Der Antragsteller wurde mit einer E-mail unter dem subject: “Kennst du mich noch?” mit Hinweis auf einen kostenlosen Zugangs zu einem Single-Kontaktmarkt “belästigt”. Seinen Posteingang hatte er im Zusammenhang mit einem Bewerbungsverfahren mit einer SMS-Weiterleitung auf sein Handy eingestellt. Da die Antragsgegnerin auf ein vorgerichtliches Schreiben nicht reagierte, leitete der Antragsteller ein erfolgreiches Verfügungsverfahren ein. Das Landgericht versagte ihm im beabsichtigten Hauptsacheverfahren die begehrte Prozesskostenhilfe mit der Begründung, die beabsichtigte Klage sei bezogen auf das Unterlassungsbegehren mutwillig. Auch würde der Zuständigkeitswert von 5.000,00 € nicht überschritten. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vor dem OLG Schleswig war erfolgreich.
Das Gericht sieht die in der Rechtsprechung bisher vorgenommenen unterschiedlichen Bewertungsansätze bei der Zusendung von E-mails (350,– EUR bis zu 15.000,– EUR) und folgt im Ansatz dem Beschluss des Kammergerichts vom 27. Februar 2007 (Az.: 21 W 7/07).
Der Senat teilt dessen Auffassung, dass nicht nur die Belästigung im Einzelfall durch das notwendige Durchlesen, Sortieren und ggf. Löschen der E-mails, sondern auch die Breitenwirkung und das häufige Erscheinen solcher Zusendungen, die in ihrer Gesamtheit das Ausmaß der Belästigung erst bestimmen, zu berücksichtigen sind. Dem Absender ist gerade bewusst, dass er sich einer massenhaft auftretenden, von den Betroffenen mindestens als belästigend empfundenen Vorgehensweise bedient. Die Nachahmungsgefahr ist bei einer derartigen, für den Absender einfachen und kostengünstigen Werbemöglichkeit groß, so dass nicht nur die Unterlassung im Einzelfall das Ziel der begehrten Unterlassung, sondern auch ein Abschreckungseffekt für die Zukunft beabsichtigt ist.
Ebenfalls wurde die diesem Fall innewohnende Besonderheit (SMS-Weiterleitung) berücksichtigt. Zwar hat der Antragsteller diese Weiterleitung selbst eingerichtet, aber
Dessen eigene Handlungen, die die Beeinträchtigung verstärken, können die Zurechnung zu der Handlung des Unterlassungsschuldners nur entfallen lassen, wenn sie derart ungewöhnlich sind, dass es Treu und Glauben widerspräche, sie und die dadurch verstärkte Belästigung dem Unterlassungsschuldner anzulasten.
…
In der gegebenen Bewerbungssituation des Antragstellers ist nachvollziehbar, dass dieser alle technischen Möglichkeiten nutzt, um kurzfristig erreichbar zu sein. Damit musste die Antragsgegnerin auch bei Privatpersonen rechnen. Die Zurechnung der gesamten durch die E-Mail-Zusendung ausgelösten Beeinträchtigung widerspricht Treu und Glauben nicht, so dass auch dieser Gesichtspunkt Einfluss auf die Bemessung des Streitwertes haben muss. Die Belästigung durch SMS ist nach Auffassung des Senats noch stärker als die durch E-mails.
Der Senat hält bei der E-mail mit der weitergeleiteten SMS einen Streitwert von 4.500,– EUR für angemessen. Bei den Auskunftsanträgen werden pro Frage je 200,– EUR angesetzt. Bereits der BGH hat mit Beschluss vom 30. November 2004 (VI ZR 65/04) Ausführungen zur Streitwertbemessung bei unerwünschten E-Mails getätigt (3.000 €).
{Quelle – OLG Schleswig Beschluß vom 5.1.2009 – 1 W 57/08}