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Telefonnummer nicht zwingend – zweiter Kommunikationsweg erforderlich

Die vom BGH im Beschluss vom 26. April 2007 – Az: I ZR 190/04 vorgelegte Frage hinsichtlich eines zweiten Kommunikationsweges (Telefonnummer erforderlich?)
hat die 4. Kammer des EuGH mit Urteil vom  16. Oktober 2008(Rechtssache C-298/07) wie folgt beantwortet:

Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) ist dahin auszulegen, dass der Diensteanbieter verpflichtet ist, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss mit ihnen neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. Diese Informationen müssen nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen. Sie können eine elektronische Anfragemaske betreffen, über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden können, woraufhin dieser mit elektronischer Post antwortet; anders verhält es sich jedoch in Situationen, in denen ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter keinen Zugang zum elektronischen Netz hat und diesen um Zugang zu einem anderen, nichtelektronischen Kommunikationsweg ersucht.

zum zweiten Kommunikationsweg:

Die Eröffnung eines zusätzlichen, gegebenenfalls nichtelektronischen Kommunikationswegs für die Nutzer des Dienstes lässt sich im Übrigen nicht als schwere wirtschaftliche Belastung für einen Diensteanbieter, der seine Dienste im Internet anbietet, ansehen. Denn ein solcher Anbieter wendet sich normalerweise an Verbraucher, die einen leichten Zugang zum elektronischen Netz haben und mit dieser Art von Kommunikation vertraut sind. Daher dürfte nur unter außergewöhnlichen Umständen eine nichtelektronische Kommunikation an die Stelle der elektronischen Kommunikation treten müssen.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich insgesamt, dass der Diensteanbieter nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie verpflichtet ist, den Nutzern der Dienste neben seiner Adresse der elektronischen Post einen weiteren schnellen, unmittelbaren und effizienten Kommunikationsweg zur Verfügung zu stellen.

zur Telefonnummer:

Es ist offensichtlich, dass es andere Kommunikationswege als das Telefon gibt, die den Kriterien einer unmittelbaren und effizienten Kommunikation im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie, also einer hinreichend zügigen Kommunikation ohne eine zwischengeschaltete Person, genügen können, etwa die über den persönlichen Kontakt mit einer verantwortlichen Person in den Räumen des Diensteanbieters oder über Telefax.

zum Kontaktformular in Problemfällen:

In eher ausnahmsweise auftretenden Situationen, in denen ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter aus verschiedenen Gründen, etwa wegen einer Reise, eines Urlaubs oder einer Dienstreise, keinen Zugang zum elektronischen Netz hat, kann eine Kommunikation über eine elektronische Anfragemaske allerdings nicht mehr als effizient im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie angesehen werden.

Somit muss der Diensteanbieter in derartigen Situationen dem Nutzer des Dienstes auf dessen Anfrage hin einen nichtelektronischen Kommunikationsweg zur Verfügung stellen, der ihm die Aufrechterhaltung einer effizienten Kommunikation ermöglicht.

{Quelle – EuGH, Urteil vom  16. Oktober 2008 – Rechtssache C-298/07}

Der Beitrag wurde am Donnerstag, den 16. Oktober 2008 um 13:59 Uhr veröffentlicht und wurde unter Eingang, EuGH | BVerfG | BGH | OLG, IT-Recht allgemein von Rechtsanwalt Gruebner abgelegt.| zitierte Gesetze und Rechtsprechung werden über dejure.org verlinkt

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