Der Arbeitgeber erfüllt den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers gemäß § 7 Abs. 1 BUrlG durch Befreiung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht. Auf die Unwiderruflichkeit muss der Arbeitgeber bei der Urlaubserteilung nicht gesondert hinweisen, sie ist Rechtsfolge der Erteilung. Ausnahme besteht bei einem erklärten Vorbehalt
{BAG, 14. März 2006 – 9 AZR 11/05}