Nachname ./. Vorname – Domainstreitigkeit

Der  Beklagte  unterhält den Internetauftritt seiner Freundin unter der Internetadresse mit ihrem ersten Vornamen. Der Kläger hat den entsprechenden Nachnamen.

Der BGH nun hierzu mit Verweis auf die grundke-Entscheidung:

Als Namensträger, der – wenn er seinen Namen als Internetadresse hat registrieren lassen – einem anderen Namensträger nicht weichen muss, kommt auch der Träger eines ausgefallenen und daher kennzeichnungskräftigen Vornamens (hier: Raule) in Betracht.

Zum erforderlichen eigenständigen Schutz des Vornamens (Bekanntheit/erhebliche Kennzeichnungskraft):

…für einen eigenständigen Schutz des Vornamens erforderliche Individualisierung entweder  eine  überragende  Bekanntheit  der  betreffenden  Person  oder  aber eine  erhebliche  Kennzeichnungskraft  des  Vornamens  voraussetzt…

Zumindest ist dieser Vorname derart ausgefallen, dass er die bei fehlender überragender Bekanntheit der betreffenden Person für einen ausnahmsweise möglichen namensrechtlichen Schutz des Vornamens erforderliche erhebliche Kennzeichnungskraft aufweist….

{Quelle – BGH, Urt. v. 23. Oktober 2008 – I ZR 11/06}

Abofallen – Tranzparenzgebot – AGB-Klausel

Klare Antwort des Amtsgericht Gummersbach zum Thema versteckte Kosten:

“…Die bei einer Registrierung auf einer Internet-Plattform zu zahlende Anmeldegebühr sowie der dann folgende Mitgliedsbeitrag muss ohne weiteres auf der Registrierungsseite erkennbar sein, ansonsten ist die entsprechende AGB-Klausel gemäß § 307 I BGB unwirksam. In ihren AGB wies die Klägerin zwar darauf hin, das Voraussetzung für die Anmeldung eine Registrierungsgebühr sowie die weitere Mitgliedschaft beitragspflichtig sei. Der weitere Hinweis, dass die Höhe der jeweiligen Gebühren einer anderen Internetseite zu entnehmen sei, benachteiligt jedoch den Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und verstößt gegen das Transparenzgebot allgemeiner Geschäftsbedingungen. Es kann dem Verbraucher nicht zugemutet werden, versteckten Hinweisen auf eine Vergütungspflicht nachzugehen und erst nach Anklicken mehrerer Internetseiten das zu zahlende Entgelt, das immerhin einen Hauptbestandteil des Dienstvertrags darstellt, zu ermitteln. Die zu zahlende Vergütung muss vielmehr bereits bei Beginn des Registrierungsvorgangs klar und eindeutig erkennbar sein. Dies ist insbesondere dann zu fordern, wenn – wie hier – die Registrierung eine längerfristige vertragliche Bindung begründen soll…”
{Quelle – Amtsgericht Gummersbach – 10 C 221/08 – Urteil vom 30.03.2009}

Auskunftsanspruch – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Rechteinhaber wollen zivilrechtlich gegen Verletzer vorgehen und beantragen Auskunft vom Access-Provider bzgl. der Namen und Anschriften der Personen von denen IP-Adresse / Datum / Uhrzeit der Verbindung bekannt sind. Der Provider ist der Ansicht er sei kein Vermittler und nicht zur Speicherung der Zugangsdaten berechtigt.

In der Rechtssache C 557/07 hat nunmehr der EuGH für Recht erkannt:

  1. Das Gemeinschaftsrecht, insbesondere Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, eine Verpflichtung zur Weitergabe personenbezogener Verkehrsdaten an private Dritte zum Zweck der zivilgerichtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverstößen aufzustellen. Die Mitgliedstaaten sind aber gemeinschaftsrechtlich verpflichtet, darauf zu achten, dass ihrer Umsetzung der Richtlinien 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr), 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, 2002/58 und 2004/48 eine Auslegung derselben zugrunde liegt, die es erlaubt, die verschiedenen beteiligten Grundrechte miteinander zum Ausgleich zu bringen. Außerdem müssen die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinien nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit Letzteren auslegen, sondern auch darauf achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung dieser Richtlinien stützen, die mit den Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts wie etwa dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kollidiert.
  2. Ein Access-Provider, der den Nutzern nur den Zugang zum Internet verschafft, ohne weitere Dienste wie insbesondere E-Mail, FTP oder File-Sharing anzubieten oder eine rechtliche oder faktische Kontrolle über den genutzten Dienst auszuüben, ist „Vermittler“ im Sinne des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29.

{Quelle – EuGH – Beschluss vom 19.02.2009 – RS C 557/07}

Missbrauch Mitgliedskonto bei eBay – Haftung

Der Beklagte unterhält bei eBay einen Account. Unter seinem Mitgliedsnamen wurde ein Halsband angeboten. In der Beschreibung des angebotenen Artikels hieß es unter anderem: “… Art Cartier …”. Die Klägerinnen sahen hierin eine Marken- und Urheberverletzung ihrer Marke sowie einen Wettbewerbsverstoß. Der Beklagte war der Auffassung, da sein Mitgliedskonto ohne sein Wissen von seiner Ehefrau benutzt wurde, sei er sei für das Angebot nicht verantwortlich. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.

Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur Klärung der Haftungsfrage zurück.

Benutzt ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt sei, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert habe, müsse der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen, wie wenn er selbst gehandelt hätte. Der selbständige Zurechnungsgrund für diese Haftung bestehe in der von dem Inhaber des Mitgliedskontos geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto bei eBay gehandelt habe und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden könne.

{Quelle – PM des BGH , Urteil vom 11. März 2009 – I ZR 114/06}

Bundesrat – Empfehlungen zum BSIG – Entwurf

u.A. bittet der Bundesrat im Hinblick auf § 5 Absatz 1 BSIG-E im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob die in § 5 Absatz 1 des Gesetzentwurfs vorgesehene Befugnis des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik, ohne jeden Anlass “Protokolldaten, die beim Betrieb von Kommunikationstechnik des Bundes anfallen”, zu erheben und automatisiert auszuwerten sowie “die an den Schnittstellen der Kommunikationstechnik  des  Bundes  anfallenden  Daten”  einschließlich  der Kommunikationsinhalte automatisiert auszuwerten, verfassungsrechtlichen Anforderungen standhält. Weiterlesen