Umtausch – Wertersatz – Verbrauchsgüterkauf
Etwas versteckt die beabsichtigte Änderung im BGB als Reaktion auf die Quelle-Entscheidung (Rechtsache C-404/06)
§ 474 Abs. 2 BGB-E
„(2) Auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge ist § 439 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 445 und 447 sind nicht anzuwenden.“
{Quelle BT-Drucksache 16/10607, BR-Drucksache 739/08}
Der Beitrag wurde am Montag, den 20. Oktober 2008 um 11:53 Uhr veröffentlicht und wurde unter Bund und Land, Eingang, IT-Recht allgemein von Rechtsanwalt Gruebner abgelegt.| zitierte Gesetze und Rechtsprechung werden über dejure.org verlinkt
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