Schönheitsreparaturen beim Außenanstrich

Eine Klausel über die Vornahme von Schönheitsreparaturen ist insgesamt unwirksam, soweit sie eine Verpflichtung enthält, auch den Außenanstrich von Türen und Fenstern vorzunehmen.

Der BGH hatte über folgende Klausel zu entscheiden:

“Schönheitsreparaturen trägt der Mieter (Vergleiche § 13) einschließlich Streichen von Außenfenstern, Balkontür und Loggia”.

“Trägt der Mieter die Schönheitsreparaturen, so hat er folgende Arbeiten fachgerecht auszuführen: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Reinigen und Abziehen und Wiederherstellung der Versiegelung von Parkett, das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre sowie der Türen und Fenster.”

Die Formularklauseln sind unwirksam, weil sie dem Mieter als Schönheitsreparaturen auch den Außenanstrich der Fenster sowie der Wohnungseingangstür und der Balkontür und darüber hinaus den Anstrich der Loggia auferlegen. Darin liegt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters, weil diese Arbeiten nicht unter den Begriff der Schönheitsreparaturen fallen, der in § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung definiert ist.

Die Unwirksamkeit der Verpflichtung zum Außenanstrich führt hier zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel über die Vornahme von Schönheitsreparaturen durch den Mieter.

{Quelle BGH PM  – Urteil vom 18. Februar 2009 – VIII ZR 210/08}

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