Umtausch – Wertersatz – Verbrauchsgüterkauf

Etwas versteckt die beabsichtigte Änderung im BGB als Reaktion auf die Quelle-Entscheidung (Rechtsache C-404/06)

§ 474 Abs. 2 BGB-E

„(2) Auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge ist § 439 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 445 und 447 sind nicht anzuwenden.“

{Quelle BT-Drucksache 16/10607, BR-Drucksache 739/08}

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