Widerruf – Amtliches Formular zulässig

Nach dem LG Münster ist die Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung nach der BGB-Informationspflichtenverordnung zulässig. Dies liegt an der Tatsache, dass die derzeitige Musterwiderrufsbelehrung Gesetzesrang hat.

…..Dies hat zur Folge, dass ein Gesetzesverstoß in bezug auf die Widerrufsbelehrung dann zu verneinen ist, wenn die vom Verfügungsbeklagten verwendete Widerrufsbelehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs.1, 3 BGB-InfoV entspricht…

Im Verfahren ging es lediglich um die Formulierung – ” die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung”. Das Gericht hatte nicht über die Fristdauer (hierzu KG Berlin – 5 W 155/06 ) zu entscheiden.

Die anderslautende Entscheidung des LG Halle zu diesem Thema hatte ihren Grund in der zeitlichen Komponente. Die damalige Musterbelehrung stand lediglich im Rang einer Verordnung.

{Quelle: LG Münster Urteil von 02.08.2006, 24 O 96/06}

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