Mieterhöhung – Mietspiegel

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Beifügung des Mietspiegels zur ordnungsgemäßen Begründung des Mieterhöhungsverlangens nicht erforderlich, wenn dieser allgemein zugänglich ist. In einem solchen Fall ist es dem Mieter zumutbar, zur Prüfung der Angaben des Vermieters auf den ohne weiteres zugänglichen Mietspiegel zuzugreifen.

{Quelle – PM des BGH, Urteil vom 11. März 2009 – VIII ZR 74/08}

Missbrauch Mitgliedskonto bei eBay – Haftung

Der Beklagte unterhält bei eBay einen Account. Unter seinem Mitgliedsnamen wurde ein Halsband angeboten. In der Beschreibung des angebotenen Artikels hieß es unter anderem: “… Art Cartier …”. Die Klägerinnen sahen hierin eine Marken- und Urheberverletzung ihrer Marke sowie einen Wettbewerbsverstoß. Der Beklagte war der Auffassung, da sein Mitgliedskonto ohne sein Wissen von seiner Ehefrau benutzt wurde, sei er sei für das Angebot nicht verantwortlich. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.

Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur Klärung der Haftungsfrage zurück.

Benutzt ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt sei, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert habe, müsse der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen, wie wenn er selbst gehandelt hätte. Der selbständige Zurechnungsgrund für diese Haftung bestehe in der von dem Inhaber des Mitgliedskontos geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto bei eBay gehandelt habe und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden könne.

{Quelle – PM des BGH , Urteil vom 11. März 2009 – I ZR 114/06}

Verwendung von Wahlgeräten zwar möglich – Bundeswahlgeräteverordnung verfassungswidrig

Die bei der Bundestagswahl 2005 eingesetzten Wahlcomputer entsprachen nach Aufassung des Bundesverfassungsgerichts nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Dennoch muss der Bundestag nicht aufgelöst werden, weil der Bestandsschutz der gewählten Volksvertretung die festgestellten Wahlfehler mangels irgendwelcher Hinweise auf fehlerhafte oder manipulierte Wahlgeräte überwiegt. Weiterlesen

OLG Düsseldorf zur Störerhaftung

Das OLG Düsseldorf hat wiederum entschieden, dass ebay im vorliegendem Fall nicht als Störerin für beanstandete Markenrechtsverletzungen hafte.

Der Bundesgerichtshof hatte in dieser Sache in seinem Urteil vom 19. April 2007 (I ZR 35/04) entschieden, dass die Firma ebay-GmbH als Störerin in Betracht komme, wenn Verkäufer auf der Internetplattform Markenrechtsverstöße begehen. Die Prüfungspflichten für den Internetanbieter dürften aber nicht so überspannt werden, dass das gesamte Geschäftsmodell in Frage gestellt werde.

Nach Zurückweisung hat nunmehr der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf daraufhin die Berufung der Firma Rolex S. A. am 24. Februar 2009 zurückgewiesen und im konkreten Fall einen Unterlassungsanspruch gegen die Firma ebay-GmbH verneint. Die Firma Rolex S. A. habe nicht ausreichend dargelegt, dass es nach entsprechenden Hinweisen des Markeninhabers noch zu gleichartigen Markenrechtsverletzungen gekommen sei, die die ebay-GmbH hätte verhindern müssen. Die ebay-GmbH sperre inzwischen mit Hilfe eines Filterprogramms Angebote, die Markennamen offensichtlich unzulässig verwendeten. Es sei dem Internetanbieter nicht zumutbar, jedes Angebot vor der Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung zu untersuchen, weil eine solche Pflicht das gesamte Geschäftsmodell in Frage stelle.

{Quelle – PM des OLG Düsseldorf vom 26.02.2009 – I-20 U 204/02}

ohne die Entscheidungsgründe zu kennen tippe ich auf Internetversteigerungen IV

Schönheitsreparaturen beim Außenanstrich

Eine Klausel über die Vornahme von Schönheitsreparaturen ist insgesamt unwirksam, soweit sie eine Verpflichtung enthält, auch den Außenanstrich von Türen und Fenstern vorzunehmen.

Der BGH hatte über folgende Klausel zu entscheiden:

“Schönheitsreparaturen trägt der Mieter (Vergleiche § 13) einschließlich Streichen von Außenfenstern, Balkontür und Loggia”.

“Trägt der Mieter die Schönheitsreparaturen, so hat er folgende Arbeiten fachgerecht auszuführen: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Reinigen und Abziehen und Wiederherstellung der Versiegelung von Parkett, das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre sowie der Türen und Fenster.”

Die Formularklauseln sind unwirksam, weil sie dem Mieter als Schönheitsreparaturen auch den Außenanstrich der Fenster sowie der Wohnungseingangstür und der Balkontür und darüber hinaus den Anstrich der Loggia auferlegen. Darin liegt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters, weil diese Arbeiten nicht unter den Begriff der Schönheitsreparaturen fallen, der in § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung definiert ist.

Die Unwirksamkeit der Verpflichtung zum Außenanstrich führt hier zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel über die Vornahme von Schönheitsreparaturen durch den Mieter.

{Quelle BGH PM  – Urteil vom 18. Februar 2009 – VIII ZR 210/08}