Pkw ist keine Waffe

Die Ansicht in Rechtsprechung und Lehre, nach welcher der Begriff der Waffe in § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB in einem „nichttechnischen“, gefährliche Werkzeuge und insbesondere bei entsprechender Verwendung auch Kraftfahrzeuge umfassenden Sinne zu verstehen sein soll, lässt sich mit dem im Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willen nicht in Einklang bringen.

Das BVerfG zum Wortsinn:

Ein Personenkraftwagen ist vom möglichen Wortsinn des Begriffs der “Waffe” in § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB nicht mehr umfasst, da die bloße Möglichkeit, einen Gegenstand auch in zweckentfremdender Benutzung zur Bekämpfung von Zielen zu verwenden, zur Begründung der “Waffeneigenschaft” nicht ausreicht.

und zur Zweckbestimmung:

Ein Kraftfahrzeug kann nicht als Waffe angesehen werden, da es weder von der Zweckbestimmung noch von seinem typischen Gebrauch her zur Bekämpfung anderer oder zur Zerstörung von Sachen eingesetzt wird.

{Quelle – Auszug PM des BVerfG vom 18. August 2008 – Beschluss vom 1. September 2008 – 2 BvR 2238/07}

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