Pflegegesetz – Pflegeberatung – Pflegestützpunkt

Nach § 7a SGB XI haben Personen, die Pflegeleistungen erhalten, ab dem 1. Januar 2009 Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch einen Pflegeberater oder eine Pflegeberaterin bei der Auswahl und Inanspruchnahme von Sozialleistungen sowie sonstigen Hilfsangeboten, die auf die Unterstützung von Menschen mit Pflege-, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf ausgerichtet sind (Pflegeberatung).

Hierunter fällt

  • Erfassung des Hilfebedarfs
  • Erstellung eines individuellen Versorgungsplans
  • Hilfe und Überwachung bei der Durchführung des Versorgungsplans

Dieser Beratungsanspruch besteht bereits ab Antragstellung, wenn ein Hilfe- und Beratungsbedarf erkennbar ist.

Nach § 92c SGB XI sind die Pflege- und Krankenkassen aufgefordert, Pflegestützpunkte einzurichten, sofern die zuständige oberste Landesbehörde es so bestimmt.

Bereits seit dem 01.04.2008 existiert im Rahmen eines Modellprojektes ein Pflegestützpunkt in Hannover Langenhagen.

Pflegestützpunkt am Markt, 30853 Langenhagen

www.pflegestuetzpunkt-am-Markt.de
www.pflegestuetzpunkt-langenhagen.de

Ziel des Modellprojektes ist es, Pflegebedürftigen und ihren pflegenden Angehörigen Beratung aus einer Hand anzubieten. Neben klassischen Hilfeleistungen des ambulanten Pflegedienstes und der stationären Altenpflege liegt der Fokus auf ehrenamtlichen Angeboten.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Pflegestützpunktes beantworten alle Fragen rund um die Pflege, vermitteln Hilfe, leiten Anträge an die Kassen weiter und helfen individuelle Versorgungspläne zusammenzustellen.

Mit den bundesweit 16 Pilot-Projekten sollen Erfahrungen im Aufbau und Betrieb von Pflegestützpunkten gesammelt, dokumentiert und in Form von Handlungsempfehlungen an interessierte Träger weitergegeben werden.

Die Standorte der Pilot-Pflegestützpunkte sind

  • Schleswig Holstein (Flensburg)
  • Mecklenburg-Vorpommern (Wismar)
  • Hamburg
  • Niedersachsen (Langenhagen)
  • Berlin (Kreuzberg /Köpenick)
  • Brandenburg (Erkner)
  • Nordrhein-Westfalen (Mönchengladbach)
  • Nordrhein-Westfalen (Moers)
  • Sachsen Anhalt (Hettstedt)
  • Hessen (Gladenbach)
  • Thüringen (Jena)
  • Sachsen (Plauen)
  • Rheinland-Pfalz (Ingelheim)
  • Saarland (St. Wendel)
  • Bayern (Nürnberg)
  • Baden-Württemberg ( Denkendorf)

Der Pflegestützpunkt Langenhagen bietet ein umfangreiches Beratungsangebot zu verschiedenen Themen rund um das Thema Pflege.

z.B.

  • Leistungen zur ambulanten Hilfe zur Pflege durch den Sozialhilfeträger
  • Ambulante Pflege
  • Ambulante psychiatrische Pflege
  • Begleitung und Entlastung für pflegende Angehörige von demenziell Erkrankten
  • Wegweiser für Senioren
  • Hilfen für Behinderte, Kinder und Jugendliche
  • Diabetikerberatung
  • Hilfe für Schmerz- und Schwerkranke

Alle Beratungen sind kostenlos.

Links:

Nachtrag:

Nunmehr soll ein weiterer Pflegestützpunkt in Sehnde eröffnet werden.

Kostenpauschale für Arbeitskleidung endet bei Pfändungsgrenze

Soweit gesetzliche Bestimmungen das Tragen von Schutzkleidung nicht ausdrücklich vorschreiben, kann der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer das Tragen einer bestimmten Arbeitskleidung während der Arbeitszeit grundsätzlich vereinbaren. Der Arbeitgeber ist dabei berechtigt, einen wirksam vereinbarten pauschalen Kostenbeitrag vom monatlichen Nettoentgelt des Arbeitnehmers einzubehalten. Das BAG hält einen solchen Einbehalt für unwirksam, soweit das Nettoentgelt bereits unpfändbar ist. Die Wirksamkeit der “Kittelgeld”-klausel wurde daher vom Senat des BAG nicht weiter geprüft.

{Quelle – PM des BAG, Urteil vom 17. Februar 2009 – 9 AZR 676/07}

Entschädigungsanspruch wegen Altersdiskriminierung

Sofern ein öffentlicher Arbeitgeber einen Stellenpool im Rahmen eines sog. „Personalüberhang“ schafft und die Auswahl der Beschäftigten auf eine bestimmte Altersgruppe beschränkt, nimmt er als Arbeitgeber dadurch eine unzulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters vor, wenn dies lediglich mit Herstellung einer ausgewogenen Personalstruktur begründet wird ohne die Erforderlichkeit speziell darzulegen. Der dadurch unzulässig benachteiligte Beschäftigte hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld.

{Quelle – PM des BAG, Urteil vom 22. Januar 2009 – 8 AZR 906/07}

Urlaubsanspruch bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit verfällt nicht

Der Kläger des Ausgangsverfahrens war ab September 2004 fortlaufend bis zum 30. September 2005, dem Ende seines Arbeitsverhältnisses, krankgeschrieben. Im Mai 2005 beantragte der Kläger den bezahlten Jahresurlaub für das Jahr 2004. Im September 2005 wurde die Arbeitsunfähigkeit durch die DRB festgestellt und rückwirkend ab März 2005 eine unbefristete Rente bewilligt. Die Klage vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf auf Abgeltung des nicht genommenen Jahresurlaubes für die Jahre 2004 und 2005 hatte keinen Erfolg. Im Berufungsverfahren setzte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf das Verfahren aus und legte dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor: Weiterlesen

Gewerkschaftswerbung mittels E-Mail zulässig

Darf sich eine Gewerkschaft über betriebliche E-Mailadressen der Arbeitnehmer an diese wenden?

Bereits nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14.11.1995 (1 BvR 601/92) hat ein Gewerkschaftsmitglied grundsätzlich das Recht, jederzeit für seine Gewerkschaft zu werben. Dieses Recht ist auch nicht auf einen Kernbereich beschränkt. Hierauf bezog sich dann auch das LAG Schleswig-Holstein mit seinem Urteil vom 01.12.2000 (Az: 6 Sa 562/99). Im Rahmen der Abwägung der unterschiedlich grundrechtlich geschützten Positionen stehen sich zum einen der Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG und die  wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des Arbeitgebers (Art. 2 Abs. 1 GG) gegenüber. Das BAG hat die Zulässigkeit von E-Mailwerbung nunmehr bestätigt.

Eine tarifzuständige Gewerkschaft darf sich an Arbeitnehmer über deren betriebliche E-Mail-Adressen mit Werbung und Informationen wenden. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber den Gebrauch der E-Mail-Adressen zu privaten Zwecken untersagt hat. Die Entscheidung einer Gewerkschaft, Arbeitnehmer auf diesem Weg anzusprechen, ist Teil ihrer durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Betätigungsfreiheit. Soweit dabei Grundrechte des Arbeitgebers berührt werden, sind die kollidierenden Rechtspositionen gegeneinander abzuwägen. Das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht des Arbeitgebers und sein von Art. 2 Abs. 1 GG erfasstes Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb haben gegenüber der gewerkschaftlichen Betätigungsfreiheit zurückzutreten, solange der E-Mail-Versand nicht zu nennenswerten Betriebsablaufstörungen oder spürbaren, der Gewerkschaft zuzurechnenden wirtschaftlichen Belastungen führt. Auf Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer kann sich der Arbeitgeber im Rahmen eines deliktischen Unterlassungsanspruchs gegenüber der Gewerkschaft nicht berufen.

Da die Arbeitgeberin zu Störungen des Betriebsablaufs oder zu messbaren wirtschaftlichen Nachteilen nichts vorgetragen hatte, wies der Senat die Klage ab.

{Quelle – PM Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Januar 2009 – 1 AZR 515/08}