Schönheitsreparaturen – Zusammentreffen von Klauseln aus AGB und Individualvereinbarung

Der BGH meint hierzu:

Treffen starre und deshalb unwirksame Formularklauseln zur Vornahme der laufenden Schönheitsreparaturen und der Endrenovierung durch den Mieter mit einer später bei Einzug individuell vereinbarten Übernahme der Endrenovierungspflicht durch den Mieter zusammen, unterliegt die Individualvereinbarung weder der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB noch wird sie gemäß § 139 BGB von der Unwirksamkeit  der  Formularklausel  erfasst  (Fortführung  Senatsurteil  vom  5.  April  2006  – VIII ZR 163/05, NJW 2006, 2116).

Der BGH hatte in der Sache folgende zusammentreffende Klauseln zu bewerten

1. Schönheitsreparaturen,  nämlich  das  Anstreichen,  Kalken  oder  Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und den  Innenanstrich  der  Fenster,  das  Streichen  der  Türen,  Heizkörper,  Versorgungsleitungen  sowie  sämtliche  anderen  Anstriche  innerhalb  der  Wohnung  einschließlich  derjenigen  an  Einbaumöbeln, hat  der  Mieter  während  der  laufenden  Mietzeit  fachgerecht  dem Zwecke  und  der  Art  der  Mieträume  entsprechend  regelmäßig  auszuführen,  und  zwar  während  der  Mietzeit  mindestens  in  folgenden Zeitabständen:

In Wohnküchen spätestens alle 2 Jahre;
in  Koch-  und  Essküchen  oder  Kochnischen  spätestens  alle  3 Jahre;
in  Bädern  und  Räumen  mit  Duschanlagen  spätestens  alle  3 Jahre;
in Wohn- und Schlafräumen spätestens alle 5 Jahre;
in Fluren, Dielen und Toiletten spätestens alle 5 Jahre;
in  sonstigen  Nebenräumen,  auch  Kellerräumen,  Bodenkammern spätestens alle 7 Jahre.

Die Innenseiten der Außenfenster und Außentüren sind alle 4 Jahre fachgerecht zu streichen und zu lackieren. Soweit der Zustand des Mietobjekts es erfordert, sind die Schönheitsreparaturen schon vorher auszuführen.

2. Bei  Beendigung  des  Mietverhältnisses  hat  der  Mieter  die  Räume unabhängig von der Dauer in dem Zustand zurückzugeben, der einer  ordnungsgemäßen  Instandsetzung  im  Sinne  des  Absatzes  1 entspricht.

Der  Vermieter  ist  berechtigt,  mit  Rücksicht  auf  die  Neuvermietung der Wohnung anstelle der nach Absatz 1 zu erbringenden Leistung eine Ablösungssumme zu verlangen, die den voraussichtlichen Kosten der Instandsetzung entspricht. Die Höhe dieser Kosten ist durch Kostenvoranschlag  eines  Malermeisters  nachzuweisen.

Dass bei der Wohnungsübergabe  unterzeichnete maschienengeschriebene Übergabeprotokoll enthielt zudem folgende Regelung:

3. Herr  … (Beklagter)  übernimmt  vom  Vormieter ….. die Wohnung im renovierten Zustand. Er verpflichtet sich dem Vermieter gegenüber, die Wohnung ebenfalls im renovierten Zustand zu übergeben.

Der Kläger verlangte die Durchführung von Schönheitsreparaturen. Nach Ablehnung durch den Beklagten wurden die behaupteten Kosten mit der Mietsicherheit verrechnet. Der überschießende Betrag wurde eingeklagt. Der Beklagte macht mit seiner Widerklage die Rückzahlung der Mietsicherheit in voller Höhe geltend.

Das  Amtsgericht  hat den  Kläger  unter Verrechnung  eines Teilanspruches (Parketschäden) mit  der  Mietsicherheit auf die Widerklage verurteilt und  die  weitergehende  Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen.

Mit der Revision verfolgt der Kläger nur noch seinen Schadensersatzanspruch wegen der  unterbliebenen  Renovierung  weiter. Hierbei war der Kläger erfolgreich.

zur Individualvereinbarung aus dem Übergabeprotokoll:

Die dem Beklagten im Wohnungsübergabeprotokoll vorgeschriebene Endrenovierungspflicht ist nach Ansicht des BGH rechtlich nicht zu beanstanden.

Dabei  hat  das  Berufungsgericht  im  Ausgangspunkt  zutreffend  angenommen, dass eine solche, von ihm als Individualvereinbarung gewertete Abrede nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt und auch nicht dergestalt  von  der  Klausel  1  abhängig  ist,  dass  die  Unwirksamkeit  dieser  Klausel zwangsläufig  auf  die  Endrenovierungsabrede  des  Übergabeprotokolls  durchschlägt.  Jedenfalls  als  Gegenstand  einer  isolierten  Individualvereinbarung  bestehen  gegen  die  Wirksamkeit  einer  solchen  Abrede  keine  durchgreifenden rechtlichen Bedenken, auch wenn danach die Endrenovierungspflicht unabhängig vom aktuellen Erhaltungszustand der Wohnung eingreifen soll (Senatsurteil vom 5. April 2006 – VIII ZR 163/05, NJW 2006, 2116, Tz. 17, 20).

kein Summierungseffekt:

Entgegen  der  Auffassung  des  Berufungsgerichts  folgt  eine  Unwirksamkeit  der  getroffenen  Endrenovierungsabrede  auch  nicht  daraus,  dass  der Mieter durch ihr Zusammentreffen mit der Klausel 1 und einen dadurch eintretenden  Summierungseffekt  unangemessen  belastet  werde.  Dieser  Summierungseffekt  ist  ein  besonderes  Wertungskriterium  zur  Beurteilung  einer  von § 307  BGB  erfassten  unangemessenen  Benachteiligung  des  Klauselgegners durch eine Formularklausel. Von der Feststellung eines derartigen Effekts wird deshalb auch nur die Formularklausel  betroffen, während die Individualvereinbarung,  die  den  in  den  §§ 305  ff.  BGB  für  Allgemeine  Geschäftsbedingungen aufgestellten Regeln nicht unterliegt, grundsätzlich wirksam bleibt (Senatsurteil vom 5. April 2006 – VIII ZR 163/05, aaO; Beyer, NJW 2008, 2065, 2069).

kein einheitliches Rechtsgeschäft:

Hier ist die Endrenovierungspflicht dagegen in individueller Form nachträglich vereinbart und auf diese Weise in einen Mietvertrag  eingefügt  worden…..
Durch  die  im  Protokoll  der  Wohnungsübergabe  vereinbarte  Endrenovierungspflicht  haben  die  Parteien  dem  bestehenden Mietvertrag also nur später noch eine weitere Abrede hinzugefügt, ohne den sonstigen Bestand an Rechten und Pflichten zu verändern.

Mit der Ausgestaltung des Wohnungsübergabeprotokoll (nach Behauptung des Beklagten ebenfalls eine AGB) hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt. Daher wurde die Sache zurückverwiesen.

{Quelle – BGH, Urteil vom 14. Januar 2009 – VIII ZR 71/08}

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