Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hat es nicht so gern gesehen, das eine Versicherung auf ihren Internetseiten ihre Telefonnummer vermissen ließ. Es wurden lediglich die Postanschrift und die E-Mail-Adresse angegeben. Konkrete Fragen konnten über ein Kontaktformular gestellt werden, die die Beklagte per E-Mail innerhalb kurzer Zeit beantwortete. Der BGH möchte das i.S. der e-Commerce-Richtlinie geklärt wissen und fragt nun nach der Auslegung des Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2000/31/EG. Er verweist auf die in Rechtsprechung und Literatur umstritten Auffassungen, ob die Möglichkeit zu einer unmittelbaren Kommunikation zwingend die Angabe der Telefonnumer erfordert (“Rede und Gegenrede”) aber auch auf die Problematik des Einsatzes von Mehrwertdienstnummern.
Folgende Fragen werden dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist ein Diensteanbieter nach Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie verpflichtet, vor Vertragsabschluss mit einem Nutzer des Dienstes eine Telefonnummer anzugeben, um eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation zu ermöglichen?
2. Falls die Frage zu 1 verneint wird:
a) Muss ein Diensteanbieter neben der Angabe der Adresse der elektronischen Post vor einem Vertragsschluss mit einem Nutzer des Dienstes nach Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie einen zweiten Kommunikationsweg eröffnen?
b) Bejahendenfalls: Reicht es für einen zweiten Kommunikationsweg aus, dass der Diensteanbieter eine Anfragemaske einrichtet, mit der der Nutzer sich über das Internet an den Diensteanbieter wenden kann, und die Beantwortung der Anfrage des Nutzers durch den Diensteanbieter mittels E-Mail erfolgt?
{Quelle – BGH, Beschl. vom 26. April 2007 – Az: I ZR 190/04}