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Weitergabe von Verkehrsdaten bei Internetnutzung – Datenschutz – Vorratsdatenspeicherung

Die Klägerin beantragte bei Gericht, dass ein spanischer Anbieter von Internetzugängen ihr Namen und Anschrift bestimmter Internetnutzer offen legen solle. Die Personen wurden durch IP-Adressen sowie den Tag und die Zeit ihrer Verwendung identifiziert. Das spanische Gericht legte dem EuGH daraufhin folgende Vorlagefrage vor:

Gestatten es das Gemeinschaftsrecht und insbesondere die Artikel 15 Absatz 2 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt, Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, Artikel 8 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sowie die Artikel 17 Absatz 2 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union den Mitgliedstaaten, im Rahmen einer strafrechtlichen Untersuchung oder zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und zur nationalen Verteidigung, nicht aber in zivilrechtlichen Verfahren, die den Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste, den Anbietern, die den Zugang zu Telekommunikationsnetzen verschaffen, sowie den Hosting-Dienstleistern obliegende Pflicht, die während der Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft gewonnenen Verbindungs- und Verkehrsdaten zu speichern und bereitzustellen, zu beschränken?

Es ging also um die Frage, ob es gestattet ist, den Anbietern von Internetzugängen zu verbieten, die Inhaber bestimmter Teilnehmeranschlüsse zu identifizieren, um die Durchführung zivilrechtlicher Verfahren wegen Urheberrechtsverletzungen zu ermöglichen.

Die Generalanwältin nimmt in ihrem Schlussantrag insbesondere zur Problematik des Datenschutzes und der Stellung der Richtlinien untereinander Stellung. Interessant ist folgende Einleitung:

Nachfolgend werde ich allerdings zeigen, dass die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über den Datenschutz bei elektronischer Kommunikation die Weitergabe von personengebundenen Verkehrsdaten nur an die zuständigen staatlichen Stellen erlauben, nicht aber eine direkte Weitergabe an die Inhaber von Urheberrechten, welche die Verletzung ihrer Rechte zivilrechtlich verfolgen möchten.

und im Besonderen zum Thema filesharing

“Es ist allerdings nicht sicher, dass privates filesharing, insbesondere wenn es ohne Gewinnerzielungsabsicht geschieht, den Schutz von Urheberrechten hinreichend schwer gefährdet, um eine Inanspruchnahme dieser Ausnahme (Anm. Gefährdung der öffentlichen Sicherheit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58) zu rechtfertigen. Inwieweit privates filesharing einen echten Schaden verursacht, ist nämlich umstritten.”

und weiter

Allerdings können die Mitgliedstaaten beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts nach Art. 15 Abs. 1, dritte und vierte Alternative der Richtlinie 2002/58 vorsehen, dass personengebundene Verkehrsdaten an staatliche Stellen weitergegeben werden, um sowohl die strafrechtliche als auch die zivilrechtliche Verfolgung der Verletzung von Urheberrechten durch filesharing zu ermöglichen. Sie müssen dies jedoch nicht tun.

Gegenüber der direkten Weitergabe personengebundener Verkehrsdaten an die Inhaber verletzter Rechte ist dies in der vorliegenden Konstellation ein milderes Mittel und gewährleistet zugleich, dass die Weitergabe im Verhältnis zu den geschützten Rechtspositionen angemessen bleibt.

zur Vorratsdatenspeicherung im Allgemeinen mit Hinweis auf den Beschluss des BVerfG vom 4. April 2006

Man kann daran zweifeln, ob die Speicherung von Verkehrsdaten aller Nutzer– gewissermaßen auf Vorrat – mit Grundrechten vereinbar ist, insbesondere da dies ohne konkreten Verdacht geschieht….Wenn der Gerichtshof die Zulässigkeit der Vorratsspeicherung jedoch bereits im vorliegenden Fall als Vorfrage prüfen möchte, so wäre es sicherlich notwendig, die mündliche Verhandlung neu zu eröffnen, um den nach Art. 23 der Satzung Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Die Generalanwältin kommt hinsichtlich des Datenschutzes zu folgendem Ergebnis

Somit ist es im Licht der Richtlinie 2002/58 mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere der Richtlinie 2000/31, der Richtlinie 2001/29 und der Richtlinie 2004/48, vereinbar, wenn Mitgliedstaaten die Weitergabe von personenbezogenen Verkehrsdaten zum Zweck der zivilrechtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen ausschließen.

Sollte die Gemeinschaft einen weiter reichenden Schutz der Inhaber von Urheberrechten für notwendig erachten, so würde dies eine Änderung der Bestimmungen über den Datenschutz voraussetzen. Bislang hat der Gesetzgeber diesen Schritt allerdings noch nicht unternommen. Vielmehr hat er beim Erlass der Richtlinien 2000/31, 2001/29 und 2004/48 die unbeschadete Fortgeltung des Datenschutzes vorgesehen und auch beim Erlass der bereichsspezifischen Richtlinien 2002/58 und 2006/24 keinen Anlass gesehen, Beschränkungen des Datenschutzes zugunsten des Schutzes von geistigem Eigentum einzuführen.

Die Richtlinie 2006/24 könnte vielmehr dazu führen, den gemeinschaftsrechtlichen Datenschutz in Bezug auf Streitigkeiten wegen Verletzungen des Urheberrechts zu stärken. Es stellt sich dann nämlich selbst in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren die Frage, inwieweit es mit dem gemeinschaftsrechtlichen Grundrecht auf Datenschutz vereinbar ist, geschädigten Rechteinhabern Einblick in die Ermittlungsergebnisse zu gewähren, wenn diese auf der Auswertung von auf Vorrat gespeicherten Verkehrsdaten im Sinne der Richtlinie 2006/24 beruhen. Bislang wird diese Frage vom Gemeinschaftsrecht nicht berührt, da die Datenschutzrichtlinien nicht für die Strafverfolgung gelten.

Die zu erwartenden / bereits bestehenden Regelungen [Auszüge] des deutschen Gesetzgebers hinsichtlich des Drittauskunftsanspruches

§ 101 UrhG Entwurf Anspruch auf Auskunft
(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
1. rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatte,
2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4. nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der
Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Vervielfältigungsstücke, sonstigen Erzeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt war, es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3 entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist unanfechtbar. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

§ 14 TMG Bestandsdaten
(2) Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.

§ 113b TKG Entwurf
Verwendung der nach § 113a gespeicherten Daten
Der nach § 113a Verpflichtete darf die allein auf Grund der Speicherungsverpflichtung nach § 113a gespeicherten Daten
1. zur Verfolgung von Straftaten,
2. zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder
3. zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes an die zuständigen Stellen auf deren Verlangen übermitteln, soweit dies in den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf § 113a vorgesehen und die Übermittlung im Einzelfall angeordnet ist; für andere Zwecke darf er die Daten nicht verwenden. § 113 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

Allerdings möchte der Bundesrat im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens sichergestellt wissen, dass ein Diensteanbieter Auskunft über den Inhaber einer dynamischen IP-Adresse auch zur zivilrechtlichen Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erteilen und dabei die gemäß § 113a Abs. 4 TKG-E gespeicherten Daten zur Erfüllung des Auskunftsersuchens intern verarbeiten darf;
Die Bundesregierung erachtet das Anliegen für bedenkenswert, weist aber darauf hin, dass mit einer solchen Verwendung der nach Maßgabe von § 113a Abs. 4 TKG-E gespeicherten Daten zur Erfüllung zivilrechtlicher Auskunftsansprüche ein weiterer Eingriff in die Rechte der Telekommunikationsnutzer verbunden wäre, wenn auch die gespeicherten Daten selbst nicht beauskunftet, sondern lediglich intern vom Diensteanbieter verarbeitet würden.

{Quelle – Schlussantrag in der Rechtssache C275/06 / Bundestagsdrucksachen 16/5048 – 16/5846}

Der Beitrag wurde am Freitag, den 20. Juli 2007 um 12:48 Uhr veröffentlicht und wurde unter Bund und Land, Datenschutz, Eingang, EuGH | BVerfG | BGH | OLG, IT-Recht allgemein von Rechtsanwalt Gruebner abgelegt.| zitierte Gesetze und Rechtsprechung werden über dejure.org verlinkt

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