Die Übergangsregelung für Arbeitgeber – die eine Aufteilung der Beiträge für den Monat Januar auf den Zeitraum Februar bis Juli 2006 vorsieht, gilt nicht für Arbeitgeber die bisher die Beiträge im laufenden Monat abgeführt haben. Dieser Position des Bundesversicherungsamtes haben sich nunmehr auch die Spitzenverbände der Sozialversicherung angeschlossen. Die Übergangsregelung soll lediglich die Arbeitgeber vor Liquiditätsproblemen schützen, die im Januar 2006 neben den Beiträgen für Dezember 2005 andernfalls auch die Beiträge für diesen Monat hätten abführen müssen.
{Pressemitteilung des BVA}