betriebsbedingte Änderungskündigung – zu unbestimmter Vertragsinhalt

Der Kläger war als Leiharbeiter bei dem beklagten Zeitarbeitsunternehmen beschäftigt. Zwischen den Parteien bestand keine Tarifgebundenheit. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers fristgemäß und bot dem Kläger einen neuen Arbeitsvertrag an, der u.a. eine Bezugnahme auf einen Tarifvertrag vorsah. Für den Fall, dass dieser Tarifvertrag „unwirksam wird“, sollte ein anderer Tarifvertrag gelten. Der Kläger erhob Änderungsschutzklage.

Das BAG musste nicht entscheiden, ob die Beklagte den Kläger nicht mehr dauerhaft zu den bisherigen Arbeitsvertragsbedingungen (sog. equal-treatment-Bedingungen) vermitteln konnte und ob die angebotenen geänderten Vertragsbedingungen verhältnismäßig waren. Die Änderungskündigung war schon deshalb unwirksam, weil das Änderungsangebot unklar war. Für den Arbeitnehmer war nicht ersichtlich, welche konkreten Arbeitsbedingungen für ihn zukünftig gelten sollten.

{Quelle – PM des BAG, Urteil vom 15. Januar 2009 – 2 AZR 641/07}

Reichweite des Schutzes von Patientendaten

Die Weitergabe von Patientendaten an private Abrechnungsstellen ist in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne ausdrückliche Regelung unzulässig.

Dies entschied der 6. Senat des Bundessozialgerichts am 10. Dezember 2008.

Nach gegenwärtiger Rechtslage dürfen Krankenhäuser oder Vertragsärzte keine Patientendaten an private Dienstleistungsunternehmen zur Erstellung der Leistungsabrechnung übermitteln. Dies gilt auch, wenn die Patienten Einwilligungserklärungen unterzeichnet haben. Damit sich die Leistungserbringer in dieser bislang umstrittenen Frage auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts einstellen und ihre abweichende Praxis anpassen können, hat das Gericht eine Übergangsregelung getroffen. Leistungen, die bis zum 30.6.2009 erbracht werden, müssen auch dann von den Kassenärztlichen Vereinigungen vergütet werden, wenn sie unter Verstoß gegen das Verbot der Datenweitergabe an private Stellen abgerechnet wurden.

{Quelle – BSG PM Nr. 56/08 vom 10.12.2008 – B 6 KA 37/07 R}

Arbeitsunfall – Wegeunfall – Unterbrechung – Beweislast

Das BSG verneinte in 3 Fällen das Vorliegen eines Arbeitsunfalles in Gestalt eines sog Wegeunfalls.

1. SG Würzburg – S 5 U 78/05 – Bayerisches LSG – L 18 U 12/06 – - B 2 U 17/07 R -

Der Kläger hatte das Zurücklegen dieses Weges unterbrochen, war mit seinem Motorroller auf den Parkplatz eines Supermarktes abgebogen, hatte Äpfel eingekauft und fuhr noch auf dem Parkplatz, als er dort mit einem PKW zusammenstieß. Der Weg zur Arbeit wurde dadurch mehr als geringfügig unterbrochen, zumal der Kläger den Verkehrsraum dieses Weges verließ. Dieser unversicherte Umweg war zur Unfallzeit noch nicht beendet, weil der Kläger den unterbrochenen Weg zur Arbeitsstätte noch nicht wieder angetreten hatte. Denn er befand sich noch im räumlichen Bereich des Umweges und war noch nicht wieder in dem Verkehrsraum gelangt, in dem er seinen Weg zur Arbeitsstätte unterbrochen hatte.

Die Verrichtungen im Supermarkt und auf dem Parkplatz waren auch nicht etwa deshalb versicherte Tätigkeiten, weil sie als Vorbereitungshandlungen für eine versicherte Tätigkeit dieser ausnahmsweise zuzurechnen wären. Eine solche Zurechnung setzt voraus, dass eine der versicherten Haupttätigkeit vorausgehende Handlung ihr dienen, dh sie ermöglichen oder fördern soll und in einem besonders engen zeitlichen, räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit ihr steht.

Sieht man als versicherte Haupttätigkeit das Zurücklegen des unmittelbaren Weges zum Ort der Tätigkeit an, handelt es sich beim Äpfelkauf nicht um eine Vorbereitungshandlung; denn er sollte das weitere Zurücklegen dieses Weges weder ermöglichen noch fördern.

Geht man davon aus, der Kläger habe den Einkauf eingeschoben, um nach der späteren Arbeitsaufnahme und nach einer Pause im Betrieb infolge des Apfelgenusses weiter arbeiten zu können, handelt es sich um eine in die gesetzlich anerkannte Vorbereitungshandlung des Zurücklegens des Weges zum Ort der Tätigkeit eingeschobene weitere Vorbereitungshandlung. Sie ist schon deshalb nicht versichert, weil sie in keinem besonders engen zeitlichen Zusammenhang mit der erst später aufzunehmenden Haupttätigkeit nach der Pause steht.

Der Einkauf der Äpfel als solcher gehört zum unversicherten persönlichen Lebensbereich.

2. SG Regensburg – S 4 U 170/04 – Bayerisches LSG – L 2 U 258/06 – - B 2 U 15/07 R -

Die Klägerin verließ ihr Haus, um zur Arbeitsstätte zu fahren. Sie ging zunächst in die in der gleichen Straße schräg gegenüber der Wohnung befindliche Metzgerei, um sich für die Arbeit eine Brotzeit zu kaufen. Anschließend wollte sie zurück zu dem auf ihrem Grundstück geparkten Pkw gehen, um zur Arbeitsstätte zu fahren. Auf dem Rückweg rutschte sie im Hofbereich der Metzgerei bei Glatteis aus und zog sich eine Schien- und Wadenbeinfraktur rechtes Bein zu. Der Hof der Metzgerei grenzt unmittelbar an die Straße an und ist zugleich der Zugang zum Geschäftseingang.

Auch in diesem Fall wurde die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Dass sich der Unfall nur wenige Meter neben dem Bürgersteig ereignet hatte, führte zu keiner anderen Beurteilung. Der versicherte Weg wird durch die Straßenanlage örtlich begrenzt.

3. SG Dresden – S 5 U 34/03 – Sächsisches LSG – L 2 U 114/04 – - B 2 U 26/06 R -

Die Fahrt des Klägers wurde hier durch eine eingeschobene Fahrschulprüfung unterbrochen und stand nach Ansicht des BSG nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Lehrlingstätigkeit.

Die versicherte Tätigkeit des Zurücklegens des unmittelbaren Weges zwischen der Berufsschule und dem Lehrlingswohnheim wurde durch die Fahrprüfung mehr als geringfügig unterbrochen. Dadurch ist der Versicherungsschutz entfallen. Denn nur das Zurücklegen dieses Weges, also die allein von dieser Handlungstendenz bestimmte Fortbewegung vom Ort der Tätigkeit in den Privatbereich (oder umgekehrt), ist eine versicherte Tätigkeit. Wird sie (nicht nur geringfügig) unterbrochen (oder aufgegeben), liegt keine versicherte Tätigkeit mehr vor, sodass kein “Versicherungsschutz”, auch kein “latenter”, mehr besteht. Erst die Fortsetzung des unterbrochenen Zurücklegens des Weges von oder zu dem Ort der Tätigkeit kann wieder eine versicherte Tätigkeit sein, dies aber nur dann, wenn der Versicherte sich nicht zwischenzeitlich bei natürlicher Betrachtung von der versicherten Tätigkeit des Zurücklegens des Arbeitsweges gelöst hat. Ist dieses Zurücklegen mehr als zwei Stunden unterbrochen worden, liegt eine solche Lösung vor. Dann ist der weitere Weg als “Weg von der Unterbrechung” keine versicherte Tätigkeit.

Die Fortsetzung des für die Fahrschulprüfung abgebrochenen Weges war keine versicherte Tätigkeit. Denn der Kläger hatte sich von dem ursprünglich angetretenen “Heimweg” gelöst.

Nach den Feststellungen des LSG ist eine Unterbrechung von höchstens zwei Stunden ungewiss. Es konnte nicht feststellen, dass der Kläger die Zeitgrenze überschritten hatte, aber auch nicht das Gegenteil. Diese Ungewissheit geht zu Lasten des Klägers.

Der Auffassung des 5a-Senats im Urteil vom 20.8.1987 (5a RKnU 1/86 – BSGE 62, 100 = SozR 2200 § 550 Nr 75), wonach der Versicherungsträger nur bei von ihm nachgewiesener Lösung des rechtlichen Zusammenhangs infolge einer mehr als zweistündigen Unterbrechung des Heimwegs von der Entschädigungspflicht leistungsfrei werde, war nicht zu folgen. Nicht erst nach einer Unterbrechung von mehr als zwei Stunden, sondern bereits mit Beginn der Unterbrechung wird der Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit nicht mehr zurückgelegt, also keine versicherte Tätigkeit mehr verrichtet. Während die privaten Zwecken dienende Unterbrechung “anspruchsvernichtend” wirkt, weil sie die versicherte Tätigkeit des Zurücklegens des Weges beendet (und die danach verrichtete eigenwirtschaftliche Besorgung nicht, auch nicht “latent”, versichert ist), ist die Wiederaufnahme des Zurücklegens des unterbrochenen Weges nur dann eine versicherte Tätigkeit, wenn zwischenzeitlich keine Lösung vom Arbeitsweg erfolgte. Die “Nichtlösung” ist also eine negative Voraussetzung für die Rechtsfolge “versicherte Tätigkeit” und deshalb ebenfalls “anspruchsbegründend”. Daher trägt der Versicherte die materielle Beweislast und somit die Folgen der Beweislosigkeit hinsichtlich der Dauer der unversicherten Unterbrechung. Da die Dauer der Unterbrechung zu seinem Privatbereich gehört, kommt schon deshalb eine Beweiserleichterung oder gar eine Beweislastumkehr nicht in Betracht.

{Quelle – Auszug Terminsbericht Nr. 63/08 BSG vom 05.12.2008}

Im Spannungsverhältnis von Kündigungsschutz und Altersdiskriminierung

Es ging um die Frage, ob eine aufgestellte Namensliste im Rahmen eines Interessenausgleichs, wobei die Liste Sozialpunkte ua. für das Lebensalter vorsah und die Auswahl proportional nach Altersgruppen erfolgte, welche jeweils bis zu zehn Jahrgänge umfassten, gegen das AGG verstößt.

Der zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts verneinte dies, wie auch schon das Landesarbeitsgericht.

In der Zuteilung von Sozialpunkten nach dem Lebensalter und in der Altersgruppenbildung liegt zwar eine an das Alter anknüpfende unterschiedliche Behandlung. Diese ist aber gemäß § 10 S.1 AGG gerechtfertigt.

Die Zuteilung von Alterspunkten führt mit einer hinnehmbaren Unschärfe zur Berücksichtigung von Chancen auf dem Arbeitsmarkt und im Zusammenspiel mit den übrigen sozialen Gesichtspunkten (Betriebszugehörigkeit, Unterhalt, Schwerbehinderung) nicht zu einer Überbewertung des Lebensalters. Die Bildung von Altersgruppen wirkt der Überalterung des Betriebs entgegen und relativiert damit zugleich die Bevorzugung älterer Arbeitnehmer.

{Quelle – Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6. November 2008 – 2 AZR 701/07}

Beratungshilfe – Beratung – Vertretung

Die mit diesem Gesetzentwurf (Gesetzesantrag der Länder Sachsen-Anhalt,Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Schleswig-Holstein) vorgeschlagenen Änderungen des  Beratungshilferechts zielen darauf ab, die derzeitigen Strukturschwächen des Bewilligungsverfahrens zu beseitigen, die Bewilligungsvoraussetzungen zu präzisieren, die Kosten der Beratungshilfe auf ein angemessenes Maß zurückzuführen und zugleich den Zugang zum Recht für den Bürger mit geringem Einkommen weiterhin zu gewährleisten.

konkret sieht der Entwurf u.a. vor:

§ 1

alt:
Abs. 1
Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wenn

(Nr. 3) die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist.

neu:
Abs. 1 Nr.3

die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint.

Abs. 3

Die Landesjustizverwaltungen oder die von ihnen bestimmten Stellen führen Verzeichnisse über andere Möglichkeiten für die Hilfe nach Absatz 1 Nr. 2.

[Verpflichtung Verzeichnisse über andere Möglichkeiten der Hilfe im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 zu erstellen und zu führen]

Abs. 4

Mutwilligkeit liegt vor, soweit ein Rechtsuchender, der nicht Beratungshilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt auf eigene Kosten absehen würde.

[Inhaltlich beschränkt sich die Konkretisierung auf den Vergleich des bedürftigen Rechtsuchenden mit dem verständigen Selbstzahler.]

§ 2
neu:
Abs. 1 Satz 2

Eine Vertretung ist nur erforderlich, wenn der Rechtsuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Rechtsangelegenheit seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann.

§ 4
alt:
Abs.2
Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden. Der Sachverhalt, für den Beratungshilfe beantragt wird, ist anzugeben. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsuchenden sind glaubhaft zu machen. Wenn sich der Rechtsuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an einen Rechtsanwalt wendet, kann der Antrag nachträglich gestellt werden.

neu:
Abs.2

Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden. Der Sachverhalt, für den Beratungshilfe beantragt wird, ist anzugeben. Dem Antrag sind eine Erklärung des Rechtsuchenden über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienstand, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. In dem Antrag hat sich der Rechtsuchende auch darüber zu erklären, ob er in eine Datenübermittlung gemäß Absatz 3 Satz 3 einwilligt; hierüber und über die Rechtsfolgen einer fehlenden Einwilligung ist er bei der Antragstellung zu belehren. Der Antrag ist vor Beginn der Beratungshilfe zu stellen. Wenn sich der Rechtsuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an eine Beratungsstelle im Sinne von § 3 Abs. 1 wendet, kann der Antrag nachträglich gestellt werden.

Abs.3

Das Gericht kann verlangen, dass der Rechtsuchende seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, die Vorlegung von Urkunden (§ 142 der Zivilprozessordnung) anordnen und Auskünfte einholen. Soweit dies zur Klärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsuchenden erforderlich ist,
kann das Gericht mit dessen Einwilligung Auskunft einholen
1.  über das Vermögen (§ 115 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung) des Rechtsuchenden bei den Finanzämtern und über seine Kontoverbindungen im Sinne des § 24c Abs. 1 des Kreditwesengesetzes nebst Name und Anschrift des Kreditinstituts bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht;
2.  über die Höhe seiner Einkünfte (§ 115 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung) bei den in Nummer 1 sowie bei den in § 643 Abs. 2 Nr. 1 der Zivilprozessordnung genannten Stellen; die in Nummern 1 und 2 genannten Stellen sind zur Erteilung der Auskunft verpflichtet. Das Gericht weist den Antrag ab, wenn der Rechtsuchende nicht im Antrag die Einwilligung gemäß Absatz 2 Satz 4 erteilt hat, es sei denn, dass die Auskunft nicht erforderlich ist.

§ 6
alt:
Abs.1
Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe gegeben und wird die Angelegenheit nicht durch das Amtsgericht erledigt, stellt das Amtsgericht dem Rechtsuchenden unter genauer Bezeichnung der Angelegenheit einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl aus.

neu:
Abs.1

Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe gegeben und wird die Angelegenheit nicht durch das Amtsgericht erledigt, stellt das Amtsgericht dem Rechtsuchenden unter genauer Bezeichnung der Angelegenheit einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch Beratung durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl aus.

Abs.2

Das Amtsgericht erstreckt die Berechtigung auf Beratungshilfe durch Vertretung, wenn diese nach der Beratung erforderlich ist. Die Entscheidung nach Satz 1 kann auch ergehen, nachdem die Beratungshilfe durch Vertretung gewährt worden ist. Ist bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung nach Absatz 1 die Erforderlichkeit der Vertretung offensichtlich, stellt das Amtsgericht den Berechtigungsschein auch für Beratungshilfe durch Vertretung aus.

Abs.4

Wird ein Berechtigungsschein ausgestellt oder die Berechtigung auf Beratungshilfe durch Vertretung erstreckt, ist jeweils innerhalb von drei Monaten die Erinnerung der Staatskasse statthaft. Die Entscheidungen im Sinne von Satz 1 werden der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

Weiterhin wird auch im Rahmen der Rechtsanwaltsvergütung “Beratungshilfe durch Beratung”(10€) und “Beratungshilfe durch Vertretung” (20€) unterschieden.

{Quelle – Bundesrat Drucksache 648/08 vom 02.09.08}