OLG Köln – gewerbliches Ausmaß – Zwischenhandel

Der Beschluss des Landgerichts Köln vom 2.9.2008 (28 AR 4/08) welcher im Rahmen des neu geschaffenen Auskunftsanspruches erging, wurde nunmehr vom OLG Köln aufgehoben. Das Verfahren wird zur Fortsetzung des Verfahrens und zur endgültigen Entscheidung über den Antrag an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Aufhebung hatte allerdings lediglich formale Gründe. Deutlich interessanter sind die Ausführung des OLG zum gewerblichen Ausmaß und zur Offensichtlichkeit einer Rechtsverletzung im Rahmen der Prüfung des § 101 Abs. 2 UrhG.

Hierzu führt das Gericht aus:

zum gewerblichen Ausmaß

Wer ein gesamtes Musikalbum, zudem in der relevanten Verkaufsphase, der Öffentlichkeit zum Erwerb anbietet, tritt wie ein gewerblicher Anbieter auf (vgl. auch die Empfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/8783, S. 50). Er kann und will nicht mehr kontrollieren, in welchem Umfang von seinem Angebot Gebrauch gemacht wird und greift damit in die Rechte des Rechteinhabers in einem Ausmaß ein, das einer gewerblichen Nutzung der fremden Rechte durch den Verletzer entspricht.

Unerheblich ist insofern, dass die Verletzung nur für einen bestimmten Zeitpunkt dargelegt ist und es nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass das Musikalbum nur für einen kurzen Zeitraum in der Internet-Tauschbörde angeboten worden ist. Denn zum einen legt es die Lebenserfahrung nahe, dass derjenige, der mit seinem Angebot an Musiktiteln an einer Internet-Tauschbörse teilnimmt, dies nicht nur für einen kurzen Zeitraum tut. Dies folgt aus dem damit verbundenen und im Regelfall fortdauernden Interesse, seinerseits Musiktitel zu erwerben, sowie dem mit der Teilnahme an der Tauschbörse verbundenen Aufwand (Installation der erforderlichen Software usw.). Zum anderen hat der Verletzer ab dem Zeitpunkt des Angebots die weitere Verbreitung des Musikalbums nicht mehr in der Hand, auch wenn er selbst dieses nur für einen kurzen Zeitraum zur Verfügung stellt. Seine Handlung ist in diesem Fall der unberechtigten Weitergabe des Musikalbums an einen gewerblichen Zwischenhändler vergleichbar, der die Vervielfältigung und weitere Distribution des Musikalbums übernimmt.

Aus den dargelegten Gründen ist es auch unerheblich, ob die im Tenor aufgeführten IP-Adressen nur einem oder – was wahrscheinlicher ist – einer Vielzahl von Anschlussinhabern zuzuordnen ist.

Dass die Antragstellerin nur Rechte an einem Titel auf dem Musikalbum innehat, schließt die Annahme eines gewerblichen Ausmaßes der Rechtsverletzung nicht aus. Es kann insofern dahinstehen, ob auch die Veröffentlichung nur eines Musikstücks eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß darstellen kann. Denn jedenfalls ist es ausreichend, dass die Rechtsverletzung insgesamt, wie dargelegt, in gewerblichem Ausmaß erfolgt ist.

zur Offensichtlichkeit:

Das Erfordernis der Offensichtlichkeit in § 101 Abs. 2 UrhG bezieht sich neben der Rechtsverletzung auch auf die Zuordnung dieser Verletzung zu den begehrten Verkehrsdaten. Nach der Gesetzesbegründung soll durch dieses Tatbestandsmerkmal gewährleistet werden, dass ein Auskunftsanspruch nur dann zuerkannt wird, wenn eine ungerechtfertigte Belastung des Auskunftsschuldners ausgeschlossen erscheint; zugleich sei unter diesen Voraussetzungen auch der Verletzer nicht mehr schutzwürdig (BT-Drucks. 16/5048, S. 39). Der Schutz des unbekannten Dritten, dem das gesamte Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG dient, erfordert es daher, dass auch die Zuordnung der Rechtsverletzung zu den verfahrensgegenständlichen Verkehrsdaten dem Maßstab der Offensichtlichkeit gerecht wird.

Nach dem Akteninhalt bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächlichen Angaben der Antragstellerin unrichtig wären. Die Antragstellerin hat dargelegt, dass die von ihr zum Auffinden der Rechtsverletzungen eingesetzte Software zuverlässig arbeitet, die Parameter der aufzufindenden Dateien zutreffend ermittelt worden sind, die Software ordnungsgemäß in Betrieb gesetzt worden ist und zum Auffinden der im Tenor genannten IP-Adressen zu den dort bezeichneten Zeitpunkten geführt hat. Anlass, an dieser Darstellung zu zweifeln, besteht auch unter Berücksichtigung des sachkundigen Vortrags der Beschwerdeführerin nicht.

{Quelle – Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 21.10.20086  – Wx 2/08}

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