Versehentliche Überweisung als Arbeitslohn

Der BFH hat sich mit der Frage beschäftigt, zu welchen Zeitpunkt irrtümlich ausgezahlter und später zurückgeflossener Arbeitslohn steuerlich zu berücksichtigen ist.

Dem Kläger war im Dezember 1997 versehentlich zuviel Lohn ausgezahlt worden und dieser im Februar 1998 vom Arbeitgeber zurückgefordert worden.

Der BFH stellte klar, dass auch hier das Zufluß- und Abflußprinzip anzuwenden ist. Folge ist, dass der zuviel bezahlte Betrag im Jahr 1997 zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gezählt wird und zum Zeitpunkt der Rückzahlung steuerlich mindernd geltend gemacht werden kann.

Quelle: BFH, Urteil vom 4.5.2006 – VI R 17/03

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