BVerfG – keine Versagung von Beratungshilfe

Die Beschwerdeführerin beantragte beim Amtsgericht erfolglos Beratungshilfe. Die Ablehnung wurde mit Hinweis auf eine bereits gewährte Beratungshilfe zu einem anderen Bescheid begründet. Die daraufhin eingelegte Erinnerung wurde ebenfalls zurückgewiesen. Der Hinweis auf  verschiedene Angelegenheiten sei unbeachtlich, der Beschwerdeführerin sei es
…zumutbar im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG, selbst kostenlos Widerspruch einzulegen und bei der organisatorisch getrennten und mit anderem Personal ausgestatteten Widerspruchsstelle der Ausgangsbehörde vorzusprechen. Es sei amtsbekannt, dass es dort zu einer kompetenten und objektiven Bearbeitung der Widersprüche und gegebenenfalls zu einer kostenlosen Beratung komme. Ein vernünftiger bemittelter Rechtsuchender hätte in dieser Situation keine anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen, sondern selbst bei der Behörde vorgesprochen…

Das BVerfG hierzu:

“…Entgegen dem Beschluss des Amtsgerichts kann es der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden, den Rat derselben Behörde in Anspruch zu nehmen, deren Entscheidung sie im Widerspruchsverfahren angreifen will. Auch bei einer organisatorisch getrennten und mit anderem Personal ausgestatteten Widerspruchsstelle entscheidet dann dieselbe Ausgangs- und Widerspruchsbehörde über die Leistungen der Beschwerdeführerin. Es besteht die abstrakte Gefahr von Interessenkonflikten, die die beratungsbedürftige Beschwerdeführerin selbst nicht durchschauen kann….”

“…Der fiskalische Gesichtspunkt, Kosten zu sparen, kann nach den dargestellten Gründen nicht als sachgerechter Rechtfertigungsgrund zur Versagung der Beratungshilfe angesehen werden…”

Moment – “fiskalischer Gesichtspunkt” – ein Blick in den Beschluss gibt Aufschluss,

da das Sächsische Staatsministerium der Justiz, dem die Verfassungsbeschwerde zugestellt wurde, auf den Grundsatz eines sparsamen Umgangs mit den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln hinweist.

“…Der Weg zum Anwalt sei „ultima ratio“; Rechtsuchende könnten darauf verwiesen werden, den „einfacheren und billigeren“ Weg zur Behörde einzuschlagen, wenn dieser gleichwertige Beratungshilfe verspreche. Die Inanspruchnahme der Beratung nach § 14 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) und die selbständige Einlegung des Widerspruchs gegebenenfalls mit behördlicher Formulierungshilfe sei gegenüber anwaltlicher Beratung und Vertretung im Widerspruchsverfahren gleichwertig…”

Ne is klar  -   bei den Berichten des Sächsischen Rechnungshofs – muss gespart werden, wo man nur kann.

{Quelle: – PM BVerfG vom 18. Juni 2009, Beschluss vom 11. Mai 2009 – 1 BvR 1517/08}

Versorgungsschutz auch bei Impfstudienteilnahme möglich

Grundsätzlich hält das BSG an der bisherigen Rechtsauffassung zur Rechtsscheinhaftung bei einer öffentlichen Impfempfehlung der zuständigen Behörde fest.

Wer durch eine Schutzimpfung, die von der zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in deren Bereich vorgenommen wurde, eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält nach dem Infektionsschutzgesetz wegen der Folgen dieses Impfschadens Versorgung nach den Grundsätzen der Kriegsopferversorgung.

Darüber hinaus kann eine “Rechtsscheinshaftung” des Staates in Betracht kommt, wenn der Impfling an einer Impfstudie teilgenommen hat.

Da eine solche Studie der  klinischen Prüfung von Impfstoffen dient, sind diese Impfungen allerdings nicht öffentlich empfohlen.

Im entschiedenen Fall könnte der Rechtsschein möglicherweise durch die bei der Studie verwendete schriftliche Elterninformation des Pharmaunternehmens gesetzt worden sein.

Mit dieser Elterninformation könnte sich zuvor die bei der Ärztekammer Schleswig-Holstein eingerichtete Ethikkommission befasst haben. Zu deren Aufgaben gehört es auch, darauf zu achten, dass die an der Studie Teilnehmenden zutreffend informiert werden, bevor sie ihre Einwilligung erklären. Versäumnisse der Ethikkommission könnten dem schleswig-holsteinischen Gesundheitsministerium zuzurechnen sein. Darüber hinaus hat dieses selbst im vorliegenden Zusammenhang Überwachungspflichten und -befugnisse, die es ihm ermöglicht haben könnten, eine irreführende Elterninformation zu verhindern.

Das LSG muss hiernach den Sachverhalt weiter aufklären.

{Quelle – PM BSG – B 9 VJ 1/08 R – 23. April 2009}

BAG zur Urlaubsabgeltung nach der Rechtsprechung des EuGH

Der Neunte Senat hat § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG bisher so ausgelegt, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch erlischt, wenn der Urlaubsanspruch aufgrund der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht erfüllt werden kann. Daran hält der Senat nicht mehr fest.

….

seit Bekanntwerden des Vorabentscheidungsersuchens des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2. August 2006 in der Sache Schultz-Hoff (- 12 Sa 486/06 -) besteht kein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Senatsrechtsprechung. Gesetzlichen Ansprüchen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht verfallen waren, steht trotz krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit kein Erfüllungshindernis entgegen.

{Quelle – PM – BAG Urteil vom 24. März 2009 – 9 AZR 983/07}