Das BSG verneinte in 3 Fällen das Vorliegen eines Arbeitsunfalles in Gestalt eines sog Wegeunfalls.
1. SG Würzburg – S 5 U 78/05 – Bayerisches LSG – L 18 U 12/06 – - B 2 U 17/07 R -
Der Kläger hatte das Zurücklegen dieses Weges unterbrochen, war mit seinem Motorroller auf den Parkplatz eines Supermarktes abgebogen, hatte Äpfel eingekauft und fuhr noch auf dem Parkplatz, als er dort mit einem PKW zusammenstieß. Der Weg zur Arbeit wurde dadurch mehr als geringfügig unterbrochen, zumal der Kläger den Verkehrsraum dieses Weges verließ. Dieser unversicherte Umweg war zur Unfallzeit noch nicht beendet, weil der Kläger den unterbrochenen Weg zur Arbeitsstätte noch nicht wieder angetreten hatte. Denn er befand sich noch im räumlichen Bereich des Umweges und war noch nicht wieder in dem Verkehrsraum gelangt, in dem er seinen Weg zur Arbeitsstätte unterbrochen hatte.
Die Verrichtungen im Supermarkt und auf dem Parkplatz waren auch nicht etwa deshalb versicherte Tätigkeiten, weil sie als Vorbereitungshandlungen für eine versicherte Tätigkeit dieser ausnahmsweise zuzurechnen wären. Eine solche Zurechnung setzt voraus, dass eine der versicherten Haupttätigkeit vorausgehende Handlung ihr dienen, dh sie ermöglichen oder fördern soll und in einem besonders engen zeitlichen, räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit ihr steht.
Sieht man als versicherte Haupttätigkeit das Zurücklegen des unmittelbaren Weges zum Ort der Tätigkeit an, handelt es sich beim Äpfelkauf nicht um eine Vorbereitungshandlung; denn er sollte das weitere Zurücklegen dieses Weges weder ermöglichen noch fördern.
Geht man davon aus, der Kläger habe den Einkauf eingeschoben, um nach der späteren Arbeitsaufnahme und nach einer Pause im Betrieb infolge des Apfelgenusses weiter arbeiten zu können, handelt es sich um eine in die gesetzlich anerkannte Vorbereitungshandlung des Zurücklegens des Weges zum Ort der Tätigkeit eingeschobene weitere Vorbereitungshandlung. Sie ist schon deshalb nicht versichert, weil sie in keinem besonders engen zeitlichen Zusammenhang mit der erst später aufzunehmenden Haupttätigkeit nach der Pause steht.
Der Einkauf der Äpfel als solcher gehört zum unversicherten persönlichen Lebensbereich.
2. SG Regensburg – S 4 U 170/04 – Bayerisches LSG – L 2 U 258/06 – - B 2 U 15/07 R -
Die Klägerin verließ ihr Haus, um zur Arbeitsstätte zu fahren. Sie ging zunächst in die in der gleichen Straße schräg gegenüber der Wohnung befindliche Metzgerei, um sich für die Arbeit eine Brotzeit zu kaufen. Anschließend wollte sie zurück zu dem auf ihrem Grundstück geparkten Pkw gehen, um zur Arbeitsstätte zu fahren. Auf dem Rückweg rutschte sie im Hofbereich der Metzgerei bei Glatteis aus und zog sich eine Schien- und Wadenbeinfraktur rechtes Bein zu. Der Hof der Metzgerei grenzt unmittelbar an die Straße an und ist zugleich der Zugang zum Geschäftseingang.
Auch in diesem Fall wurde die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Dass sich der Unfall nur wenige Meter neben dem Bürgersteig ereignet hatte, führte zu keiner anderen Beurteilung. Der versicherte Weg wird durch die Straßenanlage örtlich begrenzt.
3. SG Dresden – S 5 U 34/03 – Sächsisches LSG – L 2 U 114/04 – - B 2 U 26/06 R -
Die Fahrt des Klägers wurde hier durch eine eingeschobene Fahrschulprüfung unterbrochen und stand nach Ansicht des BSG nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Lehrlingstätigkeit.
Die versicherte Tätigkeit des Zurücklegens des unmittelbaren Weges zwischen der Berufsschule und dem Lehrlingswohnheim wurde durch die Fahrprüfung mehr als geringfügig unterbrochen. Dadurch ist der Versicherungsschutz entfallen. Denn nur das Zurücklegen dieses Weges, also die allein von dieser Handlungstendenz bestimmte Fortbewegung vom Ort der Tätigkeit in den Privatbereich (oder umgekehrt), ist eine versicherte Tätigkeit. Wird sie (nicht nur geringfügig) unterbrochen (oder aufgegeben), liegt keine versicherte Tätigkeit mehr vor, sodass kein “Versicherungsschutz”, auch kein “latenter”, mehr besteht. Erst die Fortsetzung des unterbrochenen Zurücklegens des Weges von oder zu dem Ort der Tätigkeit kann wieder eine versicherte Tätigkeit sein, dies aber nur dann, wenn der Versicherte sich nicht zwischenzeitlich bei natürlicher Betrachtung von der versicherten Tätigkeit des Zurücklegens des Arbeitsweges gelöst hat. Ist dieses Zurücklegen mehr als zwei Stunden unterbrochen worden, liegt eine solche Lösung vor. Dann ist der weitere Weg als “Weg von der Unterbrechung” keine versicherte Tätigkeit.
Die Fortsetzung des für die Fahrschulprüfung abgebrochenen Weges war keine versicherte Tätigkeit. Denn der Kläger hatte sich von dem ursprünglich angetretenen “Heimweg” gelöst.
Nach den Feststellungen des LSG ist eine Unterbrechung von höchstens zwei Stunden ungewiss. Es konnte nicht feststellen, dass der Kläger die Zeitgrenze überschritten hatte, aber auch nicht das Gegenteil. Diese Ungewissheit geht zu Lasten des Klägers.
Der Auffassung des 5a-Senats im Urteil vom 20.8.1987 (5a RKnU 1/86 – BSGE 62, 100 = SozR 2200 § 550 Nr 75), wonach der Versicherungsträger nur bei von ihm nachgewiesener Lösung des rechtlichen Zusammenhangs infolge einer mehr als zweistündigen Unterbrechung des Heimwegs von der Entschädigungspflicht leistungsfrei werde, war nicht zu folgen. Nicht erst nach einer Unterbrechung von mehr als zwei Stunden, sondern bereits mit Beginn der Unterbrechung wird der Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit nicht mehr zurückgelegt, also keine versicherte Tätigkeit mehr verrichtet. Während die privaten Zwecken dienende Unterbrechung “anspruchsvernichtend” wirkt, weil sie die versicherte Tätigkeit des Zurücklegens des Weges beendet (und die danach verrichtete eigenwirtschaftliche Besorgung nicht, auch nicht “latent”, versichert ist), ist die Wiederaufnahme des Zurücklegens des unterbrochenen Weges nur dann eine versicherte Tätigkeit, wenn zwischenzeitlich keine Lösung vom Arbeitsweg erfolgte. Die “Nichtlösung” ist also eine negative Voraussetzung für die Rechtsfolge “versicherte Tätigkeit” und deshalb ebenfalls “anspruchsbegründend”. Daher trägt der Versicherte die materielle Beweislast und somit die Folgen der Beweislosigkeit hinsichtlich der Dauer der unversicherten Unterbrechung. Da die Dauer der Unterbrechung zu seinem Privatbereich gehört, kommt schon deshalb eine Beweiserleichterung oder gar eine Beweislastumkehr nicht in Betracht.
{Quelle – Auszug Terminsbericht Nr. 63/08 BSG vom 05.12.2008}