Die Kläger begehren die Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse zweier Mitgliederversammlungen der Beklagten. Zudem fordern sie von der Beklagten die Herausgabe umfangreicher Datenbestände, hilfsweise an einen Treuhänder. U.a. verlangen die Kläger die Herausgabe von Listen mit Vereinsmitgliedern und Teilnehmern der beiden Mitgliederversammlungen. Hilfsweise begehren sie eine Veröffentlichungsmöglichkeit in den Medien der Beklagten.
Nach Ansicht des LG Hamburg wurden die Beschlüsse der beiden Mitgliederversammlungen rechtmäßig gefasst. Ein Anspruch auf die Herausgabe der Daten sowie auf Erfüllung der weiteren Herausgabebegehren bestehe nicht. Auch eine Veröffentlichung in der Mitgliederzeitschrift und im Newsletter der Beklagten können die Kläger nicht verlangen.
Einladung
…Da die (alte) Satzung keine ausdrückliche anderweitige Regelung enthielt, genügte die Einladung durch die zur Vertretung des Vereins berufenen Vorstandsmitglieder….Die dort eingeräumte gerichtliche Vertretungsmöglichkeit umfasst auch die Befugnis, zu den beiden Mitgliederversammlungen einzuladen. …
… auch die Terminierung der beiden Mitgliederversammlungen auf einen Tag ist nicht rechtswidrig. … Es bestand keine rechtliche Verpflichtung die beiden Mitgliederversammlungen auf verschiedene Tage zu legen, zumal es sich bei der Beklagten um einen bundesweiten Verein handelt, so dass einige Mitglieder dann im Hotel hätten übernachten müssen…
Die Einladung zu den beiden Mitgliederversammlungen erfolgte auch rechtzeitig.
…Des Weiteren besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit, dass auch bei Großvereinen wie der Beklagten eine Ladungsfrist von vier bis acht Wochen ausreicht (Reichert, “Vereins- und Verbandsrecht”, 11. Auflage, RN 1266 ff m. w. N.). Somit ist die vorliegende Einladungsfrist von mindestens zehn Wochen nicht zu beanstanden….
Begrenzung der Redezeit
…Die mehrheitlich beschlossene Redezeitbegrenzung führt nicht zur Nichtigkeit der Beschlüsse der außerordentlichen Mitgliederversammlung. In Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit, dass die Redezeit bei Mitgliederversammlungen zeitlich begrenzt werden darf (Reichert, “Vereins- und Verbandsrecht”, 11. Auflage, RN 1606; Sauter/Schweyer/Waldner, “Der eingetragene Verein”, 18. Auflage, RN 186)…
Satzungsänderung
Soweit ein eine Satzungsbestimmung eine Änderung des gemeinnützigen Zwecks ausdrücklich ausschließt, ist ein Beschluss über die Satzungsänderung nur dann nichtig,
…wenn es sich um eine Zweckänderung im Sinne von § 33 Absatz 1 Satz 2 BGB handeln würde (vgl. Sauter/Schweyer/Waldner, “Der eingetragene Verein”, 18. Auflage, RN 147). Die Erweiterung des Vereinszwecks um das Thema Altersvorsorge ist aber keine Zweckänderung, die den Charakter der Beklagten abwandelt. Im Ergebnis wird der Vereinszweck durch diese Satzungsänderung nur ausdrücklich ergänzt…
Herausgabeansprüche
Die Rechtsprechung räumt Vereinsmitgliedern beim Vorliegen besonderer Umstände lediglich ein Recht auf Einsicht in die Mitgliederkartei ein. Ausdrücklich verneint wird jedoch ein Anspruch auf Übersendung sowie auf Herausgabe einer Aufstellung aller Namen und Anschriften (vgl. Sauter/Schweyer/ Waldner, “Der eingetragene Verein”, 18. Auflage, RN 336).
…Einzelnen Personen oder auch einer Personengruppe bei Vereinsstreitigkeiten die Namen und Anschriften sowie Mail-Adressen aller Mitglieder zu übergeben, verbietet sich schon aus Datenschutzgründen…
…Verlangt werden könnte allenfalls Auskunft (BGH in NJW-RR 2003, 830/831; LG Stuttgart in NJW-RR 2001, 1478/1479), aber selbst dies bedarf außerhalb von Mitgliederversammlungen eines berechtigten Interesse der Vereinsmitglieder…
Veröffentlichungsanspruch
Für den Veröffentlichungsanspruch fehlt es an einer gesetzliche Grundlage. Das Gericht sieht eine solche Veröffentlichungsmöglichkeit zwar als eine Vergleichsmöglichkeit an, ein rechtlicher Anspruch besteht aber nicht.
{LG Hamburg Urteil vom 3.1.2008, 319 O 135/07}