Widerspruch – Betriebsübergang – Form und Inhalt der Unterrichtung

Im Falle eines Betriebsübergangs muss der Veräußerer oder der Erwerber auch über die Identität des Betriebserwerbers informieren. Eine nicht den gesetzlichen Vorgaben genügende Unterrichtung setzt für den vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer die einmonatige Widerspruchsfrist nicht in Gang.

Das BAG hat der Klage auf Feststellung, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten über den Zeitpunkt des Überganges hinaus ein Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fortbestanden hat, stattgeben. Die Unterrichtung des Klägers über den Betriebsteilübergang wurde wegen unzureichender Information über die Identität der Betriebserwerberin als nicht gesetzeskonform betrachtet.

Die Beklagte hätte den Kläger davon in Kenntnis setzen müssen, wer sein neuer Arbeitgeber werden sollte. Die von der Beklagten verwendete Bezeichnung “neue GmbH” genüge diesem Erfordernis nicht.

{Quelle - PM des BAG, Urteil vom 21. August 2008 – 8 AZR 407/07}

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