Datenbankhersteller und der Schutz gegen Entnahme von Daten

Die Klägerin vertreibt den elektronischen Zolltarif, der auf der Grundlage der Datenbank TARIC der Europäischen Kommission die für die elektronische Zollanmeldung in der EU erforderlichen Tarife und Daten enthält. Die Klägerin bietet den EZT online und – in abgewandelter Darstellung – auf der CD-ROM “Tarife” an. Hierbei nahm sie bewusst unrichtige Daten in ihre CD-ROM “Tarife” auf, die sich danach auch im Produkt der Beklagten fanden. Die Klägerin sieht in der Übernahme der Daten eine Verletzung ihrer Datenbankherstellerrechte an den Datenbanken EZT und “Tarife”.

Der Bundesgerichtshof hierzu:

Der Klägerin stünden Datenbankherstellerrechte an der Datenbank “Tarife” zu, da sie nicht als amtliches Werk gemeinfrei sei und mit erheblichen Investitionen ständig von der Klägerin aktualisiert werde. Das Datenbankherstellerrecht hätten die Beklagten zwar nicht schon verletzt, indem sie die CD-ROM “Tarife” auf der Festplatte eines Computers speicherten. Denn dies sei von einer Einwilligung der Klägerin gedeckt, weil es zur bestimmungsgemäßen Nutzung der CD-ROM erforderlich sei. Eine Schutzrechtsverletzung der Klägerin liege aber vor, weil die Beklagten per Datenabgleich der CD-ROM “Tarife” Änderungsdaten entnommen und zur Aktualisierung ihres Wettbewerbsprodukts verwendet hätten. Die vom Berufungsgericht festgestellte Übernahme einzelner Daten aus der CD-ROM der Klägerin in das Produkt der Beklagten setze notwendig einen umfassenden Datenabgleich voraus. Schon die einmalige Entnahme aller geänderten Daten aus einer bestimmten Version der CD-ROM – durch Erstellung einer (ggfls. nur zwischengespeicherten) Änderungsliste oder unmittelbare Übernahme – beziehe sich auf einen qualitativ wesentlichen Teil der Datenbank. Deshalb stehe dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen, dass der rechtmäßige Benutzer qualitativ oder quantitativ unwesentliche Teile einer öffentlich zugänglichen Datenbank zu beliebigen Zwecken entnehmen könne.

{Quelle – PM des BGH, Urteil vom 30. April 2009 – I ZR 191/05}

Nachname ./. Vorname – Domainstreitigkeit

Der  Beklagte  unterhält den Internetauftritt seiner Freundin unter der Internetadresse mit ihrem ersten Vornamen. Der Kläger hat den entsprechenden Nachnamen.

Der BGH nun hierzu mit Verweis auf die grundke-Entscheidung:

Als Namensträger, der – wenn er seinen Namen als Internetadresse hat registrieren lassen – einem anderen Namensträger nicht weichen muss, kommt auch der Träger eines ausgefallenen und daher kennzeichnungskräftigen Vornamens (hier: Raule) in Betracht.

Zum erforderlichen eigenständigen Schutz des Vornamens (Bekanntheit/erhebliche Kennzeichnungskraft):

…für einen eigenständigen Schutz des Vornamens erforderliche Individualisierung entweder  eine  überragende  Bekanntheit  der  betreffenden  Person  oder  aber eine  erhebliche  Kennzeichnungskraft  des  Vornamens  voraussetzt…

Zumindest ist dieser Vorname derart ausgefallen, dass er die bei fehlender überragender Bekanntheit der betreffenden Person für einen ausnahmsweise möglichen namensrechtlichen Schutz des Vornamens erforderliche erhebliche Kennzeichnungskraft aufweist….

{Quelle – BGH, Urt. v. 23. Oktober 2008 – I ZR 11/06}

vorgetäuschter Eigenbedarf – Schadensersatzanspruch des Mieters

Nachdem mehrfach das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs gekündigt und  Räumungsklage und Schadensersatzforderungen angedroht wurden, zog die Klägerin aus der Wohnung aufgrund einer geschlossenen Vereinbarung aus.

Unmittelbar nach dem Auszug wurde das Haus über einen Makler zum Verkauf angeboten. Das Angebot hielt man jedoch hiernach nicht mehr aufrecht. Die Klägerin ist nun der Auffassung, die Beklagten hätten den Eigenbedarf vorgetäuscht. Sie begehrt mit ihrer Klage die Rückgabe des Mietobjekts, hilfsweise macht sie Schadensersatzansprüche geltend.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass einem Mieter, der auf eine Kündigung wegen eines in Wahrheit nicht bestehenden Eigenbedarfs hin auszieht, Schadensersatzansprüche wegen unberechtigter Kündigung auch dann zustehen, wenn der Eigenbedarf zwar entgegen § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB (§ 564a Abs. 3 BGB aF) nicht im Kündigungsschreiben als berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses angegeben und die Kündigung deshalb unwirksam ist, der Vermieter dem Mieter den Eigenbedarf aber schlüssig dargetan und der Mieter keine Veranlassung hatte, die Angaben des Vermieters in Zweifel zu ziehen.

Der Schadensersatzanspruch des Mieters wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich der Mieter mit dem Vermieter auf eine einvernehmliche Beendigung des Mietverhältnisses geeinigt hat, obwohl er zu diesem Zeitpunkt mangels ordnungsgemäß begründeter Kündigungserklärungen – noch – nicht zur Räumung des Mietobjekts verpflichtet war. Entscheidend ist nicht, ob der Mieter bereits zur Räumung verpflichtet ist, sondern allein, ob er das Räumungsverlangen materiell für berechtigt halten darf, weil er keinen Anlass hat, an der Richtigkeit der Angaben des Vermieters zu dem geltend gemachten Eigenbedarf zu zweifeln. Auch wenn der Mieter sich unter dem Eindruck des als bestehend angenommenen Eigenbedarfs zu einer einvernehmlichen Beendigung des Mietverhältnisses bereit findet und das Mietobjekt freigibt, ohne auf die formale Wirksamkeit der Kündigungserklärung des Vermieters abzustellen, räumt er die Mietwohnung nicht aus freien Stücken, sondern in der Vorstellung, dazu jedenfalls materiell verpflichtet zu sein.

{Quelle – PM des BGH Urteil vom 8. April 2009 – VIII ZR 231/07}

Aufklärungspflicht bei Asbest

Soweit Baumaterialien Stoffe enthalten, die schon in geringen Dosen karzinogen wirken, und die ernsthafte Gefahr besteht, dass diese Stoffe bei üblicher Nutzung, Umgestaltung oder Renovierung eines Kaufobjekts austreten, können diese einen offenbarungspflichtigen Sachmangel begründen. Dies gilt auch für solche Baustoffe welche bei der Errichtung eines Wohnhauses gebräuchlich waren, später aber als gesundheitsschädlich erkannt worden sind.

Eine erhebliche Einschränkung der Nutzbarkeit eines Wohngebäudes liegt dann vor, wenn übliche, auch von Laien ausführbare Umgestaltungs- Renovierungs- und Umbaumaßnahmen, nicht ohne gravierende Gesundheitsgefahren vorgenommen werden könnten.

{Quelle – PM des BGH – Urteil vom 27. März 2009 – V ZR 30/08}

Mieterhöhung – Mietspiegel

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Beifügung des Mietspiegels zur ordnungsgemäßen Begründung des Mieterhöhungsverlangens nicht erforderlich, wenn dieser allgemein zugänglich ist. In einem solchen Fall ist es dem Mieter zumutbar, zur Prüfung der Angaben des Vermieters auf den ohne weiteres zugänglichen Mietspiegel zuzugreifen.

{Quelle – PM des BGH, Urteil vom 11. März 2009 – VIII ZR 74/08}