Der Beklagte unterhält bei eBay einen Account. Unter seinem Mitgliedsnamen wurde ein Halsband angeboten. In der Beschreibung des angebotenen Artikels hieß es unter anderem: “… Art Cartier …”. Die Klägerinnen sahen hierin eine Marken- und Urheberverletzung ihrer Marke sowie einen Wettbewerbsverstoß. Der Beklagte war der Auffassung, da sein Mitgliedskonto ohne sein Wissen von seiner Ehefrau benutzt wurde, sei er sei für das Angebot nicht verantwortlich. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.
Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur Klärung der Haftungsfrage zurück.
Benutzt ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt sei, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert habe, müsse der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen, wie wenn er selbst gehandelt hätte. Der selbständige Zurechnungsgrund für diese Haftung bestehe in der von dem Inhaber des Mitgliedskontos geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto bei eBay gehandelt habe und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden könne.
{Quelle – PM des BGH , Urteil vom 11. März 2009 – I ZR 114/06}