Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie im Bundesrat

Tagesordnungspunkt 3

der 844. Plenarsitzung des Bundesrates am Freitag, 23. Mai 2008
Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums

Drucksache 279/08

Der Bundestagsbeschluss setzt eine europäische Richtlinie in deutsches Recht um. Er erleichtert Inhabern von Urheberrechten, gegen die Verletzung ihrer Rechte vorzugehen. Insbesondere Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft sowie Vorlage und Besichtigung sind betroffen. Das Gesetz regelt auch die Abmahnung und deren Kosten neu. Darüber hinaus enthält es Änderungen im Bereich des internationalen Patentrechts und beim Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.
Ausschussempfehlungen

Drucksache 279/1/08

Der Rechtsausschuss spricht sich dafür aus, das Gesetz zu billigen und zugleich eine Entschließung zu fassen. Darin greift er zwei bislang unberücksichtigt gebliebene Anregungen aus der Stellungnahme des Bundesrates zum ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung auf: Er befürchtet, dass der Auskunftsanspruch gegenüber Dritten bei Rechtsverletzungen im Internet regelmäßig ins Leere geht. Unklar sei, welche Fälle konkret unter das neue Merkmal der Rechtsverletzung “im gewerblichen Ausmaß” fallen. Der Rechtsausschuss bezweifelt, ob zum Beispiel die Teilnahme an illegalen Internettauschbörsen dazugehöre. Kritisch sieht er auch die Durchsetzbarkeit des Auskunftsanspruches gegenüber Internetprovidern. Die Auskunft über Namen und Anschrift eines potenziellen Rechtsverletzers setze voraus, dass auf gespeicherte Verkehrsdaten zurückgegriffen werde. Da diese Verwendung für zivilrechtliche Auskünfte jedoch nach dem Telekommunikationsgesetz ausgeschlossen ist, wäre der Rechteinhaber darauf angewiesen, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anzustrengen, um an die Daten zu gelangen. Auf diesen Widerspruch hatte der Bundesrat bereits im Verfahren zur Änderung des TKG und im ersten Durchgang zum vorliegenden Gesetz hingewiesen. Die Bundesregierung möge nun die Praktikabilität und Wirksamkeit des Drittauskunftsanspruches beobachten und gegebenenfalls kurzfristig Verbesserungsvorschläge vorlegen, heißt es in der Entschließung.

Auch die Rechtslage zum Schadensersatz wegen Verletzung von Urheberrechten sei nicht befriedigend, insbesondere hinsichtlich der individuellen Berechnung. Der Nachweis des konkreten Schadens sei oftmals ebenso schwer möglich wie der des Gewinns beim Verletzer. Der Bundesrat hatte bereits früher vorgeschlagen, für diesen Gewinn eine gesetzliche, allerdings widerlegbare Vermutung in Höhe der doppelten Lizenzgebühr einzuführen. Wichtig sei, dass sich die Verletzung fremder Immaterialgüterrechte nicht lohnen dürfe. Da die Anregungen bislang nicht aufgegriffen wurden, bittet die Entschließung die Bundesregierung, nochmals die Regelungen zum Schadensersatz zu prüfen.

[Quelle - Bundesrat Pressemitteilung 58/2008 vom 20.05.2008]

letzte Änderung im Rechtsausschuss – Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie

§ 97 a Abs II

Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahmme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.

§ 101 Anspruch auf Auskunft

(1) Wer in gewerblichen Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben. Weiterlesen

Rechtsausschuss zum Gesetzentwurf zur Verbesserung der Rechte des geistigen Eigentums

Der Rechtsausschuss hat am 09.04.2008 mit den Stimmen der Regierungskoalition aus CDU/CSU und SPD den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf zur Verbesserung der Rechte des geistigen Eigentums (16/5048) beschlossen. Dagegen stimmte die Opposition aus FDP, Linke und Grüne. Das Gesetz soll die Rechteinhaber beim Kampf gegen Produktpiraterie stärken.

Vertreter der CDU/CSU-Fraktion hoben hervor, geistiges Eigentum solle nicht nur “auf dem Papier stehen”, sondern es müsse durchgesetzt werden. Die Staatsanwaltschaft solle dabei so wenig wie möglich in Erscheinung treten; es müssten vielmehr privatrechtliche Möglichkeiten geschaffen werden, um beispielsweise gegen Produktpiraterie vorzugehen. Funktioniere das aber nicht, bedürfe es der Staatsanwaltschaft, um die Rechte auf geistiges Eigentum durchzusetzen, so die Union. Die Sozialdemokraten stimmten dem zu: Angesichts der Tatsache, dass die Produktpiraterie immer weiter zunehme, gelte es, die Stellung der Rechteinhaber zu stärken. Die Koalition habe “ein sehr tragfähiges Ergebnis” erreicht.

{Quelle – hib- 099/2008 vom 09.04.2008 }

Barwertverordnung – Versorgungsausgleich

Zeitgewinn

§ 7 wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden das Komma und das Wort „Außerkrafttreten“ gestrichen.
2. Satz 2 wird aufgehoben.

§ 7 lautet derzeit:
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1.Juli 1977 in Kraft. Sie tritt am 30. Juni 2008 außer Kraft.

{Quelle – Bundesrat Drucksache 227/08 vom 02.04.2008}