Solche Tools sind nach der Entscheidung des BVerfG grundsätzlich keine Tatobjekte des § 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB.
Dies “…kann nur ein Programm sein, dessen Zweck die Begehung einer Straftat nach § 202a StGB (Ausspähen von Daten) oder § 202b StGB (Abfangen von Daten) ist. Danach muss das Programm mit der Absicht entwickelt oder modifiziert worden sein, es zur Begehung der genannten Straftaten einzusetzen. Diese Absicht muss sich ferner objektiv manifestiert haben…”
Nach dem Wortlaut ist es bereits nicht ausreichend, “…dass ein Programm – wie das für so genannte dual use tools gilt – für die Begehung der genannten Computerstraftaten lediglich geeignet oder auch besonders geeignet ist…”
Die Systematik spricht dafür, “…den Begriff des Zwecks in § 202c Abs. 1 Nr. 2 in einem engeren Sinne als dem der Eignung oder auch der spezifischen Eignung zu verstehen….”
Die Entstehungsgeschichte belegt “…eindeutig, dass an die Eignung oder auch nur an die besondere Eignung von Programmen nicht angeknüpft werden sollte…”
“…Nach alledem ließe es sich nicht vertreten, im Rahmen des § 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB für die Bestimmung des Zwecks eines Computerprogramms auf dessen Eignung oder auch spezifische Eignung abzustellen. Eine solche Auslegung würde dem Wortlaut der Norm und dem Willen des Gesetzgebers widersprechen und stellte damit gleichzeitig einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG dar. Die in der Sachverständigenanhörung durch den Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags (vgl. schriftliche Stellungnahmen des Sachverständigen Prof. Dr. Borges vom 19. März 2007, S. 6 ff.) und im Schrifttum (vgl. Gröseling/Höfinger, MMR 2007, S. 626 <629>; Schreibauer/Hessel, K&R 2007, S. 616 <618>; Cornelius, CR 2007, S. 682 f.) teilweise vertretene Auffassung, der objektive Tatbestand des § 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasse allgemein auch so genannte dual use tools, lässt sich nicht halten…”
zur objektiv Manifestation
“…Eine solche Manifestation mag in der Gestalt des Programms selbst liegen – im Sinne einer Verwendungsabsicht, die sich nunmehr der Sache selbst interpretativ ablesen lässt (Popp, GA 2008, S. 375 <382>) – oder auch in einer eindeutig auf illegale Verwendungen abzielenden Vertriebspolitik und Werbung des Herstellers (vgl. Cornelius, CR 2007, S. 682 <688> unter Hinweis auf Parallelen im Urheberrecht und in der US-amerikanischen Rechtsprechung); dies im Einzelnen zu klären ist Aufgabe der hierfür zuständigen Fachgerichte….”
{Quelle – PM BVerfG vom 19. Juni 2009, Beschluss vom 18. Mai 2009 – 2 BvR 2233/07, 2 BvR 1151/08, 2 BvR 1524/08}