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OLG Düsseldorf zur Störerhaftung

Das OLG Düsseldorf hat wiederum entschieden, dass ebay im vorliegendem Fall nicht als Störerin für beanstandete Markenrechtsverletzungen hafte.

Der Bundesgerichtshof hatte in dieser Sache in seinem Urteil vom 19. April 2007 (I ZR 35/04) entschieden, dass die Firma ebay-GmbH als Störerin in Betracht komme, wenn Verkäufer auf der Internetplattform Markenrechtsverstöße begehen. Die Prüfungspflichten für den Internetanbieter dürften aber nicht so überspannt werden, dass das gesamte Geschäftsmodell in Frage gestellt werde.

Nach Zurückweisung hat nunmehr der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf daraufhin die Berufung der Firma Rolex S. A. am 24. Februar 2009 zurückgewiesen und im konkreten Fall einen Unterlassungsanspruch gegen die Firma ebay-GmbH verneint. Die Firma Rolex S. A. habe nicht ausreichend dargelegt, dass es nach entsprechenden Hinweisen des Markeninhabers noch zu gleichartigen Markenrechtsverletzungen gekommen sei, die die ebay-GmbH hätte verhindern müssen. Die ebay-GmbH sperre inzwischen mit Hilfe eines Filterprogramms Angebote, die Markennamen offensichtlich unzulässig verwendeten. Es sei dem Internetanbieter nicht zumutbar, jedes Angebot vor der Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung zu untersuchen, weil eine solche Pflicht das gesamte Geschäftsmodell in Frage stelle.

{Quelle – PM des OLG Düsseldorf vom 26.02.2009 – I-20 U 204/02}

ohne die Entscheidungsgründe zu kennen tippe ich auf Internetversteigerungen IV

Der Beitrag wurde am Donnerstag, den 26. Februar 2009 um 18:47 Uhr veröffentlicht und wurde unter Eingang, EuGH | BVerfG | BGH | OLG, IT-Recht allgemein von Rechtsanwalt Gruebner abgelegt.| zitierte Gesetze und Rechtsprechung werden über dejure.org verlinkt

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