letzte Änderung im Rechtsausschuss – Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie

§ 97 a Abs II

Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahmme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.

§ 101 Anspruch auf Auskunft

(1) Wer in gewerblichen Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben. Weiterlesen

Rechtsausschuss zum Gesetzentwurf zur Verbesserung der Rechte des geistigen Eigentums

Der Rechtsausschuss hat am 09.04.2008 mit den Stimmen der Regierungskoalition aus CDU/CSU und SPD den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf zur Verbesserung der Rechte des geistigen Eigentums (16/5048) beschlossen. Dagegen stimmte die Opposition aus FDP, Linke und Grüne. Das Gesetz soll die Rechteinhaber beim Kampf gegen Produktpiraterie stärken.

Vertreter der CDU/CSU-Fraktion hoben hervor, geistiges Eigentum solle nicht nur “auf dem Papier stehen”, sondern es müsse durchgesetzt werden. Die Staatsanwaltschaft solle dabei so wenig wie möglich in Erscheinung treten; es müssten vielmehr privatrechtliche Möglichkeiten geschaffen werden, um beispielsweise gegen Produktpiraterie vorzugehen. Funktioniere das aber nicht, bedürfe es der Staatsanwaltschaft, um die Rechte auf geistiges Eigentum durchzusetzen, so die Union. Die Sozialdemokraten stimmten dem zu: Angesichts der Tatsache, dass die Produktpiraterie immer weiter zunehme, gelte es, die Stellung der Rechteinhaber zu stärken. Die Koalition habe “ein sehr tragfähiges Ergebnis” erreicht.

{Quelle – hib- 099/2008 vom 09.04.2008 }

Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums

Bekanntlich wird am 11.04.2008 u.a. über den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums in 2. und 3. Lesung beraten. Die jeweiligen Ausschüsse tagen am 09.04.2008. Die Formulierungshilfe 16(6)204 wird hierzu im Rechtsausschuss verteilt. Erst danach wird es Klarheit bzgl. einzelner m.E. zu unbestimmten Formulierungen geben.

Ob das Parlament diese dann einfach durchwinken wird

- das Plenarprotokoll wird es zeigen -.

{Quelle – Tagesordnung 94.Sitzung des Rechtsausschusses}

Problem der Videoüberwachung – Kartenzahlung

Nach den datenschutzrechtlich problematischen Vorgängen in einigen Discountern warnen nun Experten vor dem EC-Karten-Gebrauch.

Verbraucherschützer warnen jetzt davor, bei dem Discounter mit EC-Karte zu bezahlen. Man kann nicht ausschließen, dass beauftragte Detektive heimlich die Kunden filmen – bei der Eingabe der Pin-Nummer.

Bevor man nun allerdings wieder vollständig auf Barzahlung umstellt, sollte man kurz darüber nachdenken wo in der Umgebung eines Kassenbereiches keine Videoüberwachung erfolgt.

{Quelle – Weltonline vom 04.04.2008}

Vereinsrecht – Redezeit – Herausgabe von Mitgliedslisten

Die Kläger begehren die Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse zweier Mitgliederversammlungen der Beklagten. Zudem fordern sie von der Beklagten die Herausgabe umfangreicher Datenbestände, hilfsweise an einen Treuhänder. U.a. verlangen die Kläger die Herausgabe von Listen mit Vereinsmitgliedern und Teilnehmern der beiden Mitgliederversammlungen. Hilfsweise begehren sie eine Veröffentlichungsmöglichkeit in den Medien der Beklagten.

Nach Ansicht des LG Hamburg wurden die Beschlüsse der beiden Mitgliederversammlungen rechtmäßig gefasst. Ein Anspruch auf die Herausgabe der Daten sowie auf Erfüllung der weiteren Herausgabebegehren bestehe nicht. Auch eine Veröffentlichung in der Mitgliederzeitschrift und im Newsletter der Beklagten können die Kläger nicht verlangen.

Einladung

…Da die (alte) Satzung keine ausdrückliche anderweitige Regelung enthielt, genügte die Einladung durch die zur Vertretung des Vereins berufenen Vorstandsmitglieder….Die dort eingeräumte gerichtliche Vertretungsmöglichkeit umfasst auch die Befugnis, zu den beiden Mitgliederversammlungen einzuladen. …

… auch die Terminierung der beiden Mitgliederversammlungen auf einen Tag ist nicht rechtswidrig. … Es bestand keine rechtliche Verpflichtung die beiden Mitgliederversammlungen auf verschiedene Tage zu legen, zumal es sich bei der Beklagten um einen bundesweiten Verein handelt, so dass einige Mitglieder dann im Hotel hätten übernachten müssen…

Die Einladung zu den beiden Mitgliederversammlungen erfolgte auch rechtzeitig.

…Des Weiteren besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit, dass auch bei Großvereinen wie der Beklagten eine Ladungsfrist von vier bis acht Wochen ausreicht (Reichert, “Vereins- und Verbandsrecht”, 11. Auflage, RN 1266 ff m. w. N.). Somit ist die vorliegende Einladungsfrist von mindestens zehn Wochen nicht zu beanstanden….

Begrenzung der Redezeit

…Die mehrheitlich beschlossene Redezeitbegrenzung führt nicht zur Nichtigkeit der Beschlüsse der außerordentlichen Mitgliederversammlung. In Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit, dass die Redezeit bei Mitgliederversammlungen zeitlich begrenzt werden darf (Reichert, “Vereins- und Verbandsrecht”, 11. Auflage, RN 1606; Sauter/Schweyer/Waldner, “Der eingetragene Verein”, 18. Auflage, RN 186)…

Satzungsänderung

Soweit ein eine Satzungsbestimmung eine Änderung des gemeinnützigen Zwecks ausdrücklich ausschließt, ist ein Beschluss über die Satzungsänderung nur dann nichtig,

…wenn es sich um eine Zweckänderung im Sinne von § 33 Absatz 1 Satz 2 BGB handeln würde (vgl. Sauter/Schweyer/Waldner, “Der eingetragene Verein”, 18. Auflage, RN 147). Die Erweiterung des Vereinszwecks um das Thema Altersvorsorge ist aber keine Zweckänderung, die den Charakter der Beklagten abwandelt. Im Ergebnis wird der Vereinszweck durch diese Satzungsänderung nur ausdrücklich ergänzt…

Herausgabeansprüche

Die Rechtsprechung räumt Vereinsmitgliedern beim Vorliegen besonderer Umstände lediglich ein Recht auf Einsicht in die Mitgliederkartei ein. Ausdrücklich verneint wird jedoch ein Anspruch auf Übersendung sowie auf Herausgabe einer Aufstellung aller Namen und Anschriften (vgl. Sauter/Schweyer/ Waldner, “Der eingetragene Verein”, 18. Auflage, RN 336).

…Einzelnen Personen oder auch einer Personengruppe bei Vereinsstreitigkeiten die Namen und Anschriften sowie Mail-Adressen aller Mitglieder zu übergeben, verbietet sich schon aus Datenschutzgründen…

…Verlangt werden könnte allenfalls Auskunft (BGH in NJW-RR 2003, 830/831; LG Stuttgart in NJW-RR 2001, 1478/1479), aber selbst dies bedarf außerhalb von Mitgliederversammlungen eines berechtigten Interesse der Vereinsmitglieder…

Veröffentlichungsanspruch

Für den Veröffentlichungsanspruch fehlt es an einer gesetzliche Grundlage. Das Gericht sieht eine solche Veröffentlichungsmöglichkeit zwar als eine Vergleichsmöglichkeit an, ein rechtlicher Anspruch besteht aber nicht.

{LG Hamburg Urteil vom 3.1.2008, 319 O 135/07}