Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie im Bundesrat

Tagesordnungspunkt 3

der 844. Plenarsitzung des Bundesrates am Freitag, 23. Mai 2008
Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums

Drucksache 279/08

Der Bundestagsbeschluss setzt eine europäische Richtlinie in deutsches Recht um. Er erleichtert Inhabern von Urheberrechten, gegen die Verletzung ihrer Rechte vorzugehen. Insbesondere Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft sowie Vorlage und Besichtigung sind betroffen. Das Gesetz regelt auch die Abmahnung und deren Kosten neu. Darüber hinaus enthält es Änderungen im Bereich des internationalen Patentrechts und beim Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.
Ausschussempfehlungen

Drucksache 279/1/08

Der Rechtsausschuss spricht sich dafür aus, das Gesetz zu billigen und zugleich eine Entschließung zu fassen. Darin greift er zwei bislang unberücksichtigt gebliebene Anregungen aus der Stellungnahme des Bundesrates zum ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung auf: Er befürchtet, dass der Auskunftsanspruch gegenüber Dritten bei Rechtsverletzungen im Internet regelmäßig ins Leere geht. Unklar sei, welche Fälle konkret unter das neue Merkmal der Rechtsverletzung “im gewerblichen Ausmaß” fallen. Der Rechtsausschuss bezweifelt, ob zum Beispiel die Teilnahme an illegalen Internettauschbörsen dazugehöre. Kritisch sieht er auch die Durchsetzbarkeit des Auskunftsanspruches gegenüber Internetprovidern. Die Auskunft über Namen und Anschrift eines potenziellen Rechtsverletzers setze voraus, dass auf gespeicherte Verkehrsdaten zurückgegriffen werde. Da diese Verwendung für zivilrechtliche Auskünfte jedoch nach dem Telekommunikationsgesetz ausgeschlossen ist, wäre der Rechteinhaber darauf angewiesen, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anzustrengen, um an die Daten zu gelangen. Auf diesen Widerspruch hatte der Bundesrat bereits im Verfahren zur Änderung des TKG und im ersten Durchgang zum vorliegenden Gesetz hingewiesen. Die Bundesregierung möge nun die Praktikabilität und Wirksamkeit des Drittauskunftsanspruches beobachten und gegebenenfalls kurzfristig Verbesserungsvorschläge vorlegen, heißt es in der Entschließung.

Auch die Rechtslage zum Schadensersatz wegen Verletzung von Urheberrechten sei nicht befriedigend, insbesondere hinsichtlich der individuellen Berechnung. Der Nachweis des konkreten Schadens sei oftmals ebenso schwer möglich wie der des Gewinns beim Verletzer. Der Bundesrat hatte bereits früher vorgeschlagen, für diesen Gewinn eine gesetzliche, allerdings widerlegbare Vermutung in Höhe der doppelten Lizenzgebühr einzuführen. Wichtig sei, dass sich die Verletzung fremder Immaterialgüterrechte nicht lohnen dürfe. Da die Anregungen bislang nicht aufgegriffen wurden, bittet die Entschließung die Bundesregierung, nochmals die Regelungen zum Schadensersatz zu prüfen.

[Quelle - Bundesrat Pressemitteilung 58/2008 vom 20.05.2008]

Die Kommentarfunktion ist geschlossen.