Schlussantrag – Nichtigkeitsklage – Richtlinie 2006/24/EG (Vorratsdatenspeicherung)

Der Generalanwalt Yves Bot schlägt dem Gerichtshof vor die Klage abzuweisen, da die Richtlinie rechtmäßig auf Grundlage des EG-Vertrags [Art. 95 EG] erlassen wurde.
Die Richtlinie enthalte nach Ansicht Bots keine Bestimmungen, die die Bedingungen für den Zugang zu Daten und ihre Verwendung für Tätigkeiten, die den Staaten oder staatlichen Stellen zugewiesen sind und mit den Tätigkeitsbereichen von Einzelpersonen nichts zu tun haben, harmonisieren.

Im Gegensatz zu Irland bin ich der Meinung, dass der Umstand allein, dass ein Rechtsakt ein Ziel wie die Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten hat, nicht genügt, um einen solchen Akt von der ersten in die dritte Säule zu verschieben. Anders ausgedrückt: Das Vorliegen einer solchen Zielsetzung kann meiner Ansicht nach nicht ausreichen, um einen Akt in den Bereich „Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen“ im Sinne des Titels VI des EU-Vertrags einzuordnen.

…die Pflicht zur Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste erzeugt oder verarbeitet werden …..weist demnach nicht die Merkmale auf, die zu ihrer Einordnung in den Anwendungsbereich von Titel VI des EU-Vertrags führen könnten…

…Diese Grenzziehung ist sicherlich nicht unumstritten und kann in mancher Hinsicht künstlich erscheinen. Ich gebe zu, dass es zufriedenstellender wäre, wenn die gesamte Fragestellung der Vorratsspeicherung von Daten durch die Anbieter von elektronischen Kommunikationsdiensten und die Details ihrer Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Strafverfolgungsbehörden in einem einzigen Rechtsakt geregelt würden, der die Kohärenz zwischen diesen beiden Teilen gewährleisten würde. Auch wenn man es bedauerlich finden mag, verlangt die verfassungsrechtliche Konstruktion von drei Säulen trotzdem nach einer Aufteilung der Handlungsbereiche. In diesem Zusammenhang ist es vorrangig, die Rechtssicherheit zu gewährleisten, indem die Grenze zwischen den Handlungsbereichen der verschiedenen Säulen so deutlich wie möglich gemacht wird.

{Quelle – Schlussantrag vom 14. Oktober 2008, Rechtssache C-301/06}

Die Kommentarfunktion ist geschlossen.