Interpretationen zur Anhörung bzgl. Sperrung von Internetseiten

CDU/CSU
…Große Bedenken haben wir insbesondere aus datenschutzrechtlichen und verfahrenstechnischen Gründen im gesamten Bereich der Strafverfolgung sowie damit zusammenhängend bei der Erhebung und Weiterleitung von personenbezogenen Daten. …..Nach der Anhörung kann der Gesetzgebungsprozess nunmehr zügig fortgeführt und noch in den nächsten Wochen zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht werden…

SPD
…Entscheidend sei aber, dass der Gesetzentwurf bezüglich Rechtsstaatlichkeit des Vorhabens und der Effektivität der Sperrungen von kinderpornografischen Inhalten auf ausländischen Servern noch erheblich überarbeitet werden muss….
…dass der Gesetzentwurf noch zahlreiche inhaltliche und rechtliche Fragen aufwirft, die wir nun im weiteren parlamentarischen Verfahren klären müssen…
…insbesondere die Forderung nach einer spezialgesetzlichen Regelung anstelle einer Änderung des Telemediengesetzes und die datenschutzrechtliche und verfahrensrechtliche Absicherung…
…die gerichtliche Kontrolle der BKA-Sperrliste sowie die Klärung der Problematik im Zusammenhang mit der Weitergabe der Daten an Strafverfolgungsbehörden….

Netzsperren – Unterschriftenaktion für den Gesetzentwurf

Kontrapunkt gegen die Online-Petition

Da hofft man, dass der Kollege die Petition wie auch den Gesetzesentwurf gelesen hat. Natürlich hat er sich ebenfalls mit den bereits im Februar im Unterausschuss vorgebrachten Ansichten auseinandergesetzt und auch die Argumente der Mitzeichner und etwaige Gefahren zumindest zur Kenntnis genommen.

Dann aber macht folgender Ausspruch nicht wirklich Sinn – nein er suggeriert sogar etwas, was der Kollege bei längerem Nachdenken nicht wirklich sagen wollte oder?

“Die 70 000 Unterstützer der Online-Petition repräsentieren nicht die Meinung der deutschen Bevölkerung, die meisten Deutschen wollen Kinderpornos gesperrt wissen”, meinte der Vorsitzende der Kinderhilfe Georg Ehrmann.

[Quelle - Westfalenblatt vom 12.05.2009]

e-Petition: Internet – Keine Indizierung und Sperrung von Internetseiten

Gegen den Ende April im Bundeskabinett beschlossen Gesetzentwurf zum Sperren von Kinderpornografie-Webseiten, der sich bereits morgen am 06.05.2009 (Tagesordnung der 219. Sitzung, Punkt 3 – 1h) in der ersten Beratung befinden soll, gibt es mittlerweile auch eine Onlinepetition.

Der Text der Petition lautet:

Wir fordern, daß der Deutsche Bundestag die Änderung des Telemediengesetzes nach dem Gesetzentwurf des Bundeskabinetts vom 22.4.09 ablehnt. Wir halten das geplante Vorgehen, Internetseiten vom BKA indizieren & von den Providern sperren zu lassen, für undurchsichtig & unkontrollierbar, da die “Sperrlisten” weder einsehbar sind noch genau festgelegt ist, nach welchen Kriterien Webseiten auf die Liste gesetzt werden. Wir sehen darin eine Gefährdung des Grundrechtes auf Informationsfreiheit.
Begründung
Das vornehmliche Ziel – Kinder zu schützen und sowohl ihren Mißbrauch, als auch die Verbreitung von Kinderpornografie, zu verhindern stellen wir dabei absolut nicht in Frage – im Gegenteil, es ist in unser aller Interesse. Dass die im Vorhaben vorgesehenen Maßnahmen dafür denkbar ungeeignet sind, wurde an vielen Stellen offengelegt und von Experten aus den unterschiedlichsten Bereichen mehrfach bestätigt. Eine Sperrung von Internetseiten hat so gut wie keinen nachweisbaren Einfluß auf die körperliche und seelische Unversehrtheit mißbrauchter Kinder.

Naturgemäß ist die Opposition dagegen -

“Das ganze Vorhaben ist an Populismus kaum zu überbieten” – Volker Beck als Parlamentarischer Geschäftsführer der Grünen-Bundestagsfraktion,

“Es ist fraglich, ob der Bund ein Gesetz verfassungsgemäß erlassen kann, welches die Sperrung von Internet-Seiten nach inhaltlichen Kriterien zum Gegenstand hat” -  FDP-Innenpolitikerin Gisela Piltz

Das entsprechende Plenarprotokoll wird es dann übrigens hier geben. Mal sehen wie das Thema im Wahlkampf wirkt. Zum Entwurf selbst ist bereits bei Telemedicus einiges gesagt worden.

Nachtrag – 1.Lesung:

- zum Videoarchiv der Plenardebatte (Bundestag) -
- zum Plenarprotokoll der 219.Sitzung -

(Auszüge)

Hartmut Schauerte
-  Die Sperrmaßnahmen sind in anderen Ländern gesellschaftlich akzeptiert -

Martin Dörmann
-  Heranwachsende kommen immer häufiger ungewollt  auf  Seiten  mit  kinderpornografischen Inhalten. -
- Stoppseite erhöht die Hemmschwelle -

Wolfgang Wieland
- Wo bleibt bei dem ganzen Vorgang die richterliche Anordnungsbefugnis oder wenigstens die Kontrolle? -
- Ist das BKA Gesetzgeber oder der Deutsche Bundestag? -

Michaela Noll
- eine Ausweitung ist nicht geplant -
- in Schweden werden pro Tag 50 000 Zugriffe abgewehrt -
- 80 % der Gelegenheitstäter werden damit erreicht -

Christoph Waitz
- datenschutzrechtlichen Konsequenzen werden die Bürger ausbaden müssen -
- Fehlen einer Widerspruchslösung -
- Bundesregierung begeht hier ein Etikettenschwindel -

Renate Gradistanac
- Es wird für sinnvoll gehalten auch die Bekämpfung von Jugendpornografie in den Gesetzentwurf mit einzubeziehen -

Ingo Wellenreuther
- Wer sich gegen eine gesetzlich normierte Handlungspflicht der Internetprovider wendet, hat völlig die Wertemaßstäbe verloren -
-  11 Millionen Fotos sind online  im  Umlauf bei einem Umsatz von jährlich 5 Milliarden Euro -

Jürgen Kucharczyk
- Bedenken der Bürger (Petition) werden ernst genommen -
- öffentliche Anhörung wird befürwortet -

{Quellen – heise-online 04.05.2009 / ePetitionen / 219.Sitzung des Bundestages}

Datenbankhersteller und der Schutz gegen Entnahme von Daten

Die Klägerin vertreibt den elektronischen Zolltarif, der auf der Grundlage der Datenbank TARIC der Europäischen Kommission die für die elektronische Zollanmeldung in der EU erforderlichen Tarife und Daten enthält. Die Klägerin bietet den EZT online und – in abgewandelter Darstellung – auf der CD-ROM “Tarife” an. Hierbei nahm sie bewusst unrichtige Daten in ihre CD-ROM “Tarife” auf, die sich danach auch im Produkt der Beklagten fanden. Die Klägerin sieht in der Übernahme der Daten eine Verletzung ihrer Datenbankherstellerrechte an den Datenbanken EZT und “Tarife”.

Der Bundesgerichtshof hierzu:

Der Klägerin stünden Datenbankherstellerrechte an der Datenbank “Tarife” zu, da sie nicht als amtliches Werk gemeinfrei sei und mit erheblichen Investitionen ständig von der Klägerin aktualisiert werde. Das Datenbankherstellerrecht hätten die Beklagten zwar nicht schon verletzt, indem sie die CD-ROM “Tarife” auf der Festplatte eines Computers speicherten. Denn dies sei von einer Einwilligung der Klägerin gedeckt, weil es zur bestimmungsgemäßen Nutzung der CD-ROM erforderlich sei. Eine Schutzrechtsverletzung der Klägerin liege aber vor, weil die Beklagten per Datenabgleich der CD-ROM “Tarife” Änderungsdaten entnommen und zur Aktualisierung ihres Wettbewerbsprodukts verwendet hätten. Die vom Berufungsgericht festgestellte Übernahme einzelner Daten aus der CD-ROM der Klägerin in das Produkt der Beklagten setze notwendig einen umfassenden Datenabgleich voraus. Schon die einmalige Entnahme aller geänderten Daten aus einer bestimmten Version der CD-ROM – durch Erstellung einer (ggfls. nur zwischengespeicherten) Änderungsliste oder unmittelbare Übernahme – beziehe sich auf einen qualitativ wesentlichen Teil der Datenbank. Deshalb stehe dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen, dass der rechtmäßige Benutzer qualitativ oder quantitativ unwesentliche Teile einer öffentlich zugänglichen Datenbank zu beliebigen Zwecken entnehmen könne.

{Quelle – PM des BGH, Urteil vom 30. April 2009 – I ZR 191/05}