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“na ja” – 22/09

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(Dr Wiefelspuetz auf abgeordnetenwatch.de)

…mir gefällt der Ton Ihrer Frage nicht. Es fehlt Ihnen an Respekt. Suchen sie sich einen anderen Gesprächspartner…

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(Dr. Margrit Wetzel auf abgeordnetenwatch.de)
Seien Sie jedoch versichert, dass dieser Gesetzesentwurf nicht auf “Biegen und Brechen” durch das Parlament “gejagt” wird. Der Antrag wurde an die zuständigen Ausschüsse überwiesen und wird dort von den Experten diskutiert und überarbeitet werden.

Für weitere Nachfragen darf ich Sie sinnvollerweise dann auch an die Experten unserer Fraktion verweisen.

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Auszüge aus den Stellungnahmen zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen – BT-Drs. 16/12850 -

  • (BKA)
    Access-Blocking wird im Ausland u. a. in folgenden Ländern durchgeführt…..In  keinem  der  Länder  werden  andere  Inhalte  als  Kinderpornografie  gesperrt….Die  „Referrer“  stellen  die  größte  Informationsquelle  für die  Erweiterung  der  Sperrlisten  dar,  was  weitere  aktive  Recherchen  nach  kinderpornografischen Webseiten nahezu entbehrlich macht….
  • (BDK)
    Die Kriminalpolizei muss im Bereich der Bekämpfung der KiPo im www als Teil des CyberCrime-Problems massiv qualifiziert werden…. Die Ermittlungsdienststellen benötigen mehr und bessere Technik /Material…. Die genannten Zahlen der PKS sind nicht belastbar… Die Diskussion um “Eingriff in Grundrechte” unter dem Stichwort “Zensur” kann ich nicht ganz nachvollziehen…. der Begriff “arbeitstäglich“ durch “täglich“ ersetzt werden, da sich die Anbieter von KiPo im www bei der Dateneinstellung sicherlich nicht an die Arbeitstag-Definitionen des BKA bzw. der Diensteanbieter halten werden…. bereits nach einem Jahr über die Auswirkungen berichtet werden…Problematik der Störerhaftung….
  • (UNICEF, Deutsches Kinderhilfswerk, Innocence in Danger, ECPAT, Save the Children und Deutscher Kinderschutzbund)
    Kinderschutz und Informationsfreiheit dürfen nicht gegeneinander ausgespielt werden….Alle, die sich jetzt gegen das Sperren von kinderporno-grafischem Material im Internet aussprechen, sind aufgefordert, an konkreten Lösungen mitzuarbeiten….effizientere Mechanismen zu fordern, Ausnahmen auszuschließen und den bisherigen Gesetzentwurf entsprechend zu verbessern….Wir brauchen eine Strafverfolgung über nationale Grenzen hinweg….
  • (DIHK)
    Insgesamt hält der DIHK den vorgelegten Gesetzentwurf für weiter diskussionswürdig. In der momentanen Form wird er daher abgelehnt.
  • (BITKOM)
    Klarstellung dass eine Ausweitung des Instrumentariums der Zugangshürde auf andere Inhaltskategorien nicht in Betracht kommt / Zusammenfassung der Regelungen in einem Spezialgesetz / Präzisierung der Begrifflichkeiten / Beschränkung der Sperrliste auf Inhalte aus Drittländern außerhalb des Anwendungsbereiches der Richtlinie 2000/31/EG / permanenten Aktualisierung aller bestehenden Einträge in der Sperrliste durch das BKA / Implementierungspflicht für Zugangsanbieter auf Werktage beschränkt / Streichung der Bereichsausnahme für staatliche Anbieter von Zugangsdiensten, insbesondere Universitäten und Bibliotheken / Klarstellung, dass eine Verwertung anfallender personenbezogener Daten, sowie eine Erfassung, Speicherung, Nutzung und Übermittlung nicht stattfindet / Präzisierung der Haftungsfreistellung / Klarstellung bzgl. Haftungsfreistellung (Erfüllungsgehilfen) / Schaffung eines formalisierten formalisierten Beschwerdeverfahrens und eines Ausgleichs-Anspruchs für Webseiten-Betreiber / Kostenerstattung für die anfallenden Investitionskosten / Umsetzungsfrist von mindestens sechs Monaten
  • (ECO)
    Durch die Implementierung netzseitiger Zugangserschwerungen wird eine Vielzahl von Fragestellungen aufgeworfen, die zunächst umfassend und abschließend geklärt werden müssen….
  • (Prof. Dr. med. M. Osterheider)
    Die  aktuellen  wissenschaftlichen  Forschungsergebnisse  erfordern als Konsequenz nahezu eine „gesellschaftliche Reaktion“, die sich – auch bei allen technischen und gesetzgeberischen Schwierigkeiten ein derartiges Verbot auch flächendeckend umzusetzen – als Ausdruck der Wertschätzung für die Fürsorge des Status gegenüber Kindern  ausdrückt  und  durch  diesen möglicherweise zu erzielenden breiten gesellschaftlichen Konsens auch zunehmend Druck auf die entsprechenden Anbieter ausübt….
  • ( Dr. Korinna Kuhnen )
    spezialgesetzliche Regelung statt Änderung des Telemediengesetzes / Ausschließen einer Ausweitung auf andere als kinderpornografische Seiten / „Löschen vor Sperren“: Strikte Einhaltung der Subsidiarität und Begrenzung der Sperrliste auf Angebote, die auf außereuropäischen Servern lagern / (Richterliche) Kontrolle der durch das BKA erstellten Sperrliste
  • (Peter Schaar )
    kritisch wird § 8a Abs. 5 S. 2 TMG-E gesehen
    Diese Norm läuft nach meinem Verständnis leer, da nicht ersichtlich ist, inwieweit eine solche Datenübermittlung rechtlich begründet werden  kann…. Es wird empfohlen § 8a Abs. 5 S. 2 TMG-E zu streichen.
  • (Juniorprofessor Dr. Matthias Bäcker, LL.M.)
    fehlende Gesetzgebungskompetenz des Bundes /  fehlende Verwaltungskompetenz des Bund bzgl. der  Führung der Sperrliste durch das BKA / Mängel bzgl. Verhältnismäßigkeit der Sperren / derzeit fehlende Kontrollmechanismen / derzeit kein effektiven Rechtsschutz
  • (vatm)
    Zeitpunkt der Listenübermittlung näher konkretisieren / „Stopp-Seiten” ein hohes Risiko für die Vertraulichkeit der Sperrliste / Streichung der Verpflichtung der anonymisierte Aufstellung  über die Zahl
    der Zugriffsversuche oder Regelung zur Entschädigung / Klarstellung der Haftungsfreistellung für Diensteanbieter / technische Richtlinie muss vor Inkrafttreten  des  Gesetzes erarbeitet werden /  Umsetzungsfrist  von  mindestens sechs  Monaten / klare Zielbegrenzung der Sperren
  • (Dr. Jürgen-Peter Graf)
    Sperren sind nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen verhältnismäßig, sofern Abruf nicht durch andere Möglichkeiten verhindert werden können / Unterscheidung europäischen Ausland/außereuropäischen Ausland nicht sinnvoll / keine Ausnahmen
    …Weshalb gerade Universitäten, möglicherweise auch  das große  universitätseigene Providernetz, sowie Bibliotheken von einer gleichartigen Verpflichtung ausgenommen werden sollen, erscheint wenig einleuchtend…
  • (Dr. Dieter Frey, LL.M)…Insgesamt  mangelt  es  dem  Gesetzentwurf  an  der  verfassungsrechtlich  gebotenen  Normenklarheit und Normenbestimmtheit……Die  Verhältnismäßigkeit  der  aufgrund  des  Gesetzentwurfs  in  Frage  stehenden  Sperrungsmaßnahmen ist ebenfalls zweifelhaft……eine  Reihe  weiterer  Schwächen,  die  ohne substantielle Nachbesserungen die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne in Frage stellen

Nachtrag – aus der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates im Gesetzesentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/13125

bzgl. Übermittlung der anonymisierte Aufstellung der Zugriffsversuche
Das Ressort geht davon aus, dass die Erstellung und Übermittlung dieser Information weitesgehend automatisch erfolgt und keinen nennenswerten Kostenaufwand für die betroffenen Unternehmen nach sich zieht….

zur Prüfung
Aufgrund der kurzen Frist konnte der Rat die Ausführungen zu den Bürokratiekosten nur kursorisch auf ihre Plausibilität hin überprüfen. Eine effiziente Umsetzung des Regelungsvorhabens setzt in jedem Fall ein weitgehend automatisiertes Verfahren voraus. Der Rat bittet deshalb das Ressort, dafür Sorge zu tragen, dass unnötige Medienbrüche vermieden werden….

Der Beitrag wurde am Dienstag, den 26. Mai 2009 um 08:12 Uhr veröffentlicht und wurde unter Fundsachen von Rechtsanwalt Gruebner abgelegt.| zitierte Gesetze und Rechtsprechung werden über dejure.org verlinkt

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