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BGH – Belehrungspflichten über das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

10. Dezember 2009

Der Bundesgerichtshof hatte über die Wirksamkeit dreier Klauseln zu entscheiden.

Die erste Klausel lautet:

[Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben.] “Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.”

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel unwirksam ist. Sie enthält keinen ausreichenden Hinweis auf den Beginn der Rückgabefrist und genügt deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung (§ 312d Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 356 Abs. 2, § 355 Abs. 2 BGB). Ihre formularmäßige Verwendung begründet die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und benachteiligt sie unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Die zweite Klausel lautet:

“Das Rückgaberecht besteht entsprechend § 312d Abs. 4 BGB unter anderem nicht bei Verträgen
-zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde;
-zur Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen (u. a. auch CDs oder DVDs) oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, oder
-zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten.”

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel wirksam ist. Sie genügt den gesetzlichen Anforderungen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, für jeden angebotenen Artikel gesondert anzugeben, ob dem Verbraucher insoweit ein Rückgaberecht zusteht, und folglich für Fernabsatzverträge im elektronischen Geschäftsverkehr verschiedene Versionen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden.

Die dritte Klausel lautet:

[Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) heraus zu geben.] “Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist.”

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel unwirksam ist. Zwar erfordert das Gesetz keine umfassende, alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen berücksichtigende Belehrung über die bei einer Ausübung des Rückgaberechts eintretenden Rechtsfolgen. Die Belehrung muss aber einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB enthalten. Das ist hier nicht der Fall.

(Quelle – PM des BGH – Urteil vom 9. Dezember 2009 – VIII ZR 219/08)

Rechtsanwalt Gruebner
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Klingeltonangebote nach EU-Untersuchung bereinigt

18. November 2009

70 % der Websites, die wegen missbräuchlicher Praktiken beim Verkauf von Klingeltönen, Hintergrundbildern oder sonstige n Handydiensten im Visier einer 18 Monate dauernden EU-weiten Untersuchung standen, sind inzwischen korrigiert oder geschlossen.

Seit Beginn der Untersuchungen im Juni 2008 wurden von den nationalen Durchsetzungsbehörden 301 Websites wegen massiver Verstöße gegen das EU-Verbraucherrecht überprüft.

70 % der Fälle sind inzwischen geklärt: 52 % (159 Websites) wurden korrigiert, 17 % (54 Websites) geschlossen. Beanstandet wurde u.a.

- unklare (z. B. keine oder lückenhafte) Informationen über den Preis,
- unvollständige Angaben zum Händler und
-irreführende Werbung (vor allem die Bewerbung von Klingeltönen als „kostenlos“, obwohl die Verbraucher in Wirklichkeit einen Abonnementvertrag unterschrieben).

(Quelle – EU-PM vom 17.11.2009)

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Impfen?

23. Oktober 2009

“…Der weitgehende Verzicht auf sachliche Begründungen und Nutzen-Risiko-Abschätzungen ist die Kehrseite der ebensoweit gehenden Unfähigkeit, mit Nichtwissen kompetent und verantwortlich umzugehen….”

(Quelle: FAZ.NET vom 23.10.2009)

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Doping – ARD – und das Problem mit der “Recherche”

12. Oktober 2009

…„Einfach zwei Zahlen rauszuhauen“, sagt Pöttgen, „das ist nicht seriös. Aufgrund von solchem Material kann man keinen Rufmord riskieren. Zwei solche Werte einfach in die Öffentlichkeit knallen, das geht nicht, das ist eine Katastrophe für den betreffenden Sportler. Das ist absolut unseriös….

(Quelle: FAZ vom 12.10.2009)

Hatte man etwas anderes von der ARD zu diesem Themenkomplex erwartet?

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Rechengrößen der Sozialversicherung 2010

8. Oktober 2009

Die wichtigsten Rechengrößen 2010 im Überblick:

Rechengrößen der Sozialversicherung 2010 (vorbehaltlich Zustimmung Bundesrat):

West Ost

Monat

Jahr

Monat

Jahr

Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung 5500 Euro 66000 Euro 4650 Euro 55800 Euro
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung 6800 Euro 81 600 Euro 5 700 Euro 68 400 Euro
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung 5500 Euro 66 000 Euro 4 650 Euro 55 800 Euro
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung 4162,50 Euro 49 950 Euro 4 162,50 Euro 49 950 Euro
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung 3750 Euro 45 000 Euro 3750 Euro 45 000 Euro
Bezugsgröße in der Sozialversicherung 2555 Euro 30660 Euro 2170 Euro 26040 Euro

vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung

32003 Euro

[Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales v. 07.10.2009]

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