Freistellung unter “Anrechnung noch offener Urlaubsansprüche”
Der Arbeitgeber erfüllt den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers gemäß § 7 Abs. 1 BUrlG durch Befreiung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht. Auf die Unwiderruflichkeit muss der Arbeitgeber bei der Urlaubserteilung nicht gesondert hinweisen, sie ist Rechtsfolge der Erteilung. Ausnahme besteht bei einem erklärten Vorbehalt
{BAG, 14. März 2006 – 9 AZR 11/05}
Der Beitrag wurde am Dienstag, den 14. März 2006 um 16:48 Uhr veröffentlicht und wurde unter Arbeit und Soziales von Rechtsanwalt Gruebner abgelegt.| zitierte Gesetze und Rechtsprechung werden über dejure.org verlinkt
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