zweiter Korb passiert den Bundestag

Der Gesetzentwurf zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (16/1828) mit den Änderungen der Ausschussfassung (16/5939) ist mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der FDP im Bundestag angenommen worden.

Die Änderungen:

  • Erhalt der Privatkopie nicht kopiergeschützter Werke mit Erweiterung des Verbotes auf unrechtmäßig online zum Download angebotene Vorlagen (Tauschbörsen);
  • Pauschalvergütung – selbständiges Aushandeln der Vergütung durch die Beteiligten (nur noch Vorgabe eines verbindlichen Rahmen für die Vergütungshöhe);
  • bei Streitigkeiten sind beschleunigte Schlichtungs- und Entscheidungsmechanismen vorgesehen
  • Wegfall der 5 %-Obergrenze vom Verkaufspreis;
  • Erlaubnis der elektronischen Anzeige der Bestände für öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven mit Einschränkungen (Bestandsexemplare);
  • Kopienversand durch Bibliotheken mit Einschränkungen (Verlagsprivileg);
  • Möglichkeit des Vertragsschlusses über unbekannte Nutzungsarten mit Vergütungs- und Mitteilungspflichten;
  • Weggfall der Bagatellklausel

die letzten Änderungen im Einzelnen:

31a) Verträge über unbekannte Nutzungsarten
(1) …Der Schriftform bedarf es nicht, wenn der Urheber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumt. … Das Widerrufsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der andere die Mitteilung über die beab-sichtigte Aufnahme der neuen Art der Werknutzung an den Urheber unter der ihm zuletzt bekannten Anschrift abgesendet hat.

§ 52b Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven
Zulässig ist, veröffentlichte Werke aus dem Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Museen oder Archive, die keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen, ausschließlich in den Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zugänglich zu machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen. Es dürfen grundsätzlich nicht mehr Exemplare eines Werkes an den eingerichteten elektronischen Leseplätzen gleichzeitig zugänglich gemacht werden, als der Bestand der Einrichtung umfasst. Für die Zugänglichmachung ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

§ 53 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
Die Vervielfältigung eines Werkes, das für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt ist, ist stets nur mit Einwilligung des Be-
rechtigten zulässig.

§ 53a Kopienversand auf Bestellung
(1) …Die Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektronischer Form ist ausschließlich als grafische Datei und zur Veranschaulichung des Unterrichts oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung zulässig, soweit dies zur Verfolgung nicht gewerblicher Zwecke gerechtfertigt ist. Die Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektronischer Form ist ferner nur dann zulässig, wenn der Zugang zu den Beiträgen oder kleinen Teilen eines Werkes den Mitgliedern der Öffentlichkeit nicht offensichtlich von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl mittels einer vertraglichen Vereinbarung zu angemessenen Bedingungen ermöglicht wird.
[hierzu aus der Begründung: ...Ein Angebot ist jedenfalls dann offensichtlich, wenn es in einer Datenbank aufgeführt ist, die von den Bibliotheken und Verlagen aufgrund einer Vereinbarung zentral administriert wird...die Preisgestaltung insbesondere auch im Hinblick daraufhin zu überprüfen sein, dass dem Nutzer ein adäquater Zugang nur zu den von ihm gewünschten Werken ermöglicht wird, ohne hierbei nicht benötigte Beiträge im Paket oder ein umfangreicheres Abonnement erwerben zu müssen...]

§ 54 Vergütungspflicht
(1) [Weggfall in ...nennenswertem Umfang..., da durch die typisierte Betrachtung auf den üblichen Gebrauch des Geräts oder Speichermediums abgestellt wird.]

§ 137l Übergangsregelung für neue Nutzungsarten
(1) …Im Übrigen erlischt das Widerspruchsrecht nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der andere die Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Werknutzung an den Urheber unter der ihm zuletzt bekannten Anschrift abgesendet hat.
[früher: im Übrigen nur, solange der andere noch nicht begonnen hat, das Werk in der neuen Nutzungsart zu nutzen.]
(5) …Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden….

im Urheberrechtswahrnehmungsgesetz

§ 13a Tarife für Geräte und Speichermedien; Transparenz
(1) Die Höhe der Vergütung für Geräte und Speichermedien bestimmt sich nach § 54a des Urheberrechtsgesetzes. Vor Aufstellung der Tarife für Geräte und Speichermedien hat die Verwertungsgesellschaft mit den Verbänden der betroffenen Hersteller über die angemessene Vergütungshöhe und den Abschluss eines Gesamtvertrages zu verhandeln. Scheitern die Gesamtvertragsverhandlungen, so können Verwertungsgesellschaften in Abweichung von § 13 Tarife über die Vergütung nach § 54a des Urheberrechtsgesetzes erst nach Vorliegen der empirischen Untersuchungen gemäß § 14 Abs. 5a aufstellen.

§27 Übergangsregelung
(1) Die Vergütungssätze, die in Gesamtverträgen vor dem [Einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts n der Informationsgesellschaft nach Artikel 4] vereinbart worden sind, gelten als Tarife weiter, bis sie durch neue Vergütungssätze ersetzt werden, längstens aber bis zum [Einsetzen: Datum des zweiten Jahrestages des Inkrafttretens des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechtsn der Informationsgesellschaft nach Artikel 4]. Satz 1 gilt entsprechend für Tarife, die eine Verwertungsgesellschaft vor dem [Einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informaionsgesellschaft nach Artikel 4] aufgestellt hat. Satz 1 gilt entsprechend auch für die in der Anlage zu § 54d Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes in der bis zum [Einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft nach Artikel 4] geltenden Fassung bestimmten Sätze, soweit sie an diesem Tag angewendet wurden.

Das Gesetz wird nach Beratung im Bundesrat wahrscheinlich Ende 2007 in Kraft treten.

Für einen dritten Korb soll das Bundesministerium der Justiz prüfen, ob bei nachfolgenden Punkten gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht:

  • Prüfung einer Begrenzung der Privatkopie auf Kopien nur vom Original und des Verbots der Herstellung einer Kopie durch Dritte;
  • Prüfung eines gesetzlichen Verbots sogenannter intelligenter Aufnahmesoftware, mit der gezielt Musiktitel automatisiert aus dem Webradio-Angebot herausgefiltert und aufgenommen werden können;
  • Prüfung eines Zweitverwertungsrechts für Urheber von wissenschaftlichen Beiträgen, die überwiegend im Rahmen einer mit öffentlichen Mitteln finanzierten Lehr- und Forschungstätigkeit entstanden sind (§ 38 UrhG), unter Einbeziehung eines internationalen Vergleichs;
  • Überprüfung der bestehenden Regelungen der Kabelweitersendung (gerade im Hinblick auf z.B. Internet-TV);
  • Prüfung einer Regelung des Handels mit gebrauchter Software im Urheberrechtsgesetz;
  • Überprüfung der bestehenden Regelung hinsichtlich der öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung;
  • Prüfung hinsichtlich einer Widerrufsmöglichkeit von Filmurhebern bei den unbekannten Nutzungsarten.

Der Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Forschung spricht sich ebenfalls für einen dritten Korb aus – ein Korb für die Belange von Bildung, Wissenschaft und Forschung in der Wissens- und Informationsgesellschaft – und möchte dort geprüft wissen:

  • wie das Prinzip eines freien und für die Nutzer im Regelfall kostenlosen Zugangs zu mit öffentlichen Mitteln produziertem Wissen (Open Access) auch in Deutschland festgeschrieben werden kann;
  • ob ein Zweitverwertungsrechts für Urheber von wissenschaftlichen Beiträgen, die überwiegend im Rahmen einer mit öffentlichen Mitteln finanzierten Lehr- und Forschungstätigkeit entstanden sind, eingeräumt werden kann;
  • wie die Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen neben öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven auch in Bildungseinrichtungen ermöglicht werden kann;

{Quelle – Bundestagsdrucksache 16/1828 – 16/5939PM des BMJ}

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