öffentliche Anhörung zum Gesetzesentwurf bzgl. Sperrung von Internetseiten mit kinderpornografischem Inhalt

(Fr. Edelgard Bulmahn – Auszug einer Antwort auf abgeordnetenwatch.de )

…Auf Bestreben der SPD-Arbeitsgruppe wird der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie, dem ich vorsitze, am 27. Mai 2009 eine öffentliche Anhörung durchführen, in der auch datenschutzrechtliche Aspekte erörtert werden sollen. Ihre Kritikpunkte werde ich sowohl in der Arbeitsgruppe als auch im Ausschuss ansprechen…

[Quelle:  abgeordnetenwatch.de vom 12.05.2009]

e-Petition: Internet – Keine Indizierung und Sperrung von Internetseiten

Gegen den Ende April im Bundeskabinett beschlossen Gesetzentwurf zum Sperren von Kinderpornografie-Webseiten, der sich bereits morgen am 06.05.2009 (Tagesordnung der 219. Sitzung, Punkt 3 – 1h) in der ersten Beratung befinden soll, gibt es mittlerweile auch eine Onlinepetition.

Der Text der Petition lautet:

Wir fordern, daß der Deutsche Bundestag die Änderung des Telemediengesetzes nach dem Gesetzentwurf des Bundeskabinetts vom 22.4.09 ablehnt. Wir halten das geplante Vorgehen, Internetseiten vom BKA indizieren & von den Providern sperren zu lassen, für undurchsichtig & unkontrollierbar, da die “Sperrlisten” weder einsehbar sind noch genau festgelegt ist, nach welchen Kriterien Webseiten auf die Liste gesetzt werden. Wir sehen darin eine Gefährdung des Grundrechtes auf Informationsfreiheit.
Begründung
Das vornehmliche Ziel – Kinder zu schützen und sowohl ihren Mißbrauch, als auch die Verbreitung von Kinderpornografie, zu verhindern stellen wir dabei absolut nicht in Frage – im Gegenteil, es ist in unser aller Interesse. Dass die im Vorhaben vorgesehenen Maßnahmen dafür denkbar ungeeignet sind, wurde an vielen Stellen offengelegt und von Experten aus den unterschiedlichsten Bereichen mehrfach bestätigt. Eine Sperrung von Internetseiten hat so gut wie keinen nachweisbaren Einfluß auf die körperliche und seelische Unversehrtheit mißbrauchter Kinder.

Naturgemäß ist die Opposition dagegen -

“Das ganze Vorhaben ist an Populismus kaum zu überbieten” – Volker Beck als Parlamentarischer Geschäftsführer der Grünen-Bundestagsfraktion,

“Es ist fraglich, ob der Bund ein Gesetz verfassungsgemäß erlassen kann, welches die Sperrung von Internet-Seiten nach inhaltlichen Kriterien zum Gegenstand hat” -  FDP-Innenpolitikerin Gisela Piltz

Das entsprechende Plenarprotokoll wird es dann übrigens hier geben. Mal sehen wie das Thema im Wahlkampf wirkt. Zum Entwurf selbst ist bereits bei Telemedicus einiges gesagt worden.

Nachtrag – 1.Lesung:

- zum Videoarchiv der Plenardebatte (Bundestag) -
- zum Plenarprotokoll der 219.Sitzung -

(Auszüge)

Hartmut Schauerte
-  Die Sperrmaßnahmen sind in anderen Ländern gesellschaftlich akzeptiert -

Martin Dörmann
-  Heranwachsende kommen immer häufiger ungewollt  auf  Seiten  mit  kinderpornografischen Inhalten. -
- Stoppseite erhöht die Hemmschwelle -

Wolfgang Wieland
- Wo bleibt bei dem ganzen Vorgang die richterliche Anordnungsbefugnis oder wenigstens die Kontrolle? -
- Ist das BKA Gesetzgeber oder der Deutsche Bundestag? -

Michaela Noll
- eine Ausweitung ist nicht geplant -
- in Schweden werden pro Tag 50 000 Zugriffe abgewehrt -
- 80 % der Gelegenheitstäter werden damit erreicht -

Christoph Waitz
- datenschutzrechtlichen Konsequenzen werden die Bürger ausbaden müssen -
- Fehlen einer Widerspruchslösung -
- Bundesregierung begeht hier ein Etikettenschwindel -

Renate Gradistanac
- Es wird für sinnvoll gehalten auch die Bekämpfung von Jugendpornografie in den Gesetzentwurf mit einzubeziehen -

Ingo Wellenreuther
- Wer sich gegen eine gesetzlich normierte Handlungspflicht der Internetprovider wendet, hat völlig die Wertemaßstäbe verloren -
-  11 Millionen Fotos sind online  im  Umlauf bei einem Umsatz von jährlich 5 Milliarden Euro -

Jürgen Kucharczyk
- Bedenken der Bürger (Petition) werden ernst genommen -
- öffentliche Anhörung wird befürwortet -

{Quellen – heise-online 04.05.2009 / ePetitionen / 219.Sitzung des Bundestages}

Vorschau Bundesrat – TMG und IT-Sicherheit

Tagesordnungspunkt 22 am 6. März 2009

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes

Der Innen-, Rechts- und Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat eine Stellungnahme.

Darin fordern sie ausdrücklich eine deutlich stärkere Berücksichtigung der Länderinteressen. Zur Begründung erklären sie, dass die künftig zu erwartenden Sicherheitsvorgaben des BSI erhebliche Auswirkungen auf die Informationstechnik der Länder haben können. Das Problem stelle sich unter anderem bei einer Bund-Länder übergreifenden Kommunikation. Um hieraus resultierende Sicherheitsrisiken zu vermeiden sei es notwendige Folge, dass auch die Länder nur noch die für den Bund entwickelten Sicherheitssysteme verwenden. Sie müssten deshalb auch die vom BSI bereitgestellten IT-Sicherheitsprodukte in Anspruch nehmen dürfen. Außerdem sollten die Länder bei der Entwicklung von Sicherheitsvorgaben stärker eingebunden werden, soweit die Bund-Länder-Kommunikation betroffen ist. Ansonsten sei der Gesetzentwurf auch mit den Ergebnissen der Föderalismuskommission II nicht zu vereinbaren, die sich darauf geeinigt habe, die kooperative Aufgabenerledigung von Bund und Ländern bei IT-Dienstleistungen der Verwaltung grundgesetzlich festzuschreiben.

Darüber hinaus muss nach Ansicht der Ausschüsse geprüft werden, ob die im Gesetzentwurf vorgesehene Datenauswertung zur Abwehr von Gefahren für die Kommunikationstechnik verfassungsgemäß ist. Kritisch sehen sie vor allem, dass das BSI ohne einen eindeutig begrenzenden Zweck dazu berechtigt sein soll, Kommunikationsinhalte an einer Nahtstelle zwischen Bund und Unternehmen bzw. Bürgern zu erfassen. Insofern sei fraglich, ob das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Fernmeldegeheimnis noch gewahrt sind. Probleme mit dem Datenschutz sehen die Ausschüsse auch bei den Regelungen, die Anbieter von Telemedien zur Erstellung von Nutzungsprofilen berechtigt. Gleiches gilt für die Vorschriften, die es Telemediendienstanbietern erlauben, Nutzungsdaten zur Eingrenzung oder Beseitigung von Störungen zu verwenden.

Bei der Feststellung von Sicherheitslücken halten es die Ausschüsse für erforderlich, die Produkthersteller zu informieren, bevor die Öffentlichkeit gewarnt wird. Ohne eine solche Information könnten Warnungen ganze Geschäftsmodelle gefährden. Man müsse den Herstellern deshalb zumindest die Möglichkeit geben, Gegenmaßnahmen zu ergreifen.

{Quelle – Bundesrat vom 03.03.2009}

Speicherung und Auswertung von Nutzungsdaten – § 15 Abs.9 TMG-E

Im Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes, welcher das BSI-Errichtungsgesetz (BSIG) von 1991 erneuern soll, wird auch das TMG im Bereich der Erhebung und Verwendung von Nutzungsdaten erweitert.

Dem § 15 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179) wird folgender Absatz 9 angefügt:

(9) Soweit erforderlich, darf der Diensteanbieter Nutzungsdaten zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen seiner für Zwecke seines Dienstes genutzten technischen  Einrichtungen  erheben  und  verwenden. Absatz  8  Satz  2  und  Satz  3  gilt  entsprechend.

Die Begründung hierzu verweist auf eine gegenüber dem § 100 Abs. 1 TKG entsprechende Bestimmung, die es Diensteanbietern ermöglicht, Nutzungsdaten zu erheben und zu verwenden, falls dies zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen seiner technischen Einrichtungen erforderlich ist.  Hier  bestünde eine  Lücke  im  Bereich  der  Erlaubnistatbestände des  Telemediengesetzes.

Zur  Erkennung und Abwehr bestimmter Angriffe gegen Webseiten und andere Telemedien ist die Erhebung und kurzfristige Speicherung und Auswertung der Nutzungsdaten erforderlich. Diese soll durch den neuen § 15 Abs. 9 TMG, der sich an § 100 Abs. 1 TKG anlehnt, geschaffen werden. Dabei ist auch eine Weiterentwicklung der Angriffsmethoden zu berücksichtigen.

Technische Einrichtungen im Sinne dieser Vorschrift sind alle Einrichtungen des Diensteanbieters, die dieser benötigt, um sein Telemedienangebot zur Verfügung zu stellen. Insbesondere ist das der Datenspeicher (Server), auf dem das Telemedienangebot zum Abruf bereitgehalten wird.

Der Begriff der Störung ist umfassend zu verstehen als  jede  vom  Diensteanbieter  nicht  gewollte  Veränderung  der  von  ihm  für  sein  Telemedienangebot genutzten technischen Einrichtungen, also beispielsweise auch eine Veränderung,  welche  die  technische  Einrichtung  selbst  nur  als  Zwischenstation  nutzt,  um  die Nutzer des Telemedienangebots anzugreifen.

Die beabsichtigte Regelung geht klar in Richtung Speicherung von IP-Adressen insbesondere nach dem Urteil des AG Berlin(U.v. 27.03.07 – 5 C 314/06). Allerdings führt die entsprechende Anwendung der § 15 Abs. 8 S.2 u. 3 TMG nun zu einem neuen Problem. Die besagen

Der Diensteanbieter hat die Daten unverzüglich zu löschen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen oder die Daten für die Rechtsverfolgung nicht mehr benötigt werden. Der betroffene Nutzer ist zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des mit der Maßnahme verfolgten Zweckes möglich ist.

Welche Zeitspanne ist also unverzüglich? Ab wann darf gespeichert werden? Wie soll die Löschung bei Einbindung in “auswärtig speichernde Statistikprogramme” erfolgen? Wie soll eine Unterrichtung hierüber aussehen?
In Anlehnung an das TKG könnte man eine 6 Monatsfrist in Betracht ziehen (§§ 100 Abs.3, 113a Abs.1, 97 Abs. 3 TKG). Da der Entwurf allerdings von einer “kurzfristigen” und allenfalls vorfallsbezogenen Speicherung und Auswertung ausgeht, sind 6 Monate eindeutig zu lang. Ausreichend dürften hier wohl 24-48h sein.

{Quelle – BMI vom 14.01.2009}

Umtausch – Wertersatz – Verbrauchsgüterkauf

Etwas versteckt die beabsichtigte Änderung im BGB als Reaktion auf die Quelle-Entscheidung (Rechtsache C-404/06)

§ 474 Abs. 2 BGB-E

„(2) Auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge ist § 439 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 445 und 447 sind nicht anzuwenden.“

{Quelle BT-Drucksache 16/10607, BR-Drucksache 739/08}