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Abmahnung wegen fehlender Angabe auf Geschäftsbrief

Auf zumindest einem Geschäftsbrief fehlte die Angabe zur Person des Inhabers des Unternehmens. Es wurde ein Streitwert von 20.000 € zu Grunde gelegt. Wo das Landgericht der Klägerin noch einen Unterlassungsanspruch zusprach, da der Beklagte durch die fehlende Angabe des Inhabers des Unternehmens die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche erschwere und er sich so einen Wettbewerbsvorteil verschaffe, durfte das OLG Brandenburg dem Treiben hier ein Ende setzen.

Der von der Klägerin beanstandete Verstoß gegen § 15b Abs. 1 GewO ist schon nicht geeignet, den Wettbewerb zu beeinflussen.

soweit Schreiben vor Vertragsschluss:

… kann die unterbliebene Angabe von Namen und Vornamen des Firmeninhabers keine für den Beklagten vorteilhafte Wirkung haben, wenn sie denn überhaupt eine Wirkung hat…

soweit Schreiben nach Vertragsschluss:

Handlungen, die erst nach Vertragsschluss vorgenommen werden, sind keine Wettbewerbshandlungen.

zur Erheblichkeit:

Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass das Schreiben des Beklagten, dessen Inhalt die Klägerin dem Gericht nicht einmal bekannt gemacht hat, geeignet wäre, den Wettbewerb nicht nur unerheblich zu beeinflussen.

{Quelle – Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 10.07.2007 – 6 U 12/07}

Der Beitrag wurde am Dienstag, den 31. Juli 2007 um 08:17 Uhr veröffentlicht und wurde unter IT-Recht allgemein von Rechtsanwalt Gruebner abgelegt.| zitierte Gesetze und Rechtsprechung werden über dejure.org verlinkt

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