglicht. Daher kommt es nicht darauf an, dass der Besuch eines Schwimmbades einer sportlichen Betätigung bzw einer Freizeitbeschäftigung dient (Schwimmen, Wassergymnastik) und solche Aktivitäten nicht zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören. Eine derartige zusätzliche Prüfung wäre nur dann durchzuführen, wenn es um den Ausgleich der Folgen einer Behinderung geht.

Dem Anspruch auf eine solche Prothese kann auch nicht der Hinweis auf etwaige Kunststoffüberzüge entgegengehalten werden, da dies keine gleichwertige Alternative darstellt.

{Quelle – PM BSG – B 3 KR 2/08 R – B 3 KR 19/08 R – B 3 KR 10/08 R}

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Der Kläger beantragte die Versorgung mit einem GPS-gerät. Das Bundessozialgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Zwar handelt es sich bei diesem GPS-System nach Ausstattung, Funktion und Zweckbestimmung nicht um einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, sondern um ein Hilfsmittel iS des § 33 SGB V, sodass die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich gegeben ist.

Das Hilfsmittel muss jedoch nach dem Gesetz “im Einzelfall erforderlich” sein. Daran fehlt es hier, weil das Grundbedürfnis auf Mobilität im Nahbereich der Wohnung, auf den sich die Leistungspflicht bei einem – wie hier – lediglich mittelbaren Behinderungsausgleich beschränkt, durch die vorhandenen Hilfsmittel ausreichend erfüllt ist.

{Quelle – PM BSG -  B 3 KR 4/08 R}
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Die “Praxisgebühr” – (§ 28 Abs 4 iVm § 61 Satz 2 SGB V – ist nach Ansicht des BSG nicht verfassungswidrig.

“Die Praxisgebühr fügt sich nahtlos ein in das System der sonstigen Zuzahlungen, die von den Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenkassen (zB Arzneimittel, Heilmittel und Hilfsmittel) zu entrichten sind. Zur Frage der Recht­mäßigkeit solcher Zuzahlungen haben das Bundesverfassungsgericht und das Bundessozialgericht schon mehrfach Stellung genommen. Die Krankenkassen sind weder nach dem SGB V noch von Verfassungs wegen gehalten, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist. Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung darf vielmehr auch von finanziellen Erwägungen mitbestimmt sein. Gerade im Gesundheitswesen hat der Kostenaspekt für gesetzgeberische Entscheidungen erhebliches Gewicht. Dem Gesetzgeber ist es im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes grundsätzlich erlaubt, die Versicherten über den Beitrag hinaus zur Entlastung der Krankenkassen und zur Stärkung des Kostenbewusstseins an bestimmten Kassenleistungen in der Form von Zuzahlungen zu beteiligen, jedenfalls soweit dies dem Einzelnen finanziell zugemutet werden kann und der Versicherungsschutz durch die Höhe der Zuzahlungen nicht ausgehöhlt wird. Davon kann bei einer vierteljährlichen Zuzahlung von 10 Euro für den Praxisbesuch und einer Begrenzung der Gesamtsumme aller Zuzahlungen auf 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt (§ 62 SGB V) – bei chronisch Kranken, die wegen derselben schwer­wiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, auf nur 1 % – nicht die Rede sein.”

{Quelle – PM BSG – B 3 KR 3/08 R}

BVerfG – dual use tool – Hackerparagraph 202c StGB

Solche Tools sind nach der Entscheidung des BVerfG grundsätzlich keine Tatobjekte des § 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB.

Dies “…kann nur ein Programm sein, dessen Zweck die Begehung einer Straftat nach § 202a StGB (Ausspähen von Daten) oder § 202b StGB (Abfangen von Daten) ist. Danach muss das Programm mit der Absicht entwickelt oder modifiziert worden sein, es zur Begehung der genannten Straftaten einzusetzen. Diese Absicht muss sich ferner objektiv manifestiert haben…”

Nach dem Wortlaut ist es bereits nicht ausreichend, “…dass ein Programm – wie das für so genannte dual use tools gilt – für die Begehung der genannten Computerstraftaten lediglich geeignet oder auch besonders geeignet ist…”

Die Systematik spricht dafür, “…den Begriff des Zwecks in § 202c Abs. 1 Nr. 2 in einem engeren Sinne als dem der Eignung oder auch der spezifischen Eignung zu verstehen….”

Die Entstehungsgeschichte belegt “…eindeutig, dass an die Eignung oder auch nur an die besondere Eignung von Programmen nicht angeknüpft werden sollte…”

“…Nach alledem ließe es sich nicht vertreten, im Rahmen des § 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB für die Bestimmung des Zwecks eines Computerprogramms auf dessen Eignung oder auch spezifische Eignung abzustellen. Eine solche Auslegung würde dem Wortlaut der Norm und dem Willen des Gesetzgebers widersprechen und stellte damit gleichzeitig einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG dar. Die in der Sachverständigenanhörung durch den Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags (vgl. schriftliche Stellungnahmen des Sachverständigen Prof. Dr. Borges vom 19. März 2007, S. 6 ff.) und im Schrifttum (vgl. Gröseling/Höfinger, MMR 2007, S. 626 <629>; Schreibauer/Hessel, K&R 2007, S. 616 <618>; Cornelius, CR 2007, S. 682 f.) teilweise vertretene Auffassung, der objektive Tatbestand des § 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasse allgemein auch so genannte dual use tools, lässt sich nicht halten…”

zur objektiv Manifestation

“…Eine solche Manifestation mag in der Gestalt des Programms selbst liegen – im Sinne einer Verwendungsabsicht, die sich nunmehr der Sache selbst interpretativ ablesen lässt (Popp, GA 2008, S. 375 <382>) – oder auch in einer eindeutig auf illegale Verwendungen abzielenden Vertriebspolitik und Werbung des Herstellers (vgl. Cornelius, CR 2007, S. 682 <688> unter Hinweis auf Parallelen im Urheberrecht und in der US-amerikanischen Rechtsprechung); dies im Einzelnen zu klären ist Aufgabe der hierfür zuständigen Fachgerichte….”

{Quelle – PM BVerfG vom 19. Juni 2009, Beschluss vom 18. Mai 2009 – 2 BvR 2233/07, 2 BvR 1151/08, 2 BvR 1524/08}