Der Rechtsausschuss plant am 06.02.2012 eine öffentliche Anhörung zur Verbesserung des Verbraucherschutzes vor Kostenfallen im Internet. Grund hierfür ist der der „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr“ (17/7745) der Bundesregierung. Das Gesetz soll Verbraucher besser vor Kostenfallen im Internet schützen, insbesondere zur Information über den Gesamtpreis der Bestellung.
im Einzelnen:
§ 312g BGB soll u.a. wie folgt geändert werden
Abs. 2
- Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.
Abs. 3
- Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden ein deutigen Formulierung beschriftet ist.
Natürlich sind für die Beschriftung der Schaltfläche auch andere Formulierungen zulässig, allerdings sollen nach der Begründung unklare Beschriftungen wie „Anmeldung“, „weiter“, „bestellen“ oder „Bestellung nicht den Anforderungen des Abs. 3 S.2 genügen.
“Beschriftungen wie zum Beispiel „kostenpflichtig bestellen“, „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ oder „kaufen“ lassen dagegen unmissverständlich erkennen, dass mit der Betätigung der Schaltfläche auch eine finanzielle Verpflichtung eingegangen wird.”
Quelle: hib-Meldung Nr. 020, BT-Drucksache 17/7745