spielende Kinder – Lärm – Erheblichkeitsschwelle

Ein Ehepaar mit drei kleinen Kindern erhielt eine Kündigung wegen Verletzung mietvertraglicher Pflichten. Die Kinder spielten trotz eines Verbotsschildes auf dem Garagenhof nicht nur auf dem angrenzenden Spielplatz.

Erheblichkeitsschwelle

Ob eine Verletzung mietvertraglicher Pflichten darin zu sehen ist, dass insbesondere der fünfjährige Sohn der Beklagten trotz des Verbotsschildes auf dem Garagenhof und nicht bloß auf dem angrenzenden Spielplatz spielte, kann letztlich dahinstehen. Eine solche Pflichtverletzung erreicht jedenfalls nicht die in § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorgesehene Erheblichkeitsschwelle.

zumutbarer Lärm / örtliche Ausgestaltung

In Ansehung dieser konkreten örtlichen Verhältnisse war der bei einigen Gelegenheiten in den Sommermonaten Juli und August 2007 erzeugte Kinderlärm hinzunehmen. Dass eine über das übliche Maß hinausgehende unzumutbare Beeinträchtigung vorlag, welche beispielsweise die Nachbarn zu einer Mietminderung berechtigt und damit auch den Kläger beeinträchtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Nach alledem fehlt es der etwaigen Pflichtverletzung an der Erheblichkeit.

{Quelle – LG Wuppertal Urteil vom 29.07.2008 – 16 S 25/08}

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