Versorgungsschutz auch bei Impfstudienteilnahme möglich

Grundsätzlich hält das BSG an der bisherigen Rechtsauffassung zur Rechtsscheinhaftung bei einer öffentlichen Impfempfehlung der zuständigen Behörde fest.

Wer durch eine Schutzimpfung, die von der zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in deren Bereich vorgenommen wurde, eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält nach dem Infektionsschutzgesetz wegen der Folgen dieses Impfschadens Versorgung nach den Grundsätzen der Kriegsopferversorgung.

Darüber hinaus kann eine “Rechtsscheinshaftung” des Staates in Betracht kommt, wenn der Impfling an einer Impfstudie teilgenommen hat.

Da eine solche Studie der  klinischen Prüfung von Impfstoffen dient, sind diese Impfungen allerdings nicht öffentlich empfohlen.

Im entschiedenen Fall könnte der Rechtsschein möglicherweise durch die bei der Studie verwendete schriftliche Elterninformation des Pharmaunternehmens gesetzt worden sein.

Mit dieser Elterninformation könnte sich zuvor die bei der Ärztekammer Schleswig-Holstein eingerichtete Ethikkommission befasst haben. Zu deren Aufgaben gehört es auch, darauf zu achten, dass die an der Studie Teilnehmenden zutreffend informiert werden, bevor sie ihre Einwilligung erklären. Versäumnisse der Ethikkommission könnten dem schleswig-holsteinischen Gesundheitsministerium zuzurechnen sein. Darüber hinaus hat dieses selbst im vorliegenden Zusammenhang Überwachungspflichten und -befugnisse, die es ihm ermöglicht haben könnten, eine irreführende Elterninformation zu verhindern.

Das LSG muss hiernach den Sachverhalt weiter aufklären.

{Quelle – PM BSG – B 9 VJ 1/08 R – 23. April 2009}

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