unerlaubte Telefonwerbung – Gesetzentwurf

Das Kabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen  beschlossen.

„Wir schützen die Verbraucherinnen und Verbraucher wirkungsvoll vor unerwünschten Werbeanrufen und Kostenfallen im Internet, ohne die Wirtschaft mit unpraktikablen Regelungen zu belasten. Schließlich gehen die Verbraucher zunehmend dazu über, Waren und Dienstleistungen telefonisch oder über das Internet zu bestellen. Das soll natürlich weiterhin reibungslos möglich sein“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. „Verbraucherinnen und Verbraucher können sich künftig leichter von Verträgen lösen, die sie am Telefon abgeschlossen haben, und wir schützen sie besser vor untergeschobenen Verträgen. Unseriöse Firmen, die sich über das bestehende Verbot unerlaubter Telefonwerbung hinwegsetzen, müssen damit rechnen, mit empfindlichen Geldbußen belegt zu werden. Um der schwarzen Schafe der Branche besser habhaft zu werden, darf außerdem bei Werbeanrufen künftig die Rufnummer nicht mehr unterdrückt werden. Bei Verstößen drohen ebenfalls Geldbußen“, so Zypries weiter.

Im Einzelnen u.a.:

  • ein Verstoß gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
  • Klarstellung, dass ein Werbeanruf nur zulässig ist, wenn der Angerufene seine Zustimmung hierzu vorher ausdrücklich erklärt hat.
  • keine Rufnummerunterdrückung bei Werbeanrufen – bei Verstoß hiergegen Geldbuße bis zu 10.000 Euro.
  • Widerrufsrecht auch über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen. Die Ausnahmen des § 312d Abs. 4 Nr. 3 und 4 BGB sollen geändert werden.
  • Folgeänderungen in der BGB Info-VO

§ 312d Absatz 3 soll wie folgt geändert werden:
(3) „ Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.“
§ 312d Absatz 4 soll wie folgt geändert werden:
Nr. 3. „ zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat,“.
Nr. 4. „ zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat,“.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes dürfte Anfang 2009 zu rechnen sein.

{Quelle – PM des BMJ vom 30.07.2008}

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