Betriebsrat – Mitbestimmungsrecht – Beschwerdestelle nach AGG

Der Betriebsrat hat mitzubestimmen bei der Einführung und Ausgestaltung des Verfahrens, in dem Arbeitnehmer ihr Beschwerderecht nach dem AGG wahrnehmen können.

Allerdings hat er kein Mitbestimmungsrecht bei der Frage, wo der Arbeitgeber die Beschwerdestelle errichtet und wie er diese personell besetzt. Hierbei handelt es sich um mitbestimmungsfreie organisatorische Entscheidungen.

Soweit der Arbeitgeber eine überbetriebliche Beschwerdestelle einrichtet, steht das Mitbestimmungsrecht beim Beschwerdeverfahren dem Gesamtbetriebsrat  und nicht dem örtlichen Betriebsrat zu.

(Quelle - PM des BAG – Beschluss vom 21. Juli 2009 – 1 ABR 42/08)

Gewerbeausübung in einer Mietwohnung

Der BGH entschied, dass der Vermieter einer Wohnung geschäftliche Aktivitäten seines Mieters freiberuflicher oder gewerblicher Art, die nach außen hin in Erscheinung treten, mangels entsprechender Vereinbarung – auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt – nicht in der Wohnung dulden muss.

Der Vermieter kann allerdings im Einzelfall nach Treu und Glauben verpflichtet sein, eine Erlaubnis zu einer teilgewerblichen Nutzung zu erteilen, insbesondere, wenn es sich nach Art und Umfang um eine Tätigkeit handelt, von der auch bei einem etwaigen Publikumsverkehr keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder die Mitmieter ausgehen als bei einer üblichen Wohnungsnutzung.

Werden für die geschäftliche Tätigkeit Mitarbeiter des Mieters in der Wohnung beschäftigt, kommt ein Anspruch auf Gestattung jedoch regelmäßig nicht in Betracht.

{Quelle – PM BGH, Urteil vom 14. Juli 2009 – VIII ZR 165/08 }

BVerfG – dual use tool – Hackerparagraph 202c StGB

Solche Tools sind nach der Entscheidung des BVerfG grundsätzlich keine Tatobjekte des § 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB.

Dies “…kann nur ein Programm sein, dessen Zweck die Begehung einer Straftat nach § 202a StGB (Ausspähen von Daten) oder § 202b StGB (Abfangen von Daten) ist. Danach muss das Programm mit der Absicht entwickelt oder modifiziert worden sein, es zur Begehung der genannten Straftaten einzusetzen. Diese Absicht muss sich ferner objektiv manifestiert haben…”

Nach dem Wortlaut ist es bereits nicht ausreichend, “…dass ein Programm – wie das für so genannte dual use tools gilt – für die Begehung der genannten Computerstraftaten lediglich geeignet oder auch besonders geeignet ist…”

Die Systematik spricht dafür, “…den Begriff des Zwecks in § 202c Abs. 1 Nr. 2 in einem engeren Sinne als dem der Eignung oder auch der spezifischen Eignung zu verstehen….”

Die Entstehungsgeschichte belegt “…eindeutig, dass an die Eignung oder auch nur an die besondere Eignung von Programmen nicht angeknüpft werden sollte…”

“…Nach alledem ließe es sich nicht vertreten, im Rahmen des § 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB für die Bestimmung des Zwecks eines Computerprogramms auf dessen Eignung oder auch spezifische Eignung abzustellen. Eine solche Auslegung würde dem Wortlaut der Norm und dem Willen des Gesetzgebers widersprechen und stellte damit gleichzeitig einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG dar. Die in der Sachverständigenanhörung durch den Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags (vgl. schriftliche Stellungnahmen des Sachverständigen Prof. Dr. Borges vom 19. März 2007, S. 6 ff.) und im Schrifttum (vgl. Gröseling/Höfinger, MMR 2007, S. 626 <629>; Schreibauer/Hessel, K&R 2007, S. 616 <618>; Cornelius, CR 2007, S. 682 f.) teilweise vertretene Auffassung, der objektive Tatbestand des § 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasse allgemein auch so genannte dual use tools, lässt sich nicht halten…”

zur objektiv Manifestation

“…Eine solche Manifestation mag in der Gestalt des Programms selbst liegen – im Sinne einer Verwendungsabsicht, die sich nunmehr der Sache selbst interpretativ ablesen lässt (Popp, GA 2008, S. 375 <382>) – oder auch in einer eindeutig auf illegale Verwendungen abzielenden Vertriebspolitik und Werbung des Herstellers (vgl. Cornelius, CR 2007, S. 682 <688> unter Hinweis auf Parallelen im Urheberrecht und in der US-amerikanischen Rechtsprechung); dies im Einzelnen zu klären ist Aufgabe der hierfür zuständigen Fachgerichte….”

{Quelle – PM BVerfG vom 19. Juni 2009, Beschluss vom 18. Mai 2009 – 2 BvR 2233/07, 2 BvR 1151/08, 2 BvR 1524/08}

BVerfG – keine Versagung von Beratungshilfe

Die Beschwerdeführerin beantragte beim Amtsgericht erfolglos Beratungshilfe. Die Ablehnung wurde mit Hinweis auf eine bereits gewährte Beratungshilfe zu einem anderen Bescheid begründet. Die daraufhin eingelegte Erinnerung wurde ebenfalls zurückgewiesen. Der Hinweis auf  verschiedene Angelegenheiten sei unbeachtlich, der Beschwerdeführerin sei es
…zumutbar im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG, selbst kostenlos Widerspruch einzulegen und bei der organisatorisch getrennten und mit anderem Personal ausgestatteten Widerspruchsstelle der Ausgangsbehörde vorzusprechen. Es sei amtsbekannt, dass es dort zu einer kompetenten und objektiven Bearbeitung der Widersprüche und gegebenenfalls zu einer kostenlosen Beratung komme. Ein vernünftiger bemittelter Rechtsuchender hätte in dieser Situation keine anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen, sondern selbst bei der Behörde vorgesprochen…

Das BVerfG hierzu:

“…Entgegen dem Beschluss des Amtsgerichts kann es der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden, den Rat derselben Behörde in Anspruch zu nehmen, deren Entscheidung sie im Widerspruchsverfahren angreifen will. Auch bei einer organisatorisch getrennten und mit anderem Personal ausgestatteten Widerspruchsstelle entscheidet dann dieselbe Ausgangs- und Widerspruchsbehörde über die Leistungen der Beschwerdeführerin. Es besteht die abstrakte Gefahr von Interessenkonflikten, die die beratungsbedürftige Beschwerdeführerin selbst nicht durchschauen kann….”

“…Der fiskalische Gesichtspunkt, Kosten zu sparen, kann nach den dargestellten Gründen nicht als sachgerechter Rechtfertigungsgrund zur Versagung der Beratungshilfe angesehen werden…”

Moment – “fiskalischer Gesichtspunkt” – ein Blick in den Beschluss gibt Aufschluss,

da das Sächsische Staatsministerium der Justiz, dem die Verfassungsbeschwerde zugestellt wurde, auf den Grundsatz eines sparsamen Umgangs mit den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln hinweist.

“…Der Weg zum Anwalt sei „ultima ratio“; Rechtsuchende könnten darauf verwiesen werden, den „einfacheren und billigeren“ Weg zur Behörde einzuschlagen, wenn dieser gleichwertige Beratungshilfe verspreche. Die Inanspruchnahme der Beratung nach § 14 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) und die selbständige Einlegung des Widerspruchs gegebenenfalls mit behördlicher Formulierungshilfe sei gegenüber anwaltlicher Beratung und Vertretung im Widerspruchsverfahren gleichwertig…”

Ne is klar  -   bei den Berichten des Sächsischen Rechnungshofs – muss gespart werden, wo man nur kann.

{Quelle: – PM BVerfG vom 18. Juni 2009, Beschluss vom 11. Mai 2009 – 1 BvR 1517/08}

Bundesregierung zum Thema Internetsperren

Schneller als erwartet wurde die kleine Anfrage der FDP (Drucksache 16/13245) zum Thema Internetsperren beantwortet.

Ob die Wortbestandteile (…keine Kenntnis…keine eigenen wissenschaftlichen Erkenntnisse….keine Informationen….keine Sperrlisten untersucht….keine detaillierte Einschätzung des kommerziellen Marktes….) für das “Durchwinken” am 18.06.2009 reichen werden? Die SPD könnte an diesem Tag “Weitsicht” zeigen.

{näheres hier}