Diskriminierung wegen des Alters – EuGH

Die deutsche Regelung, nach der vor Vollendung des 25. Lebensjahrs liegende Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt werden, verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78 und ist vom nationalen Gericht auch in einem Rechtsstreit zwischen Privaten erforderlichenfalls unangewendet zu lassen.

(Quelle – PM Gerichtshof der Europäischen Union vom  19. Januar 2010 – Urteil in der Rechtssache C-555/07)

Rechengrößen der Sozialversicherung 2010

Die wichtigsten Rechengrößen 2010 im Überblick:

Rechengrößen der Sozialversicherung 2010 (vorbehaltlich Zustimmung Bundesrat):

West Ost

Monat

Jahr

Monat

Jahr

Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung 5500 Euro 66000 Euro 4650 Euro 55800 Euro
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung 6800 Euro 81 600 Euro 5 700 Euro 68 400 Euro
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung 5500 Euro 66 000 Euro 4 650 Euro 55 800 Euro
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung 4162,50 Euro 49 950 Euro 4 162,50 Euro 49 950 Euro
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung 3750 Euro 45 000 Euro 3750 Euro 45 000 Euro
Bezugsgröße in der Sozialversicherung 2555 Euro 30660 Euro 2170 Euro 26040 Euro

vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung

32003 Euro

[Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales v. 07.10.2009]

Antrag Kindergeld – online

Ab sofort können Eltern ihren Antrag auf Kindergeld auf den Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit bearbeiten und online übermitteln.

Die im Internet ausgefüllten und bereits übermittelten Anträge müssen nochmals ausgedruckt, unterschrieben und an die Familienkassen übersandt werden. Um die Nutzung des neuen Angebotes der breiten Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, wurde zunächst auf die qualifizierte digitale Signatur verzichtet. Ende nächsten Jahres wird das Angebot um diese Möglichkeit erweitert. Dann ist die Antragsstellung auch papierlos möglich.

(Quelle – PM der Bundesagentur für Arbeit vom 16.09.2009 – Antrag – Kindergeld Online)

Betriebsrat – Mitbestimmungsrecht – Beschwerdestelle nach AGG

Der Betriebsrat hat mitzubestimmen bei der Einführung und Ausgestaltung des Verfahrens, in dem Arbeitnehmer ihr Beschwerderecht nach dem AGG wahrnehmen können.

Allerdings hat er kein Mitbestimmungsrecht bei der Frage, wo der Arbeitgeber die Beschwerdestelle errichtet und wie er diese personell besetzt. Hierbei handelt es sich um mitbestimmungsfreie organisatorische Entscheidungen.

Soweit der Arbeitgeber eine überbetriebliche Beschwerdestelle einrichtet, steht das Mitbestimmungsrecht beim Beschwerdeverfahren dem Gesamtbetriebsrat  und nicht dem örtlichen Betriebsrat zu.

(Quelle - PM des BAG – Beschluss vom 21. Juli 2009 – 1 ABR 42/08)

BSG zu Badeprothesen – GPS-System – Praxisgebühr

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Grundsätzlich besteht ein Versorgungsanspruch auf eine Badeprothese.

Maßgeblich ist, dass eine Badeprothese dem unmittelbaren Behinderungsausgleich beinamputierter Versicherter dient und ihnen im Nassbereich zuhause und im Schwimmband ein sicheres Gehen und Stehen ermöglicht. Daher kommt es nicht darauf an, dass der Besuch eines Schwimmbades einer sportlichen Betätigung bzw einer Freizeitbeschäftigung dient (Schwimmen, Wassergymnastik) und solche Aktivitäten nicht zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören. Eine derartige zusätzliche Prüfung wäre nur dann durchzuführen, wenn es um den Ausgleich der Folgen einer Behinderung geht.

Dem Anspruch auf eine solche Prothese kann auch nicht der Hinweis auf etwaige Kunststoffüberzüge entgegengehalten werden, da dies keine gleichwertige Alternative darstellt.

{Quelle – PM BSG – B 3 KR 2/08 R – B 3 KR 19/08 R – B 3 KR 10/08 R}

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Der Kläger beantragte die Versorgung mit einem GPS-gerät. Das Bundessozialgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Zwar handelt es sich bei diesem GPS-System nach Ausstattung, Funktion und Zweckbestimmung nicht um einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, sondern um ein Hilfsmittel iS des § 33 SGB V, sodass die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich gegeben ist.

Das Hilfsmittel muss jedoch nach dem Gesetz “im Einzelfall erforderlich” sein. Daran fehlt es hier, weil das Grundbedürfnis auf Mobilität im Nahbereich der Wohnung, auf den sich die Leistungspflicht bei einem – wie hier – lediglich mittelbaren Behinderungsausgleich beschränkt, durch die vorhandenen Hilfsmittel ausreichend erfüllt ist.

{Quelle – PM BSG -  B 3 KR 4/08 R}
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Die “Praxisgebühr” – (§ 28 Abs 4 iVm § 61 Satz 2 SGB V – ist nach Ansicht des BSG nicht verfassungswidrig.

“Die Praxisgebühr fügt sich nahtlos ein in das System der sonstigen Zuzahlungen, die von den Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenkassen (zB Arzneimittel, Heilmittel und Hilfsmittel) zu entrichten sind. Zur Frage der Recht­mäßigkeit solcher Zuzahlungen haben das Bundesverfassungsgericht und das Bundessozialgericht schon mehrfach Stellung genommen. Die Krankenkassen sind weder nach dem SGB V noch von Verfassungs wegen gehalten, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist. Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung darf vielmehr auch von finanziellen Erwägungen mitbestimmt sein. Gerade im Gesundheitswesen hat der Kostenaspekt für gesetzgeberische Entscheidungen erhebliches Gewicht. Dem Gesetzgeber ist es im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes grundsätzlich erlaubt, die Versicherten über den Beitrag hinaus zur Entlastung der Krankenkassen und zur Stärkung des Kostenbewusstseins an bestimmten Kassenleistungen in der Form von Zuzahlungen zu beteiligen, jedenfalls soweit dies dem Einzelnen finanziell zugemutet werden kann und der Versicherungsschutz durch die Höhe der Zuzahlungen nicht ausgehöhlt wird. Davon kann bei einer vierteljährlichen Zuzahlung von 10 Euro für den Praxisbesuch und einer Begrenzung der Gesamtsumme aller Zuzahlungen auf 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt (§ 62 SGB V) – bei chronisch Kranken, die wegen derselben schwer­wiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, auf nur 1 % – nicht die Rede sein.”

{Quelle – PM BSG – B 3 KR 3/08 R}