super Einwand – klare Antwort

…Zur Begründung … hatte der Antragsteller im Kern geltend gemacht, er sei kein Kokainkonsument, sondern unfreiwillig mit derartigen Substanzen, die Gäste trotz Verbots des Betreibers in den Räumen konsumierten, in Kontakt gekommen. Er könne niemals ausschließen, dass jemand aufgrund von Verwechslungen etwas in sein Getränk hineinmische oder Spuren vormaligen Konsums am Tresen hinterlasse. Er wisse auch nicht, um welche Substanzen es sich handele, deren Reste er bei der Reinigung des Lokals beseitige…

Die Behauptung, unbewusst Kokain durch Hautkontakt eingenommen zu haben, steht in krassem Widerspruch zu allen diesbezüglichen wissenschaftlichen Erkenntnissen. Der Einwand kann daher der auf einen Drogenkonsum gestützten Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden.

{Quelle – PM VG Berlin – Beschluss vom 26. Februar 2009 – VG 11 A 778.08}

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