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OLG Köln – Kein Versicherungsschutz für Fußgänger bei 2,67 Promille

Stürzt ein Fußgänger mit einer BAK von 2,67 Promille einen Abhang hinunter, spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass die Bewusstseinsstörung den Unfall mitverursacht hat. Der für die absolute Verkehrsuntauglkichkeit eines Fußgängers im Straßenverkehr anerkannte Wert von 2,0 Promille kann als Richtwert übernommen werden.

{Az: 5 W 111/05}

Der Beitrag wurde am Freitag, den 10. März 2006 um 16:51 Uhr veröffentlicht und wurde unter Fundsachen von Rechtsanwalt Gruebner abgelegt.| zitierte Gesetze und Rechtsprechung werden über dejure.org verlinkt

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